Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Mai 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 86/01

(BPatG: Beschluss v. 27.05.2003, Az.: 29 W (pat) 86/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Dezember 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke EuroSwisssoll - nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - für die Dienstleistungen

"Werbung, Versicherungswesen, Immobilienwesen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das angemeldete Markenwort setze sich aus der beschreibenden Abkürzung "Euro" als Bezeichnung der europäischen Währung und der beschreibenden Länderbezeichnung "Swiss" zusammen. Der Verkehr werde dem zusammengesetzten Markenwort daher den Hinweis entnehmen, daß darunter Bank- oder Geldgeschäfte mit dem Euro in der Schweiz zu verstehen seien, die in Druckereierzeugnissen publik gemacht würden oder das Versicherungs-, Finanz-, Geld- und Immobilienwesen selbst beträfen. Der Verkehr werde somit der Wortfolge "EuroSwiss" in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nur eine beschreibende Angabe entnehmen und diese Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe nicht als unterscheidungskräftiges Kenn- und Merkwort eines bestimmten Geschäftsbetriebes verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung wird vorgetragen, es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung und die Tatsache, daß die einzelnen Wortbestandteile in Alleinstellung für manche Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweisen könnten, reiche zur Schutzversagung nicht aus. Denn die Kombination der beiden Worte führe zu einem neuen Begriff, der in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden und klaren Gehalt zu vermitteln vermöge. Vielmehr würden die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie "EuroSwiss" im Sinne von "Schweizer Euro" übersetzten, dieses Wort für phantasievoll halten, da allgemein bekannt sei, daß der Euro in der Schweiz kein offizielles Zahlungsmittel darstelle. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich vielmehr um ein sprechendes Zeichen. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen keiner Analyse unterzögen, stehe einer Bezeichnung, deren Sinngehalt für den angesprochenen Verbraucher erst infolge gedanklicher Schlußfolgerungen erkennbar sei, kein Schutzhindernis entgegen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat - nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist weder aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG, noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr, insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, daß die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen in bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen keine in diesem Sinn unmittelbar beschreibende Angabe dar.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der beschreibenden Abkürzung "Euro" als Bezeichnung der offiziellen Währungseinheit in den sogenannten Eurostaaten und der beschreibenden Länderbezeichnung "Swiss" zusammen. Gerade diese Zusammensetzung mit der Länderbezeichnung "Swiss" ist nicht unüblich, wie die Namensgebung der früheren Schweizer Luftfahrtgesellschaft "Swissair" zeigt. Schon aus den seitens der Markenstelle der Anmelderin übermittelten Internetauszügen sowie aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Internetauszügen ergibt sich, daß "EuroSwiss" eine gängige Bezeichnung für Fremdwährungskonten darstellt, die innerhalb der Eurozone in Schweizer Franken geführt werden. Dabei stellt "EuroSwiss" die Abkürzung für "Euro Swiss Franc" dar, die allgemein gebräuchlich ist und auch so verwendet wird. So bietet zB die Schweizer Nationalbank entsprechende Termingeldkonten an, ebenso werden solche Anleihen an der "London International Financial Futures and Options Exchange (LIFFE)" gehandelt.

Keinen beschreibenden Bezug konnte der Senat hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, Versicherungswesen, Immobilienwesen" feststellen, so daß insoweit ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht zu erkennen war, zumal eine analysierende Betrachtungsweise vom Verkehr regelmäßig nicht vorgenommen wird, da er das Zeichen in seiner Gesamtheit erfaßt (vgl BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Da die angemeldete Marke aus diesen Gründen für die von der Anmeldung noch beanspruchten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund stehende sachlich beschreibende, noch eine werblich anpreisende Aussage aufweist, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Grabrucker Voit Finkbr/Na






BPatG:
Beschluss v. 27.05.2003
Az: 29 W (pat) 86/01


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