Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 1/06

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2008, Az.: 6 W (pat) 1/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 (Aktenzeichen 6 W (pat) 1/06) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückgewiesen. Die Anmeldung zur Anordnung zum Versickern von Sickerwasser und zum Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde wurde aufgehoben und das Patent wurde erteilt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und neue Ansprüche vorgelegt. Im Verfahren wurden verschiedene Druckschriften berücksichtigt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die geltenden Ansprüche in den Anmeldungsunterlagen offenbart sind und somit zulässig sind. Die Anordnung und das Verfahren sind gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beschwerde ist somit zulässig und begründet. Das Gericht erklärt die Gewährbarkeit der Ansprüche und erteilt das Patent.

Zusammenfassend hat das Gericht die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückgewiesen und das Patent erteilt. Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit und Gewährbarkeit der geltenden Ansprüche, da diese gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sind. Die Anmelderin hat somit erfolgreich gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle Einspruch eingelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.05.2008, Az: 6 W (pat) 1/06


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Anordnung zum Versickern von Sickerwasser und Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde Anmeldetag: 14. Januar 2004 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 bis 8, im Original eingegangen am 8. November 2005, Beschreibung Seite 1a bis 1c, eingegangen am 27. April 2005, Beschreibung Seiten 2 bis 6 sowie 1 Blatt Zeichnungen mit einer einzigen Figur, jeweils eingegangen am 14. Januar 2004.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 5 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1) DE 203 05 260 U1 2) DE-Z: Bautechnik, 79/2002, S. 509 - 515 3) DE 42 30 682 C2 4) EP 0 705 946 A2.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 7. November 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt und neue Ansprüche 1 bis 8 vorgelegt.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 7. November 2005 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 8, den am 27. April 2005 eingegangen Seiten 1a bis 1c sowie den Seiten 2 bis 6 und der einzigen Figur, jeweils eingegangen am Anmeldetag, zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Versickerungs-Mulden-Anordnung zur Aufnahme von Versickerungswasser, wobei die Mulde aus mehreren Muldenabschnitten gebildet ist, die jeweils einen Wände und Boden ausbildenden U-förmigen Querschnitt aufweisen, und wobei die Mulde Versickerungsöffnungen aufweist, sowie eine separate obere Abdeckung, dadurch gekennzeichnet, dass die Mulde bodenseitige Versickerungsöffnungen aufweist, dass seitlich neben der Mulde, den Wänden (3) des jeweiligen Muldenabschnitts (2) benachbart, so genannte "Stützschultern" (5) vorgesehen sind, die eine hohe Druckbelastbarkeit aufweisen, und dass die Abdeckung (8) derart auf den Stützschultern (5) abgestützt ist, dass sie druckübertragungsmäßig von den Wänden (3) entkoppelt ist, indem sie druckbelastungsarm auf dem Muldenabschnitt (2) aufliegt oder im Abstand oberhalb des Muldenabschnitts (2) verläuft."

Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:

"Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde, wobei die Mulde aus mehreren oben offenen Muldenabschnitten gebildet wird, die jeweils einen Wände und Boden ausbildenden U-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei jeweils ein Muldenabschnitt auf einen Untergrund aufgestellt oder in eine Vertiefung eingelassen wird, und wobei seitlich von dem Muldenabschnitt Bereiche hoher Tragfähigkeit geschaffen werden, und wobei eine die Oberseite des Muldenabschnitts abdeckende Abdeckung oberhalb des Muldenabschnitts derart angebracht wird, dass sie auf Bereichen aufliegt, die seitlich von dem Muldenabschnitt vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Muldenabschnitt (2) verwendet wird, der bodenseitige Versickerungsöffnungen aufweist, seitlich von dem Muldenabschnitt (2), den Wänden (3) des Muldenabschnitts (2) benachbart, so genannte Stützschultern (5) geschaffen werden, die eine hohe Druckbelastbarkeit aufweisen, und dass die Abdeckung (8) sich auf den Stützschultern (5) abstützend angeordnet wird und druckbelastungsarm auf dem Muldenabschnitt (2) aufliegt oder im Abstand oberhalb des Muldenabschnitts (2) verläuft."

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.

Zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, insbes. Seite 2 sowie auf die der Beschwerdebegründung beigefügte Anlage verwiesen, aus welchen die Offenbarungsstellen der geltenden Ansprüche im Einzelnen hervorgehen.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

a. Die Anordnung nach Anspruch 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 5 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung bzw. ein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Die Anordnung nach der DE 203 05 260 U1 und auch die in der Zeitschrift "Bautechnik" beschriebene Anordnung weisen beide keine bodenseitigen Versickerungsöffnungen auf. Vielmehr fließt das Wasser gemäß der DE 203 05 260 U1 seitlich ab (vgl. Fig. 8, Pos. 17 und S. 8, Abs. 3), während es gemäß der Zeitschrift "Bautechnik" zu einem Sammel- und Reinigungsschacht geführt wird (vgl. S. 510, linke Spalte). Bei der Anordnung nach der DE 42 30 682 C2 wird das Wasser offenbar ebenfalls zu einem Sammelschacht geführt, da weder die Beschreibung noch die Figuren Versickerungsöffnungen erkennen lassen. Die EP 0 705 946 A1 betrifft ein oben geschlossenes, bogenförmiges Element mit seitlichen Öffnungen. Es fehlt jedoch eine separate obere Abdeckung.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 203 05 260 U1 erläutert eine Versickerungs-Mulden-Anordnung nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Zu den im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen Merkmalen kann sie jedoch keine Anregung geben. So fehlen zum einen die bodenseitigen Versickerungsöffnungen und zum anderen auch die seitlichen "Stützschultern", auf denen sich die Abdeckung abstützt.

Zwar sind, wie sich insbes. aus der Figur 9 entnehmen lässt, seitlich neben der Mulde, den Wänden benachbart, Kiesschüttungen 19 vorgesehen, diese dienen jedoch als Drainage für das aus den seitlichen Entwässerungsschlitzen 17 austretende Wasser, nicht aber zur Lastabtragung der von der Abdeckung 12 eingeleiteten Lasten. Diese werden vielmehr über die Gleitprofile 7 in die seitlichen Wangen der Mulde und dann in das Fundament 18 eingeleitet. Zwar wird in der DE 20 305 260 U1 beschrieben (vgl. S. 6, vorletzter Abs.), dass die Gleitprofile so gut wie keine Kräfte auf die Oberseite der U-Schenkel 4 weiterleiten, hierbei handelt es sich jedoch um Schubkräfte, deren Entstehung verhindert werden soll (vgl. S. 4, letzter Abs.).

Auch das im oberen Bereich neben die U-Schenkeln 4 eingebrachte Bettungsmaterial 22 ist aufgrund seiner Dimensionierung und Anordnung nicht in der Lage, die Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wänden zu entkoppeln. Etwas Derartiges ist auch weder der Beschreibung noch den Figuren zu entnehmen. Vielmehr deutet das unter der Mulde angeordnete massive Betonfundament 18 darauf hin, dass der Lastabtrag der über die Abdeckung eingeleiteten Vertikalkräfte über die U-Schenkel 4 und das Fundament erfolgt.

Die Zeitschrift "Bautechnik" erläutert eine Mulde mit seitlichen Stützen aus Beton, jedoch stützt sich dort die als Gitter ausgebildete Abdeckung nicht auf den seitlichen Stützen ab, sondern liegt auf einem Rahmen auf, der auf den U-Schenkeln der Mulde liegt (vgl. S. 510, Bild 1).

Die DE 42 30 682 C2 beschreibt eine Anordnung, bei der bereits die seitlichen Stützschultern fehlen, dort stützt sich die Abdeckung vielmehr einzig und allein auf den U-Schenkeln der Mulde ab (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 3, Z. 30 bis 32).

Die EP 0 705 946 A2 liegt erkennbarerweise noch weiter vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ab, da dort nicht einmal eine separate obere Abdeckung vorhanden ist.

Somit konnte von diesem Stand der Technik keine Anregung zu den im nunmehr geltenden Anspruch 1 angegebenen Ausgestaltung ausgehen, da der grundlegende Gedanke, nämlich die Abdeckung druckübertragungsmäßig von den Wänden zu entkoppeln, im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild ist.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstandes nach Anspruch 1 gerichtet sind.

c. Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 5 ist ebenfalls neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Er betrifft ein Verfahren zum Verlegen einer Versickerungsmulde und weist - entsprechend umformuliert - die Merkmale des geltenden und als gewährbar anzusehenden Anspruchs 1 auf.

Da die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sind (s. o.), gilt dies dann zwangsläufig auch für ein Verfahren, welches die als Verfahrensschritte umformulierten Vorrichtungsmerkmale beinhaltet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Abschnitt b. verwiesen.

Der nebengeordnete Anspruch 5 ist somit ebenfalls gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 6 bis 8, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Verfahrens nach Anspruch 5 gerichtet sind.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2008
Az: 6 W (pat) 1/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/372bc66b14fa/BPatG_Beschluss_vom_6-Mai-2008_Az_6-W-pat-1-06




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