Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 10/02

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 32 W (pat) 10/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Fußball pluswurde teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen Videofilme und Videokassetten; Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;

Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; MultiplexÜbertragungenwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Fußball plus sprachüblich gebildet sei und damit eine eindeutig rein beschreibende sachbezogene Information im Vordergrund stehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass sich aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Marke kein unmittelbar verständlicher Sinngehalt im Sinne einer reinen Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erschließe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innenwohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Marke in ihrer Gesamtheit (vgl BGH BlPMZ 2000, 163 f - Partner with the Best) ist kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt festzustellen. Nur der Begriff Fußball ermöglicht die Zuordnung eines beschreibenden Begriffsinhalts für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Was Fußball plus ist, bleibt dagegen ohne weitere erklärende Angabe im Dunkeln und kann deshalb keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermitteln. Selbst wenn es sich um eine möglicherweise sprachübliche Begriffsbildung handelt, so kann wegen dieser Unbestimmtheit kein für den Verkehr ohne weiteres ersichtlicher Produktbezug festgestellt werden, was für das Vorliegen eines Schutzhindernisses dann erforderlich ist, wenn eine beschreibende Verwendung oder ein lexikalischer Eintrag nicht festgestellt werden können (vgl BGH BlPMZ 2001, 321 - marktfrisch).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Fußball plus" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe von "Fußball plus" in das Internet-Suchsystem Google ergaben sich für den Gesamtbegriff keine Treffer. Dies verbietet die Annahme, dass die beanspruchte Wortfolge nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Wie oben festgestellt, lässt sich dem Markenbegriff "Fußball plus" keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird.

Winkler Dr. Albrecht Sekretarukbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 32 W (pat) 10/02


Link zum Urteil:
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