Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. April 2010
Aktenzeichen: I-2 W 10/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.04.2010, Az.: I-2 W 10/10)

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten und der Patentanwälte der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Streitwertbeschluss der

4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2009 teilweise abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird anderweitig auf bis zu 2.050.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf die Differenz zwischen den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung angefallen sind, und den Kosten, die bei einem Streitwert von bis zu 30.000.000,00 Euro angefallen wären, festgesetzt.

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten sowie der Patentanwälte der Beklagten, mit welcher sie eine Heraufsetzung des vom Landgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2009 (Bl. 219 GA) auf 200.000,-- Euro festgesetzten Gebührenstreitwertes auf 30.000.000,-- Euro begehren, ist gemäß - dem für den in der Sache mitwirkenden Patentanwalt entsprechend geltenden (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 Rdnr. 19 m. w. Nachw.) - § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der vom Landgericht auf 200.000,-- Euro festgesetzte Streitwert ist abändernd auf bis zu 2.050.000,-- Euro festzusetzen. Eine weitergehende Heraufsetzung des Streitwertes kommt nicht in Betracht.

I.

1. Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG).

a)

Ist Gegenstand des Verfahrens - wie meist - ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.

Herrscht - wie hier - Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes, kann hierbei auch für die Bemessung des Unterlassungsanspruchs eine über die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung einen rechnerischen Anhaltspunkt liefern, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrages wird der Streitwert für die (auch) auf Unterlassung gerichtete Klage regelmäßig nicht festgesetzt werden können.

Eine solche Lizenzbetrachtung hat der Senat in Streitfällen in der Vergangenheit bereits wiederholt angestellt. Er sieht auch im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 keinen Anlass, von dieser Praxis abzurücken. Wie der Streitwert in Streitfällen konkreter und zuverlässiger bestimmt werden könnte, zeigen auch die Beschwerdeführer nicht auf. Sofern sie einwenden, der Gesamtstreitwert könne nicht allein nach einer "Lizenzanalogie" bestimmt werden, weil dieser andernfalls nur einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch berücksichtige, übersehen sie, dass gemäß den eingangs erwähnten Grundsätzen betreffend die hier neben dem Unterlassungsanspruch eingeklagten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz der in der Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen ist. Für die Bemessung des Werts der neben dem Unterlassungsanspruch auch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz ist also der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene, überschlägig zu schätzende Schaden des Klägers maßgeblich (vgl. a. Senat, InstGE 11, 174, 175, 176 - Sitzheizung). Als Wert des Unterlassungsanspruchs sind die Lizenzgebühren hinzuzurechnen, die dem Kläger mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt worden wären.

b) Der Streitwertangabe des Klägers kommt - wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - für die Festsetzung regelmäßig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist. In der Regel ist es deswegen geboten, den Kläger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt im Regelfall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Klägers absehbar ist oder sogar feststeht.

Zurückhaltung ist zwar auch geboten, wenn ein Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes von einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten erst gestellt wird, nachdem das Obsiegen der Partei absehbar ist oder sogar bereits feststeht. Auch hier reicht es regelmäßig nicht aus, wenn lediglich pauschal geltend gemacht wird, der zunächst angegebene Streitwert sei zu niedrig, und nicht im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und warum der zunächst angegebene oder hingenommene Wert falsch, der nunmehr angegebene Wert hingegen richtig sein soll. Ergibt sich im Nachhinein aber, dass beide Parteien mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessiert haben, ist eine der Sachlage angemessene Anhebung des Streitwertes geboten, selbst wenn die Tatsachen hierfür von der einen Partei erst beigebracht werden, nachdem diese endgültig obsiegt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zu niedrige Streitwertangabe vorsätzlich erfolgt ist und vom Gegner bewusst unbeanstandet geblieben ist (z.B. weil beide Parteien angesichts des zunächst noch ungewissen Prozessausgangs Gerichtskosten "sparen" wollen) oder ob die zu niedrige Streitwertangabe bloß auf Fahrlässigkeit beruht. In keinem Fall ist irgendein Vertrauensschutz gerechtfertigt und kann es hingenommen werden, dass der Landeskasse ihr zustehende Gebühren vorenthalten werden. Denn es steht nicht im Belieben der Parteien, durch ihre Wertangaben über den Streitwert zu disponieren.

