Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/06

(BGH: Beschluss v. 26.03.2007, Az.: AnwZ (B) 16/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 105/04 wird - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags wendet - als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1988 in K. als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2002 bei Amts-, Land- und Oberlandesgericht K. . Er verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Nach wiederholtem Widerruf seiner Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung am 8. November 2004 wegen Vermögensverfalls. Sie stützte diesen Widerruf auf Verbindlichkeiten von 118.052,10 € und den Umstand, dass der Antragsteller am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen ist.

Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof richtete der Antragsteller mehrfach Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichtshofs, die als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Am 14. September 2005 hat er in einem neuerlichen Ablehnungsgesuch den Senat in seiner für den 30. September 2005 bestimmten Besetzung wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Befangenheitsgesuch als unzulässig und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf vom 8. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung vom gleichen Tage über die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Dezember 2005, das hier zur berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 [Ls]).

3. Zulässig ist das Rechtsmittel dagegen, soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache, nämlich über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls, wendet. Insoweit ist das Rechtsmittel indessen unbegründet, weil der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. So liegt es hier. Der Antragsteller hatte vor Erlass der Widerrufsverfügung am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen.

bb) Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Den dazu erforderlichen vollständigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat sich vielmehr jeden konkreten Hinweises zu seinen Vermögensverhältnissen enthalten. Auch zu der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2004 und den 22 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welche die Antragsgegnerin den Widerruf gestützt hat, hat sich der Antragsteller nicht konkret geäußert. Beides war aber geboten. Die Verfahren zeigen, dass die Lage des Anragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt war, dass er selbst kleinere Forderungen nicht begleichen und auch den Verlust seiner Kanzleiräume nicht vermeiden konnte. Die Verfahren betrafen Forderungen über einen namhaften Betrag. Vermögen, aus dem der Antragsteller diese Forderungen kurzfristig hätte begleichen können, hatte der Antragsteller nach den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Daran ändern auch der Hinweis auf die Außenstände und insbesondere auch der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 14. Mai 1998 nichts. Diese angeblichen Forderungen waren nicht durchgesetzt. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen mit welchem Erfolg zu ihrer Durchsetzung eingeleitet waren, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Von der möglichen Aktivierung dieser einzigen Vermögenswerte hing aber die Möglichkeit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse entscheidend ab.

cc) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden im Fall des Antragstellers nicht gefährdet waren, bestanden angesichts der aus seiner eidesstattlichen Versicherung zutage getretenen desolaten Vermögensverhältnisse nicht.

b) Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht ersichtlich. Seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht offen gelegt. Dass die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Schulden bezahlt worden wären, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht festzustellen. Eine zwischenzeitliche nachhaltige Verbesserung der Vermögensverhältnisse, etwa durch die erfolgreiche Einziehung der angeblichen Forderungen, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch vor dem erkennenden Senat substantiiert vorgetragen oder belegt worden. Näheren Vortrag zu seinen Außenständen und zu seinen Bemühungen, sie durchzusetzen, hat der Antragsteller auch jetzt nicht gehalten. Die Prüfung des Anwaltsgerichtshofs hat dazu nur ergeben, dass der Antragsteller eine seiner angeblichen Forderungen, eine Forderung gegen die Firma S. AG, im Wege einer zusätzlichen Widerklage gegen deren Klage auf Räumung seiner Kanzleiräume und auf Zahlung von Rückständen durchzusetzen versucht hat, damit aber seine Verurteilung zur Zahlung von 23.979,69 € Rückständen nicht hat verhindern können.

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden bei den weiterhin prekären Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht mehr gefährdet sein könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen aus den von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen nicht.

e) Dem Antragsteller ist entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 19. März 2007 auf seinen Antrag vom 20. Februar 2006 durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht K. Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden; er hat sie nicht wahrgenommen.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -






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