Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 16/01

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2002, Az.: 32 W (pat) 16/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 7. November 2000 aufgehoben und die Marke 399 03 622 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 006 688 hinsichtlich der Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Metall oder plattiert)" gelöscht.

Gründe

I.

Gegen die unter anderem für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)

seit 10. August 1999 eingetragene farbige (gelbbraune) Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben, aus der u.a. fürnichtelektrische Kaffee- und Teezubereitungsgeräteseit 29. November 1991 eingetragenen Wortmarke 2 006 688 PRESSO.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die durch Erklärung im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch auf "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) beschränkt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende Ausführungen zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gemacht und beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs zu löschen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die angegriffene Marke ist im Umfang des Widerspruchs wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st. Rspr; vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

a) Die sich gegenüber stehenden Waren sind identisch. Unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) können auch nichtelektrische Kaffee- und Teezubereitungsgeräte, die durch die Widerspruchsmarke geschützt sind, fallen.

b) Nach dem Vortrag der Widersprechenden genießt die Widerspruchsmarke für nichtelektrische Kaffee- und Teezubereitungsgeräte erhöhte Kennzeichnungskraft.

Von Haus aus hat die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie ist - soweit feststellbar - für Kaffee- und Teezubereitungsgeräte ohne erkennbar beschreibende Anklänge; auch ist sie - ebenfalls soweit feststellbar - auch nicht durch ähnliche benutzte Marken auf diesem Warengebiet geschwächt. Nach dem Vortrag der Widersprechenden ist von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. Danach dominiert die Widersprechende den eher abgeschlossenen Markt der nichtelektrischen Kaffee- bzw. Teezubereitungsgeräte. In den Jahren 1994 bis 1998 wurden nach ihren Angaben Umsätze in ... DM-Bereich erzielt, wobei ein Ge- rät durchschnittlich DM ... kostete. Seit 1998 habe sich "PRESSO" zu einer zen- tralen Marke der Widersprechenden entwickelt. Die Marke sei in der ganzen Bundesrepublik präsent. Sie werde über große Kaufhäuser, wie H..., vertrieben. Diese Tatsachen, deren Richtigkeit mangels entgegen stehender Anhaltspunkte vom Senat zu unterstellen ist, rechtfertigen es, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft anzunehmen.

c) Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies ist dann der Fall, wenn über das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken hinaus diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies ist für einen mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil anerkannt, was hier aufgrund der vorgenannten Feststellungen anzunehmen ist.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)16-01.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 25.09.2002
Az: 32 W (pat) 16/01


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