Landgericht Köln:
Urteil vom 13. September 2005
Aktenzeichen: 33 O 209/03

(LG Köln: Urteil v. 13.09.2005, Az.: 33 O 209/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 13. September 2005 (Aktenzeichen 33 O 209/03) das Versäumnisurteil vom 16.09.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, während die Klägerin die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, doch die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

In dem Fall geht es um die Klägerin, eine führende deutsche Hotelkette, die unter der Bezeichnung "N" Hoteldienstleistungen anbietet. Die Klägerin besitzt verschiedene eingetragene deutsche Wortmarken und Wort-/Bildmarken für den Betrieb von Hotels. Die Beklagte betreibt ein Hotel in Roses an der Costa Brava unter der Bezeichnung "Hotel N". Die Beklagte wirbt für ihr Hotel im Internet, in einem mehrsprachigen Hotelprospekt und durch einen deutschen Reiseveranstalter, der Busreisen mit Hotelaufenthalt in Spanien anbietet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Nutzung der Bezeichnung "Hotel N" in Deutschland durch die Beklagte ihre Markenrechte verletzt und wettbewerbswidrig ist. Die Klägerin beruft sich auf Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall ("Hotel Maritime") entwickelt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt, das die Verwendung der Bezeichnung "Hotel N" untersagt und die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verpflichtet.

Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und argumentiert, dass keine Markenverletzung vorliegt, da die beworbenen Leistungen keinen hinreichenden Inlandsbezug haben. Außerdem verweist die Beklagte darauf, dass sie ihr Hotel bereits seit 1964 an der Costa Brava betreibt.

Das Gericht hat den Einspruch der Beklagten akzeptiert und den Ansprüchen der Klägerin nicht stattgegeben. Für eine Markenverletzung im Internet oder in Druckwerken ist ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug erforderlich. Das Gericht sieht keinen hinreichenden Inlandsbezug in den genannten Werbemaßnahmen der Beklagten und lehnt eine relevante Verletzungshandlung ab. Die Werbung des Reiseveranstalters in der Tageszeitung wird als nicht wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin angesehen.

Aufgrund fehlenden Inlandsbezugs scheiden sowohl ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch als auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus. Daher sind auch die geltend gemachten Annex-Ansprüche nicht begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf verschiedenen §en der Zivilprozessordnung.

Der Streitwert des Falls beträgt insgesamt 50.000 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 13.09.2005, Az: 33 O 209/03


Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2003 - 33 O 209/03 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine führende deutsche Hotelkette und bietet unter der Bezeichnung "N" Hoteldienstleistungen an. In Spanien betreibt die Klägerin auf Teneriffa eines ihrer "N Hotels".

Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 1182140, Nr. 2105454 und 2009048 "N" für verschiedene Waren- und Dienstleistungen, darunter den Betrieb von Hotels. Zudem ist die Klägerin Inhaberin der bei dem Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2038689 "N" für Waren/Dienstleistungen der Klassen 41 und 43. Wegen der Markeneintragungen wird auf Bl. 8-10 sowie 12 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte betreibt in Roses an der Costa Brava ein Hotel unter der Bezeichnung "Hotel N".

Die Beklagte wirbt für ihr Hotel im Internet in spanischer und englischer Sprache, wobei der Nutzer die Möglichkeit hat, per Internet zu buchen. Wegen der konkreten Ausgestaltung der Internetwerbung wird auf Bl. 13-16 d.A. Bezug genommen. Zudem wirbt die Beklagte mit einem mehrsprachigen Hotelprospekt, der einen Teil in deutscher Sprache enthält und auf Anfrage nach Deutschland versandt wird. Wegen der Ausgestaltung des Prospekts und des Anschreibens der Beklagten an Interessenten wird auf Bl. 17-20 d.A. Bezug genommen. Überdies wird das Hotel der Beklagten von einem deutschen Reiseveranstalter, der Busreisen mit Hotelaufenthalt in Spanien anbietet, in einer in Deutschland erscheinenden Tageszeitung beworben. Wegen des Inhalts der Zeitungsannonce wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nutzung der Bezeichnung "Hotel N" in Deutschland durch die Beklagte verstoße gegen ihre Markenrechte. Überdies lehne sich die Beklagte an die Bekanntheit und den Ruf der Klägerin an, so dass das Handeln der Beklagten auch wettbewerbswidrig sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Hotel Maritime" (GRUR 2005, 431 ff.) entwickelten Grundsätze vorliegend der Annahme einer Markenverletzung nicht entgegenstehen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 04.04.2005 (Bl. 147 a ff. d.A.) und vom 27.07.2005 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin ist am 16.09.2003 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagten unter Ziffer 1) untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sich

zur Bezeichnung des von ihr betriebenen Hotels der Bezeichnung

"Hotel N" zu bedienen.