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die klagende Partei werde hierdurch über Gebühr belastet und den Interessen der Landeskasse könne auch auf andere Weise Rechnung getragen werden, vermag dies nicht zu überzeugen.

Richtig ist, dass die Patentstreitkammern des Landgerichts und der Senat die Parteien regelmäßig von sich aus dazu auffordern, Angaben zum Streitwert zu machen, wenn ihnen eine Streitwertangabe des Klägers untersetzt erscheint. Bestehen Zweifel, ob die Streitwertangabe tatsächlich dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, empfiehlt es sich, die Streitwertangabe möglichst frühzeitig mit den Parteien zu erörtern, ehe ihre Darstellung von der Gewissheit des Obsiegens oder Unterliegens beeinflusst ist (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rdnr. 166 m. w. Nachw.). Eine solche Erörterung der mit den Parteien kann aber nur erfolgen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Angemessenheit der Streitwertangabe des Klägers hat. Vielfach vermag das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse aber gerade nicht zu überschauen. Wenn dem so ist, begründet dies keinen Grund, die unterliegende Partei von einer Kostenbelastung, die sie objektiv zu tragen hat, nur deshalb zu entlasten, weil sie wahrheitswidrig einen zu niedrigen Streitwert angegeben hat.

Eine nachträgliche Erhöhung des Streitwertes aufgrund der Intervention einer Partei, die obsiegt hat, mag aus Sicht der unterlegenen Partei "unangemessen" erscheinen. Die Streitwertfestsetzung hat sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen zu richten; maßgeblich ist allein das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt hat. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die betroffene Partei - wie ausgeführt - nicht berufen.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis der Klägerin auf "Verspätungsregeln". Verspätungsrecht ist hier nicht einschlägig. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG kann die Wertfestsetzung vom Gericht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, sogar von Amts wegen geändert werden.

2.

Unter Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrundsätze ist vorliegend einer Heraufsetzung des Streitwertes geboten. Denn die Streitwertangabe der Klägerin war offensichtlich zu niedrig.

Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren wegen Verletzung mehrerer Schutzrechte in Anspruch genommen.

Da zwischen den Parteien Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwertes herrscht, erscheint es sachgerecht und geboten, jeweils eine über die restliche Laufzeit des jeweiligen Klageschutzrechtes angestellte Lizenzbetrachtung vorzunehmen, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die der Klägerin mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des jeweiligen Klageschutzrechtes fortgesetzt worden wären, wobei es sich bei dieser Betrachtung allerdings nur um eine grob überschlägige Lizenzbetrachtung handeln kann. Weder ist der Streitwert mathematisch genau zu berechnen, noch ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung ein vorweggenommenes Höheverfahren durchzuführen.

Der Senat geht im Rahmen der Streitwertfestsetzung weiterhin davon aus, dass Lizenzparteien für die Benutzung der in Rede stehenden Patente und Gebrauchsmuster einen Lizenzsatz in Höhe von insgesamt 10 % in Betracht gezogen hätten. Zwar mag für Landmaschinen grundsätzlich ein Lizenzrahmen von 2 % bis 6 % gelten. Dass ein Höchstlizenzsatz für einen Schutzrechtskomplex im Bereich von Landmaschinen schlechterdings unrealistisch und nicht zu erzielen ist, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Jedenfalls erachtet es der Senat es nicht für unrealistisch, dass die Klägerin sich einen solchen Lizenzsatz angesichts der Bedeutung der Schutzrechte für sie vorgestellt hat.

