Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 4. April 1984
Aktenzeichen: 50 C 31/84

(AG Neuss: Urteil v. 04.04.1984, Az.: 50 C 31/84)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,89 DM nebst 4% Zinsen seit dem 08.12.1983 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 21.10.1983 ereignete sich in … ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Unfall ist von einem Fahrzeug verursacht worden, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Beklagte hat den dem Kläger entstandenen Schaden auch bis auf den hier streitigen Betrag ersetzt.

Nachdem das Fahrzeug des Klägers bei der Firma … in … repariert worden war, rief der Zeuge … beim Prozessbevollmächtigten des Klägers an und teilte mit, dass das Fahrzeug am nächsten Tage fertiggestellt sei und die Rechnung sich auf 14.000,-- DM belaufe; angesichts des hohen Rechnungsbetrages werde er das Fahrzeug, da der Kläger keinerlei Sicherheiten geleistet habe, nicht freigeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Zeugen … sodann darüber informiert, dass bei der Beklagten, die infolge des Unfallherganges zahlen müsse, bereits eine Akontozahlung angefordert worden sei, und dass im übrigen der Kläger einen Kreditvertrag für den Fall unterzeichnet habe, wenn seitens der Beklagtn nicht bzw. nicht rechtzeitig gezahlt werde. Das Fahrzeug ist dem Kläger am 10.11.1983 ohne sofortige Gegenleistung von seiten der Firma … übergeben worden.

Mit der Klage macht der Kläger eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 684,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 08.12.1983 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass hier ein Fall des § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nicht vorliege.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist gem. §§ 823 BGB, 7 StVG i. V. m. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO in dem genannten Umfang begründet, im übrigen ist sie abzuweisen.

Es steht für das Gericht nach dem von dem Kläger geschilderten Verlauf des Gespräches seines Prozessbevollmächtigten mit der Firma …, welcher von der Beklagten nicht bestritten worden ist, fest, dass durch dieses Gespräch die Schadenssache gefördert worden ist. Da der Zeuge … mitgeteilt hatte, er werde bei dem hohen Rechnungsbetrag das Fahrzeug nicht freigeben, muss davon ausgegangen werden, dass er sich insoweit auf sein Werkunternehmerpfandrecht berufen hat. Wenn daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers Mitteilung über die angeforderte Akontozahlung und den vom Kläger aufgenommenen Kreditvertrag macht, und die Firma … am darauffolgenden Tage den Pkw ohne sofortige Gegenleistung an den Kläger herausgibt, so lässt dies nur den Schluss zu, dass dies aufgrund der Informationen des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschehen ist. Dadurch ist durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Sache dahingehend gefördert worden, dass dem Kläger sein Fahrzeug bereits zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stand, der bei Ausübung des Werkunternehmerpfandrechtes seitens der Firma … nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger war im Rahmen seiner Schadensminderungsverpflichtung insoweit auch durchaus gehalten, eine möglichst schnelle Herausgabe des Fahrzeuges zu betreiben, da ansonsten entweder weitere Mietwagenkosten oder aber Kreditkosten entstanden wären, die schließlich auch zu Lasten der Beklagten gegangen wären. Das Telefongespräch des Prozessbevollmächtigten des Klägers ging somit eindeutig über eine bloße Nachfrage hinaus, so dass die Beklagt als Schadensersatzpflichtige auch zur Erstattung einer Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verpflichtet ist (vgl. dazu auch Gerold-Schmidt, Kommentar zur BRAGO, 7. Aufl., § 118, Anm. 6 f) mit weiteren Nachweisen).

Bei der Bemessung der Höhe der geschuldeten Gebühr war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich auf seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich um ein einfaches Telefongespräch gehandelt hat, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bereitet haben dürfte, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am 08.11.1983, als er sein Forderungsschreiben an die Beklagte richtete, mit der Sache befasst und somit über den Sachstand bestens informiert war, ohne dass am 10.11.1983 eine Einarbeitung in den Sachstand oder Einholung von weiteren Informationen erforderlich gewesen wäre. Das Gericht hält es daher für angemessen, lediglich die Mindestgebühr des § 118 BRAGO - eine halbe Gebühr - anzusetzen.

Des weiteren richtet sich der Streitwert dieser halben Gebühr lediglich nach dem Streitwert, um den es bei der genannten Besprechung ging. Da Gegenstand der Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Kläger s und dem Zeugen … lediglich die Reparaturrechnung und deren Bezahlung bzw. die damit zusammenhängende Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger war, kann auch der Streitwert lediglich in dieser Höhe festgesetzt werden, zumal die übrigen vom Kläger geltend gemachten Schäden wie Gutachterkosten, Mietwagenkosten sowie allgemeine Unkosten im Verhältnis des Klägers zur Firma … keine Rolle spielen.

Ausgehend von einem Streitwert bis 16.000,-- DM betrug die halbe Gebühr incl. Mehrwertsteuer somit 385,89 DM, so dass die Beklagte auch insoweit zur Zahlung zu verurteilen war; im übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richter am Amtsgericht






AG Neuss:
Urteil v. 04.04.1984
Az: 50 C 31/84


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