Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 14 W (pat) 4/02

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2003, Az.: 14 W (pat) 4/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 15. November 2001 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 13 698 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum gleichzeitigen Färben und Dauerwellen von menschlichen Haaren"

widerrufen.

Dem Beschluß liegt der erteilte Patentanspruch zugrunde, der wie folgt lautet:

"Verfahren zum gleichzeitigen Färben und Dauerwellen und Tönen von menschlichen Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß ein Fixiermittel für Dauerwellen auf wäßriger Grundlage, enthaltend mindestens ein Oxidationsmittel, mit einer wasserlöslichen bzw. wasserdispergierbaren pulverförmigen Zusammensetzung, enthaltend mindestens einen wasserlöslichen direktziehenden Haarfarbstoff und/oder mindestens ein Oxidationsfarbstoffvorprodukt, zu einer homogenen Zusammensetzung vermischt, und diese auf das zuvor mit einem mindestens ein Reduktionsmittel enthaltenden Dauerwellenmittel behandelte und anschließend gespülte Haar aufgebracht wird."

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß das Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) US 4 630 621 und

(2) EP 0 362 302 B1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. (1) gäbe ein Verfahren zum gleichzeitigen Dauerwellen und Färben von Haaren an, bei dem auf das Haar, nachdem es mit einem Reduktionsmittel behandelt und gespült worden sei, eine Zusammensetzung aufgebracht werde, die durch Mischen einer ein Oxidationsmittel enthaltenden wäßrigen Lösung und einem Oxidationsfarbstoffvorprodukt hergestellt worden sei. Dabei werde das Haar gleichzeitig fixiert und gefärbt. Die Maßnahme, im Verfahren nach (1) nun auch ein pulverförmiges Oxidationsfarbstoffvorprodukt mit der oxidationsmittelhaltigen Lösung zu verwendet, hätte für den Fachmann in Kenntnis von (2) aber auf der Hand gelegen. In dieser Entgegenhaltung sei nämlich der Hinweis zu finden, daß gepulverte Oxidationsfarbstoffvorprodukte, die auch von der Patentinhaberin gemäß Streitpatent eingesetzt werden würden, vor der Anwendung mit einer Wasserstoffperoxid-Lösung vermischt worden seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt, den Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

Die Einsprechenden haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.

Nachdem die Patentinhaberin und die Einsprechende 1 mitgeteilt hatten, daß sie an der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden, wurde dies von Seiten des Senates als Rücknahme des Antrages gewertet (Busse PatG 5. Aufl § 78 Rdn 11). Da die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der gegebenen Sachlage vom Senat auch nicht für sachdienlich erachtet worden ist, war die Zurückweisung der Beschwerde daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Dr. Wagner Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Ju






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2003
Az: 14 W (pat) 4/02


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