Landgericht Regensburg:
Urteil vom 30. Januar 2009
Aktenzeichen: 2 HKO 1988/08 (1), 2 HKO 1988/08 (1)

(LG Regensburg: Urteil v. 30.01.2009, Az.: 2 HKO 1988/08 (1), 2 HKO 1988/08 (1))

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Produkt

1. "A" mit den Aussagen zu werben:

1.1. "Anti-Kalksystem",

1.2. "Kalkneutralisierer",

1.3. "schützt Ihre Waschmaschine vor Verkalkung",

1.4. "garantiert eine längere Lebensdauer",

1.5. "Sparen Sie Geld durch längere Lebensdauer der Geräte, geringeren Verbrauch von Waschmittel",

1.6. "verändert die Eigenschaften der Kalk-Ionen. Dadurch setzen sich diese dann nicht mehr am Heizstab ab",

1.7. "Außerdem erhält man entspanntes Wasser, was bedeutet, dass Sie weniger Waschmittel bei der Wäscheladung nehmen können".

2. "A für die Dusche" mit den Aussagen bzw. Abbildungen zu werben:

2.1. "Anti-Kalksystem",

2.2. "Kalkneutralisierer",

2.3. "zuverlässiger Kalkschutz für die Dusche",

2.4. "sorgt für entspanntes Wasser unter der Dusche",

2.5. "Sparen Sie sich mühsames Entfernen von Kalkablagerungen an Duschköpfen und Kacheln",

2.6.

3. "A Zulaufschlauchleitung" mit den Aussagen zu werben:

3.1. "Anti-Kalksystem",

3.2. "Antikalkzulaufschlauchleitung",

3.3. "Kalksteinhemmendes magnetisches Element",

3.4. "Vorteile: € vermehrte Leistungsfähigkeit und verlängerte Lebensdauer der Geräte € Energie- und Reinigungsmittelersparnis",

4. "K-Profi" mit den Aussagen zu werben:

4.1. "Anti-Kalksystem",

4.2. "Elektronische Kalkumwandlung",

4.3. "Löst Kalk und verhindert neue Ablagerung",

5. "K M" mit den Aussagen zu werben:

5.1. "Anti-Kalksystem",

5.2. "Elektronische Kalkumwandlung",

5.3. "Löst Kalk und verhindert Neuablagerung",

6. "Kalkneutralisierer C" mit den Aussagen zu werben:

6.1. "Anti-Kalksystem",

6.2. "Kalkneutralisierer"

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 34 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.12.2008 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, der satzungsgemäß die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder sich zur Aufgabe gestellt hat, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlungen geltend. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören auch Unternehmen, die, wie die Beklagte, Wasserbehandlungsgeräte führen. Die Beklagte, ein in S ansässiges Unternehmen, vertreibt Ersatzteile und Zubehör für Elektro- Hausgeräte. Sie warb im Internet unter ihrer Domain www...de für Produkte mit der Bezeichnung "A", "A für die Dusche", "Azulaufschlauchleitung", "K-Profi", "K Multi" und "Kalkneutralisierer C" mit den im Tenor näher bezeichneten und den einzelnen Geräten zugewiesenen Aussagen, die im Wesentlichen beinhalten, dass der im Leitungswasser mitgeführte Kalkanteil keine die Geräteleistung und -lebensdauer beeinträchtigende Wirkung entfalten könne. Der Kläger, der diese Werbung für irreführend hält, da die gemachten Angaben wissenschaftlich nicht gesichert seien, hat die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter dem 24.07.2008 (Anlage K 35) aufgefordert. Die Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 24.07.2008 (Anlage K 36) zunächst abgelehnt, als "gegenstandslos" betrachtet mit der Begründung, bereits einem anderen Abmahnverein gegenüber eine Abmahnung erhalten und € unter Vorbehalt der Nachprüfung € "akzeptiert" zu haben. Die in diesem Schreiben erwähnte Drittabmahnung wurde dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Am 25.07.2008 hat die Beklagte gleichwohl die geforderte Unterlassungserklärung mit Abstrichen und "vorsorglich unter Vorbehalt der Nachprüfung" abgegeben (Anlage K 37). Mit der gegenständlichen Klage hält der Kläger an seiner Forderung nach Abgabe der Unterlassungserklärung inhaltlich im Wesentlichen fest.

Er steht auf dem Standpunkt, die beworbene Wirkung komme den Geräten nicht zu, wie wissenschaftliche Veröffentlichungen und im gerichtlichen Verfahren erholte Sachverständigengutachten belegen würden. Zumindest müsse die Werbeaussage als nicht wissenschaftlich gesichert gelten, so dass die Beklagte den Nachweis letztlich dafür zu führen habe, dass ihre Werbebehauptungen zutreffend seien. Diesen Nachweis sei die Beklagte schuldig geblieben. Der Kläger könne deshalb Unterlassung und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Der Kläger stellt den Antrag

zu entscheiden wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, eine Wiederholungsgefahr sei aus zwei Gründen nicht gegeben, so dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Zum einen nämlich habe die Beklagte auf eine Drittabmahnung hin bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage B 2), worauf sie den Kläger im Schreiben vom 24.07.2008 hingewiesen habe und zum anderen habe sie, wenn auch mit berechtigter Einschränkung, die als Anlage K 37 vorgelegte Unterlassungserklärung abgegeben. Die auf die Drittabmahnung abgegebene Unterlassungserklärung sei inhaltlich sogar weitergehend als die vom Kläger streitgegenständlich geforderte. Die Wiederholungsgefahr sei nach alledem beseitigt, so dass dem Kläger kein Anspruch auf eine weitere, ihm gegenüber abzugebende Unterwerfungserklärung zustehe, zumal die Beklagte die beanstandete Werbung unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung durch den Drittgläubiger, ..., aus dem Internet genommen habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die mit den Schriftsätzen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, der Kläger insbesondere klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie aus §§ 2, 3 Abs. 1 Ziffer 2 Unterlassungsklagengesetz. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann aus §§ 3, 5, 8 UWG von der Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen verlangen.