Mit dem Landgericht sieht der Senat das europäische Patent 1 177 718 als das zentrale Schutzrecht an, wobei er davon ausgeht, dass gemäß der vom Landgericht in den Verletzungsverfahren vorgenommenen Aufteilung dieses Patent und das deutsche Gebrauchsmuster 201 22 375 (Verfahren I-2 W 8/10) einen Komplex bilden und innerhalb dieses Schutzrechtskomplexes auf das europäische Patent 1 177 718 ein Lizenzsatz von 3,5 % und auf das deutsche Gebrauchsmuster 201 22 375 ein Lizenzsatz von 2 % entfallen. Der Senat geht ferner davon aus, dass auf die weiteren Klageschutzrechte, nämlich auf das europäische Patent 1 234 493 (Verfahren I- 2 W 9/10), das deutsche Gebrauchsmuster 20 2004 020 368.5 (Verfahren I-2 W 13/10) und das vorliegend in Rede stehende europäische Patent 1 535 505 jeweils ein Lizenzsatz von 1,5% entfällt.

Der Senat nimmt ferner an, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien hier den Verkaufspreis für die (auch) als eigenständige Geräte angebotenen Erntevorsätze zugrunde gelegt hätten. Dieser beläuft sich nach den Angaben der Klägerin auf durchschnittlich 40.000,-- Euro. Ein höherer Nettoverkaufspreis ist nicht feststellbar.

Nach ihrem Vorbringen hat die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2008 hiervon folgende Stückzahlen verkauft:

2004: 42 2005: 92 2006: 194 2007: 268 2008: 239 insgesamt: 835

Die von der Beklagten angegebenen Stückzahlen hat die Klägerin lediglich pauschal bestritten. Dass diese Stückzahlen im Hinblick auf die Marktstellung und Marktanteile der Beklagten nicht zutreffen können, zeigt sie nach wie vor nicht ansatzweise auf, weshalb der Senat von diesen Zahlen ausgeht.

Hinsichtlich der Folgejahre geht der Senat unter Zugrundelegung der von der Beklagten angegebenen Verkaufszahlen von einer jährlichen Verkaufszahl von rund 200 Erntevorsätzen aus. Die Klägerin selbst verkauft nach ihren Angaben immerhin etwa 190 schutzrechtsgemäße Erntevorsätze pro Jahr.

Unter Berücksichtigung der Laufzeit der Klageschutzrechte errechnen sich unter Zugrundelegung der jährlichen Stückzahl überschlägig folgende Gesamtstückzahlen:

Schutzrecht: Anmeldetag Laufzeit bis: weitere Stückzahl: insgesamt: DE 201 22 375 27.01.2001 31.01.2011 380 1251 EP 1 234 493 15.02.2002 15.02.2022 2624 3459 DE 20 2004 020 368.5 26.03.2004 31.03.2014 1048 1883 EP 1 535 505 27.07.2001 27.07.2021 2512 3347

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass Auslandsumsätze der Beklagten nicht zu berücksichtigen seien, weil es der Beklagten ein leichtes gewesen sei, bei einer Verurteilung im Inland ihre geschäftlichen Aktivitäten im patentfreien Ausland wahrnehmen zu lassen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat. Hiergegen richtete sich die Klage.

Ausgehend von den ermittelten Gesamtstückzahlen errechnen sich folgende Lizenzgebühren:

Schutzrecht: Stückzahl x Preis x Lizenzsatz = DE 201 22 375 1251 40.000 2% 1.000.800,-- EP 1 234 493 3459 40.000 1,5% 2.075.400,-- DE 20 2004 020 368.5 1883 40.000 1,5% 1.129.800,-- EP 1 535 505 3347 40.000 1,5% 2.008.200,--

Damit ergeben sich in den einzelnen Verfahren folgende (gerundete) Streitwerte:

Schutzrecht: Verfahren Streitwert DE 201 22 375 I-2 W 8/10 bis zu 1.050.000,-- € EP 1 234 493 I-2 W 9/10 bis zu 2.100.000,-- € DE 20 2004 020 368.5 I-2 W 13/10 bis zu 1.150.000,-- € EP 1 535 505 I-2 W 10/10 bis zu 2.050.000,-- €

Der Streitwert ist somit vorliegend abändernd auf bis zu 2.050.000,-- € festzusetzen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.04.2010
Az: I-2 W 10/10


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