Zudem ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziffer 1) des Urteils beschriebenen Handlung zu erteilen, und zwar aufgeteilt nach Monaten. Überdies ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die in Ziffer 1) des Urteils beschriebenen Handlungen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 23.09.2004 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 08.10.2004 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das am 16.09.2003 ergangene Versäumnisurteil der Kammer - 33 O 209/03 - aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Markenverletzung scheide bereits deshalb aus, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug der beworbenen Leistungen fehle. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 09.11.2004 (Bl. 106 ff. d.A.) und vom 19.05.2005 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Überdies stehe einem Unterlassungsanspruch entgegen, dass die Beklagte ihr Hotel bereits seit 1964 an der Costa Brava betreibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.09.2003 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Unterlassung noch auf Auskunft und Schadensersatz zu.

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist nicht gegeben. Maßgeblich für die Frage der Kennzeichenverletzung ist, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (BGH GRUR 2005, 431, 432 - Hotel Maritime). Eine Verletzungshandlung ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren und Dienstleistungen angeboten werden (BGH, a.a.O., 432). Allerdings setzt die Annahme einer relevanten Verletzungshandlung bei einer Kennzeichennutzung im Internet voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist (BGH, a.a.O., 433). Für das in Druckwerken enthaltene Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Inhabers des inländischen Kennzeichens nicht unwesentlich ist (BGH, a.a.O., 433). Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf der Grundlage der zuvor genannten BGH-Entscheidung Tatfrage.

Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen, die der Bundesgerichtshof in der Enstcheidung "Hotel Maritime" entschieden hat.

Mit den beiden ersten Sachverhaltskonstellationen (Werbung im Internet und Hotelprospekt) hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Hotel Maritime" auseinander gesetzt und für diese Benutzungshandlungen einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug bzw. eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Inhabers des Kennzeichens abgelehnt. Diese Bewertung ist auch im vorliegenden Fall zutreffend. Nach Auffassung der Kammer folgt vorliegend eine andere Beurteilung nicht etwa daraus, dass die Klägerin in Spanien selbst ein Hotel betreibt, denn maßgeblich muss auf das Inland und damit auf die Bundesrepublik Deutschland und nicht auf das Ausland abgestellt werden und insoweit ist nur von Relevanz, dass die Beklagte selbst kein Hotel in Deutschland betreibt. Eine etwaige Konkurrenzlage in Spanien ist für die vorliegende Fragestellung nicht von Bedeutung. Nach Auffassung der Kammer ist zudem irrelevant, ob es technisch möglich wäre, die Abrufbarkeit auf das jeweilige Land zu beschränken, da es vorliegend auch bei Nutzung ausländischer Seiten im Inland in jedem Fall an einer relevanten Verletzungshandlung fehlt.

Auch mit der streitgegenständlichen Werbung des Reiseveranstalters in der Tageszeitung ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin gegeben. Denn entscheidend ist, dass es sich nicht um eine Werbung der Beklagten selbst handelt, sondern das Hotel - neben verschiedenen anderen - lediglich als Übernachtungsmöglichkeit für die von dem Reiseveranstalter angebotenen Busreisen genannt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Klägerin dürften vor diesem Hintergrund minimal sein, zumal sich das Dienstleistungsangebot der Klägerin an eine andere Klientel richten dürfte.

Mangels hinreichenden Inlandsbezugs scheiden auch ein markenrechtlicher Anspruch nach § 15 MarkenG und ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus.

Dementsprechend sind auch die geltend gemachten Annex-Ansprüche nicht begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

Streitwert: 35.000,- € (Unterlassung)

5.000,- € (Auskunft)

10.000,- € (Schadensersatzfeststellung)

50.000,- € (insgesamt)






LG Köln:
Urteil v. 13.09.2005
Az: 33 O 209/03


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