11§ 3 UWG verbietet eine unlautere geschäftliche Handlung, wenn sie geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 ist insbesondere eine irreführende geschäftliche Werbung gemäß § 5 UWG, wonach unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, also eine Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der dargebotenen Ware (Zwecktauglichkeit, Vorteile, Verwendungsmöglichkeit) enthält. Irreführende Aussagen im Sinne der genannten Vorschriften enthält bzw. enthielt der Internetauftritt der Beklagten in Bezug auf die hier beworbenen Artikel. Die Werbeaussagen beinhalten in sämtlichen Unterpunkten das Versprechen, aufgrund eines von den Geräten erzeugten Magnetfeldes werde der im Leitungswasser mitgeführte Kalk so verändert, dass sich keine festsitzenden Kristalle bilden würden. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die tatsächliche Wirksamkeit dieser Aussage zumindest umstritten ist, ein Nachweis für den Erfolg dieses Verfahrens von wissenschaftlicher Seite nicht erbracht ist. Die Klägerin hat dies mit Testberichten, Studien, Aufsätzen aus Fachzeitschriften und Sachverständigengutachten aus gerichtlichen Verfahren belegt; ihrer Darlegungs- und Beweispflicht für die objektive Richtigkeit dieser wissenschaftlich bestrittenen Behauptung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Von einer irreführenden Werbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG ist deshalb auszugehen. Soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter der weiteren Voraussetzung der Wiederholungsgefahr steht, ist zunächst festzustellen, dass diese durch den Internetauftritt mit irreführenden Werbeangaben indiziert ist. Die Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Falle entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht deshalb entfallen, weil, worauf der Kläger hingewiesen worden sei, bereits auf eine Drittabmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei. Diese Unterlassungserklärung lässt das für jede Klage erforderliche allgemeine prozessuale Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Es entfällt zunächst grundsätzlich nicht dadurch, dass ein Mitbewerber oder Verband bereits ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil erzielt oder der Verletzer sich ihnen gegenüber mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung unterworfen hat (BGH GR 94, 307, 308). Dadurch allein sind die Interessen des Klägers, der einen eigenen Unterlassungsanspruch besitzt und verfolgt, nicht gewahrt, da offen bleibt, ob der Mitbewerber oder Verband bei neuen Verstößen seine Rechte verfolgt. Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfällt nicht notwendig durch Abgabe einer strafgesicherten Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Verletzten. Der Bundesgerichtshof (BGH GR 60 379, 381; 83 186) stellt stets auf den Einzelfall ab, auf eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und lässt entscheidend sein, ob die Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere die Bereitschaft des Gläubigers sie auszuschöpfen, keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung aufkommen lassen. Für den vorliegenden Falle gilt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zum einen die Beklagte bei Abgabe ihrer Unterwerfungserklärung gegenüber dem Kläger diese mit einer Einschränkung versehen hat und zum anderen die Unterwerfungserklärung gegenüber dem Drittabmahner der Klägerin auch nicht hat vorprozessual zukommen lassen. Die in ihrer Unterwerfungserklärung vorgenommenen Einschränkungen waren geeignet, die Wiederholungsgefahr als fortbestehend anzusehen. Zum einen nämlich hat die Beklagte in den Unterpunkten 1.1.4, 1.1.5, 1.1.7, 1.2.4 und 1.3.4 der Unterlassungerklärung Einschränkungen vorgenommen, insoweit die Unterlassungserklärung unberechtigt verweigert, denn auch insoweit gilt festzustellen, dass die Angaben wissenschaftlich nicht gesichert und von der Beklagten nicht belegt sind. Darüber hinaus stimmen auch inhaltlich die beiden Unterlassungserklärungen nicht überein, erstreckt sich die als Anlage B 2 vorgelegte Unterlassungserklärung lediglich ihrem umfassenderen Sinne nach auch auf den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch, beinhaltet aber zumindest dem Wortlaut nach keine Aussagen etwa zu den Werbeaussagen finanzieller Einsparungen, geringeren Waschmittelverbrauchs und entspannten Wassers. Bei Gesamtwürdigung dieser vorgenannten relevanten Umstände bestehen zumindest Zweifel, ob bereits die Unterlassungserklärung gegenüber ... vom 25.07.2008 zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der streitbefangenen, konkreteren Werbeaussagen führt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitert somit auch nicht am Fehlen oder dem Wegfall der Wiederholungsgefahr.

Aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1, 2 UWG; §§ 683, 670, 679 BGB in der geltend gemachten Höhe von 166,60 EUR verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Regensburg:
Urteil v. 30.01.2009
Az: 2 HKO 1988/08 (1), 2 HKO 1988/08 (1)


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