Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. Juli 2010
Aktenzeichen: 3 VAs 19/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.07.2010, Az.: 3 VAs 19/10)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller wurde wegen des Verdachts einer Straftat nach § 238 StGB ermittelt, wobei das Verfahren inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Am 10.08.2009 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Am 06.03.2010 stellte er Antrag, das gesamte Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu löschen. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.05.2010 mit, die Speicherung seiner persönlichen Daten und der Verfahrensdaten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sei zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich. Allerdings werde der erhobene Tatvorwurf angesichts der €Besonderheiten€ des Falles gelöscht und nun lediglich noch § 999 StGB als Auffangbezeichnung für Verfahren ohne Straftatbestand geführt. Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sind neben den Personalien des Antragstellers nun noch folgende Daten gespeichert:

Tat:

Datum 09.11.2007 bis 19.05.2008

Delikt § 999

Sonstige allgemeine Straftat

Einstellung § 170 II StPO sonstige Gründe

Aufbewahrungsdatum Akte 15.12.2013

Gegen den genannten Bescheid der Staatsanwaltschaft richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 29.05.2010, mit dem er weiterhin eine Löschung sämtlicher Daten erreichen möchte.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig aber unbegründet.

Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff EGGVG zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid vom 18.05.2010, mit dem eine Löschung der gespeicherten Daten zurückgewiesen wurde.

Bei der Ablehnung eines Antrages auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 483 StPO) gespeicherten Daten und Vernichtung der Akten handelt es sich um eine Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege trifft. Der angegriffene Bescheid ist daher als so genannter Justizverwaltungsakt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG justiziabel (Senat, Beschluss vom 17.01.2008 € Az.: 3 VAs 47 - 48/07; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09.10.2009 € Az. 2 VAs 1/09, zit. nach Juris).

Der Antragsteller macht auch geltend, durch den staatsanwaltschaftlichen Bescheid in seinen Rechten € hier in seinem Recht auf Löschung von Verfahrensdaten aus der staatsanwaltschaftlichen Datei gemäß § 489 Abs. 2 StPO sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) € verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

Auch die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, innerhalb deren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden muss, ist gewahrt.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Löschung kann sich grundsätzlich aus der Regelung des § 489 Abs. 2 StPO ergeben. Nach dieser Vorschrift besteht ein Löschungsanspruch immer dann, wenn die Speicherung entweder unzulässig ist, oder aber die Daten für die in den §§ 483 bis 485 StPO niedergelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Dass die grundsätzliche Speicherung der hier in Rede stehenden Daten unzulässig ist bzw. auf unzulässige Art und Weise erfolgte, ist nicht ersichtlich.

Die Speicherung ist auch für die in den §§ 483 bis 485 StPO niedergelegten Zwecke erforderlich.

Eine hierfür gemäß § 489 Abs. 2 StPO notwendige Einzelfallprüfung durch die Staatsanwaltschaft vermag der Senat dem Bescheid vom 18.05.2010 zu entnehmen. Eine - wenn auch knappe - individuelle Prüfung der Angelegenheit, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers eine Rolle spielen müssen, wurde hier vorgenommen. Hier wurde Bezug genommen auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (§ 238 StGB) und den Interessen des Antragstellers dadurch Rechnung getragen, dass der erhobenen Vorwurf aus dem Verfahrensregister gelöscht wurde. Zwar wurde hinsichtlich der noch verbliebenen Daten lediglich auf § 485 StPO verwiesen, gleichwohl ist aber von einer individuellen Prüfung auszugehen.

Die Speicherung der genannten Daten ist auch zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO erforderlich. Der Maßstab der Erforderlichkeit einer (weiteren) Datenspeicherung muss grundsätzlich dem aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG herzuleitenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller gerecht werden, das nur aufgrund von überwiegendem Allgemeininteresse eingeschränkt werden darf (so BVerfGE 65, 1, 44 - sog. €Volkszählungsurteil€). Darüber hinaus ist € wie sich u.a. aus § 20 BDSG ergibt € der Grundsatz der Zweckbindung im Datenschutzrecht dahingehend zu beachten, dass nur solche Daten gespeichert werden dürfen, die für die Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle geeignet und erforderlich sind (OLG Dresden StV 2004, 68, 69 m.w.N.)

Dass die Datenspeicherung im vorliegenden Fall zum Zweck der ordentlichen Archivierung und einer daran anknüpfenden späteren möglichen Aktenauffindung geeignet ist, erscheint offensichtlich.

Die Speicherung ist aber auch erforderlich. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch die Speicherung der verbliebenen Verfahrensdaten, die sich auf die Personalien, den Zeitpunkt der behaupteten Tat und die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beschränken, als eher gering anzusehen ist.

Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 17.01.2008 darauf abgestellt, dass eine etwaige Stigmatisierungswirkung gerade vom Tatvorwurf ausgehen kann, die auch bei einer Verfahrenseinstellung nicht beseitigt werde (Senat, Beschluss vom 17.01.2008 € Az.: 3 VAs 47 - 48/07). Eine solche Wirkung entfällt hier aber, nachdem der Tatvorwurf nicht mehr gespeichert worden ist. Im Rahmen der reinen Vorgangsverwaltung wird man aber in der Regel eine Speicherung der Namen der (ehemaligen) Beschuldigten mit dem entsprechenden Aktenzeichen als geeignet und erforderlich ansehen dürfen (vgl. Senat, a.a.O.; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2008 € Az. 2 VAs 5/08, zit. nach Juris).

Hinsichtlich der Speicherungsdauer kann grundsätzlich von den durch die Aufbewahrungsverordnungen zu den Schriftgutaufbewahrungsgesetzen aufgestellten Fristrahmen ausgegangen werden (vgl. Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 485 Rn. 1; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09.10.2009 € Az. 2 VAs 1/09, zit. nach Juris).

Eine Speicherung nur dieser hier noch relevanten Daten kann innerhalb der Aufbewahrungsfrist nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn nichts dafür spricht, dass die Eintragung auch in Zukunft praktische Bedeutung hat und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Insofern kann von Bedeutung sein, ob es nach Person und Lebensumfeld des Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass dieser erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2008 € Az. 2 VAs 5/08, zit. nach Juris).

Hier ist eine praktische Bedeutung nicht von vorneherein ausgeschlossen, da vor dem Hintergrund des Beziehungsgeflechts auf dem das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller beruht, neue - möglicherweise auch unbegründete - Strafanzeigen der Anzeigeerstatterin nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit sind aber eine leichte Wiederauffindbarkeit der Akte und ihre Zuordnung zum Antragsteller weiterhin von Bedeutung.

Mithin ist der Antrag auf Löschung der Daten aber zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 und Abs. 2 EGGVG, § 130 KostO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.07.2010
Az: 3 VAs 19/10


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