Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 353/00

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2001, Az.: 29 W (pat) 353/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des Senats das Wort-Bildzeichen "die geschäftsidee" in den Farben weiß/blau/schwarz für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse; Kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfältigung von Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

zur Eintragung angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. August 1999 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Wort stelle den für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbaren Hinweis dar, dass die so betitelten Druckereierzeugnisse oder die damit gekennzeichneten weiteren Medien Informationen enthielten, die für den Betrieb eines Unternehmens innovativ und daher von Nutzen sein können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, die angemeldete Marke sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien restriktiv auszulegen. Das angemeldete Wort "Geschäftsidee" bedeute "spontaner Einfall zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts" oder "spontaner Einfall, der sich auf ein Geschäftslokal bezieht", was eine phantasievolle Untertreibung sei, weil der Abnehmer eigentlich eine fundierte, differenzierte Darstellung von Chancen und Risiken erwarte. Der Begriff "Geschäftsidee" sei weder im allgemeinen noch im Wirtschaftssprachgebrauch üblich. Auch habe die Rechtsprechung in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aus allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen zusammengesetzte Marken für schutzfähig erachtet.

Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf Verkehrsdurchsetzung. Da relevante Verkehrskreise im vorliegenden Fall alle Personen seien, die sich mit Existenz- und Unternehmensgründungen beschäftigen, und diese nicht erfassbar seien, müsse es ausreichen, die Ermittlungen auf die Institution zu beschränken, die mit den relevanten Verkehrskreisen am unmittelbarsten in Verbindung stehe. Dies seien die Industrie- und Handelskammern, die die Bekanntheit der angemeldeten Marke aufgrund einer Umfrage aus dem Jahr 1982/83 in einem früheren Verfahren (V 17 461/41 Wz) bestätigt hätten. Seitdem habe sich die Bekanntheit noch erhöht.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten 397 19 797.7 und V 17 461/41 Wz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.

1. Das Zeichen kann zur Bezeichnung des Inhalts oder Gegenstands vieler der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Wortelemente "die geschäftsidee" weisen sprachüblich darauf hin, dass Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Darstellung von Ideen und Gedanken für die verschiedensten Geschäftsbetätigungen sind. Diese Bedeutung ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ist naheliegend, Druckschriften und sonstige Medien sowie Software dieses Inhalts herzustellen bzw. zu erwerben, weil eine gute Geschäftsidee die Grundlage für erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit ist und ein Unternehmer stets darauf angewiesen ist, sich in verschiedenen Medien zu informieren, um bestehende Geschäftskonzepte zu kreieren oder weiterzuentwickeln oder neue, erfolgreichere Geschäftskonzepte zu verwirklichen. Dies bestätigt letztlich der Anmelder auch selbst, wenn er vorträgt, er vertreibe seit Jahren mit wachsendem Erfolg Beratungsliteratur für Existenzgründer und Unternehmer. Deshalb ist die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung unmittelbar beschreibend.

2. Dienstleistungen wie z.B. "Kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" beschreiben das Zeichen jedoch nicht unmittelbar. Der angemeldeten Wort-Bild-Marke fehlt aber jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"). Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und ist wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur ein Sachhinweis, und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Auch die Tatsache, daß "die geschäftsidee" ein relativ allgemein gehaltener Begriff ist, spricht hier nicht für seine Schutzfähigkeit. Unternehmerische Ideen und Konzepte betreffen zahlreiche betriebswirtschaftliche, technische, volkswirtschaftliche und sonstige Aspekte. Aus diesem Grund werden solche Themen - auch in Titeln - in der Regel mit sehr umfassenden Bezeichnungen beschrieben und benannt, die oft eine präzise Eingrenzung des Inhalts der so bezeichneten Druckschrift oder des so bezeichneten Medienträgers nicht erlauben (vgl. zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass auch bei Titeln die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Regeln zu beurteilen ist, wobei an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG andere Anforderungen zu stellen sind als an die Unterscheidungskraft von Werktiteln (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die im allgemeinen nur zur Unterscheidung eines Werks vom anderen, nicht aber zur Unterscheidung unterschiedlicher Herkunftsbetriebe der Werke dienen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 54; BGH "Bücher für eine bessere Welt" aaO.). Ein Zeichen, das Titelschutz genießt, muss daher nicht auch als Marke schutzfähig sein. Die vom Anmelder vorgetragenen Entscheidungen in markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren können kein Indiz auf die Schutzfähigkeit des hier angemeldeten Zeichens sein. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um einen für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klaren, unmissverständlichen Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand, der keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schutzunfähig. Zum anderen ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über weitere Zeichen, die mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH BlPMZ 1998, 248 "Today").

Auch die graphische Ausgestaltung kann ebenso wie die Ausgestaltung der außerdem eingereichten schwarzweißen Version des Zeichens - den Schutz der Gesamtmarke nicht begründen, weil diese Ausgestaltung gängig und werbeüblich ist, was auch der Anmelder nicht in Frage stellt.

4. Aus dem Vortrag des Anmelders ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Der Anmelder hat Unterlagen einer im Jahre 1982/1983 im Verfahren V 17 461/41 Wz des Deutschen Patentamts durchgeführten Unfrage des DIHT zur Bekanntheit der Wortfolge "Die Geschäftsidee" zum Beleg der Verkehrsdurchsetzung eingereicht. Diese Erhebungen, die sich im übrigen nicht auf die hier ebenfalls beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfältigung von Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" beziehen, sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr aussagekräftig, weil seither 18 Jahre verstrichen sind, in denen grundlegende soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen erfolgt sind, die weitgehende Einflüsse auf das Angebot auf den entsprechenden Waren- und Dienstleistungssektoren, die Nachfrage, die Verbreitung, die Werbegewohnheiten und die Bekanntheit der Produkte und Dienstleistungen des Anmelders ausgeübt haben können. Außerdem ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren Schutz für umfassende Oberbegriffe wie u.a. "Druckereierzeugnisse" begehrt wird und die Verkehrsdurchsetzung sich demnach auf die gesamten von diesen Waren bzw. Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise erstrecken muss. Die vorgelegte Umfrage aus dem Jahr 1983/1983 aber bezieht sich lediglich auf die wesentlich beschränkteren Verkehrskreise, die durch die damals angemeldeten "Herausgabe von Zeitschriften für Unternehmenskonzepte" angesprochen waren und ist schon damals vom Patentamt nicht als hinreichender Beleg für eine Verkehrsdurchsetzung für diesen eingeschränkten Bereich angesehen worden. Insofern sind auch die Ausführungen des Anmelders im hier zu entscheidenden Verfahren, der allein auf die Bekanntheit und Verbreitung seiner Zeitschrift bei Existenzgründern und Unternehmern abstellt, nicht ausreichend. Weiterhin fehlen zuverlässige Angaben über die Bekanntheit der angemeldeten Kennzeichnung bei Mitbewerben und Handel. Außerdem erlaubt die vom Anmelder genannte Zahl von 35 000 bis 36 000 Abonnenten in den Jahren 1996 und 1997 sowie weitere verkaufte Exemplare in Sonderaktionen angesichts der hohen Anzahl von Gewerbeanmeldungen - lt. Statistischem Bundesamt etwa im Jahr 1997 803 000, im Jahr 1998 811 377, im Jahr 1999 knapp 781 000, im Jahr 2000 etwa 755 000 -, noch nicht den Schluss auf eine Verkehrsdurchsetzung selbst in dem beschränkten Kundenkreis der Existenzgründer.

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BPatG:
Beschluss v. 05.12.2001
Az: 29 W (pat) 353/00


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