Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 165/02

(BPatG: Beschluss v. 07.10.2002, Az.: 30 W (pat) 165/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2002 (Aktenzeichen 30 W (pat) 165/02) entschieden, dass die Beschwerde der Widersprechenden der Marke 2 103 451 vorerst irrelevant ist. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde angeordnet.

In dem Fall wurde die Marke PHYTOSAN am 21. April 1997 für pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege in das Markenregister eingetragen. Die Inhaberin der Marke 2 103 451, die Zusatzstoffe zur Herstellung kosmetischer Mittel herstellt, erhob Widerspruch gegen die Marke PHYTOSAN.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes ordnete die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Gefahr von Verwechslungen mit einer anderen Marke an. Gegen diesen Beschluss legte nur die Widersprechende Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber derzeit gegenstandslos. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden. Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke wieder aufleben, zum Beispiel durch eine Eintragungsbewilligungsklage, muss über die Beschwerde der Widersprechenden erneut entschieden werden.

Das Bundespatentgericht ordnete die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG an. Die Widersprechende konnte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht sicher sein, dass die angegriffene Marke gelöscht bleibt. Es war möglich, dass es entweder zu einer Einigung zwischen der Inhaberin der angegriffenen Marke und der weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden Entscheidung des Bundespatentgerichts kommen könnte, die für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstig wäre. Um ihre Rechte zu wahren, musste die Widersprechende daher Beschwerde einlegen. Da die Beschwerde jedoch durch den Ablauf der Frist gegenstandslos wurde und eine Auseinandersetzung in der Sache unnötig wurde, ist es angemessen, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Die Prüfung und Anordnung der Rückerstattung der Beschwerdegebühr erfolgte von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags der Beschwerdeführerin bedurfte.

(Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2002, Aktenzeichen 30 W (pat) 165/02)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.10.2002, Az: 30 W (pat) 165/02


Tenor

Die Beschwerde der aus der Marke 2 103 451 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Bezeichnung PHYTOSAN ist am 21. April 1997 unter der Rollennummer 397 05 644 für

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandstoffe, Desinfektionsmittel"

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat neben anderen die Inhaberin der am 22. April 1997 unter der Rollennummer 2 103 451 für

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Zusatzstoffe zur Herstellung kosmetischer Mittel"

eingetragenen Marke Phytosan, deren Schutzdauer zuletzt am 8. August 2001 verlängert wurde.

Mit Beschlüssen vom 27. März 2000 und vom 30. Januar 2001, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen Gefahr von Verwechslungen mit der Marke 788 075 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke 2 103 451 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 2 103 451 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.

Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder aufleben, so wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine andere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden ist (vgl BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.

Die Prüfung auf die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatG, 25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt - PAVIS PROMA - Kliems).

Dr. Buchetmann Winter Voit Fa






BPatG:
Beschluss v. 07.10.2002
Az: 30 W (pat) 165/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3573a75d7a17/BPatG_Beschluss_vom_7-Oktober-2002_Az_30-W-pat-165-02




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