Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2006
Aktenzeichen: 32 O 39/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2006, Az.: 32 O 39/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2006 bestätigt, dass der Kläger Anspruch auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften in Höhe von jährlich 270.000,- € hat. Diese Anwartschaften ergeben sich aus einem Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2002 und einer Versorgungszusage der X GmbH vom 20. Dezember 1990 sowie den Nachträgen vom 28. Dezember 1990, 20. Januar 1992 und 14. Januar 1993. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Im Tatbestand wird festgestellt, dass der Kläger bis zum 2. April 2004 als Vorstand bei der Beklagten tätig war. Die Beklagte wurde 1979 von dem Kläger als X GmbH gegründet und etwa 25 Jahre lang von ihm geleitet. Der Kläger erhielt am 20. November 1990 eine Versorgungszusage von der X GmbH, die die Beklagte mit Wirkung zum 1. April 1993 übernahm. Diese Zusage beinhaltete eine Altersrente in Höhe von 60 % der anrechenbaren Bezüge ab dem 65. Lebensjahr, unabhängig von einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers. Es wurde festgelegt, dass der Anspruch erlöschen würde, wenn der Kläger oder seine Hinterbliebenen Handlungen begehen, die gegenüber der Gesellschaft in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen.

Die Beklagte stellte unter anderem Handlungen des Klägers fest, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, wie Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern der Beklagten. Sie behauptete auch, dass der Kläger auf einen Teil seines Gehalts verzichtet habe. Das Gericht entschied jedoch, dass das Verhalten des Klägers die Leistung Betriebstreue nicht entwertet habe und dass die Beklagte keine rechtsmißbräuchliche Einrede geltend machen könne.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Versorgungsanwartschaften in der Höhe von 270.000,- € pro Jahr bestehen. Die Berechnung basiert auf 60% der anrechenbaren Bezüge, die das vereinbarte Gehalt zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses betrifft. Es erging auch die Entscheidung, dass ein Verzicht auf einen Teil der Vergütung nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht berücksichtigte dabei die schriftlich vereinbarte Jahresvergütung von 450.000,- € und dass der Kläger keine schriftliche Änderung des Vertrags vorgenommen hatte.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 270.000,- €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2006, Az: 32 O 39/06


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unverfallbare Versorgungsanwartschaften in Höhe von jährlich 270.000,- € nach Maßgabe von § 6 des zwischen den Parteien am 28. Januar 2002 abgeschlossenen Anstellungsvertrages in Verbindung mit der Versorgungszusage der X GmbH gegenüber dem Kläger vom 20. Dezember 1990 sowie den Nachträgen vom 28. Dezember 1990, 20. Januar 1992 und 14. Januar 1993 hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 2. April 2004 bei der Beklagten als Vorstand tätig. Die Beklagte firmierte bis zum 18. Dezember 2004 als X AG. Diese ist 1979 vom Kläger als X GmbH gegründet und etwa 25 Jahre geführt worden.

Der Kläger erhielt von der X GmbH am 20. November 1990 eine Versorgungszusage, mit Nachträgen vom 28. Dezember 1990, 20. Januar 1992 und 14. Januar 1993 (Anlagen K 3). Diese Versorgungszusage übernahm die Beklagte mit Wirkung zum 1. April 1993. Dem Kläger wurde eine Altersrente in Höhe von 60 % der anrechenbaren Bezüge ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Dies galt unabhängig von einem eventuellen vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus der Tätigkeit für die Beklagte. Der Anspruch auf diese Leistung sollte nach Nr. 9.3 der Versorgungszusage erlöschen, "wenn der Anwärter oder seine Hinterbliebenen Handlungen begehen, die gegenüber der Gesellschaft in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen."

Anrechenbare Bezüge wurden dabei als zuletzt vereinbartes Monatsgehalt definiert. Nach dem letzten Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 2003 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2003 ein Jahresgehalt von 450.000,- € vereinbart (monatlich 37.500,- €). Unter Außerachtlassung etwaiger weiterer Vereinbarungen wurde - infolge von unternommenen nötigen Sanierungsmaßnahmen - dem Kläger seit Juli 2002 ein um 15.000,- € reduziertes Monatsgehalt ausgezahlt.

Im weiteren Verlauf der Tätigkeit des Klägers kam es zu Differenzen, insbesondere zwischen dem Kläger und Herrn X, einem damaligen indirekten Großaktionär, der seit dem 25. März 2004 Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten ist.

Unter anderem sprach der Kläger am 6. Januar 2004 ein Hausverbot gegen Herrn X bezüglich der Geschäftsräume der Beklagten aus.

Außerdem betitelte er ihn schriftlich und per E-Mail, die an mehrere Adressaten verteilt wurde, als "abgehalfterten Nazi-Aktien-Spekulanten" (Anlage B 7, Bl. 110), "Dreckigen Lügner" und "Drecksschwein" (Anlage B 10, Bl. 114 GA). Des Weiteren formulierte er - wiederum schriftlich - mit Kopie an Herr X : "X: sitz!" (Anlage B 11, Bl. 117 GA).

Zudem wurde der Kläger - nicht rechtskräftig - wegen zweifacher uneidlicher Falschaussage insgesamt zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,- € verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Rechtsmittel ein.

Abgesehen davon, bezeichnete der Kläger eine Assistentin der Geschäftsleitung einer Geschäftspartnerin der Beklagten als "Tussi, doofe" (Anlage B 4, Bl, 106).

Hinzu kommen noch Äußerungen gegen oder über den jetzigen Vorstandsvorsitzenden Herrn X, er werde ihm "die Eier abschneiden", "dieser Schmock soll sich verpissen", oder Bezeichnungen desselben als "erbärmlich", "diebisch" und "schmutzigen Lügner".

Das Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten Frau X bezeichnete der Kläger als "Ahnungslose" und "Tipse" (Anlage B 7, Bl. 110 GA).

Dem Kläger wurde am 2. April 2004 außerordentlich fristlos gekündigt.

In dem Konzernanhang des Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2004 befand sich folgende Aussage: "Die Verpflichtung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage gegenüber einem ehemaligen Vorstandsmitglied ist aus Sicht des Aufsichtsrates erloschen, da das ehemalige Vorstandsmitglied seine Ansprüche verwirkte."

Der Kläger sah seine Person als das betreffende Vorstandsmitglied von dieser Aussage betroffen. Daraufhin forderte er mit anwaltlichem Schreiben vom 16. November 2005 unter Fristsetzung bis zum 9. Dezember von der Beklagten eine Erklärung darüber, ob die Ansprüche des Klägers aus der Versorgungszusage weiterhin beständen. Diese äußerte sich dazu zunächst nicht.

Später widerrief sie die Versorgungszusage. Ferner macht sie ein Leistungsverweigerungsrecht geltend.

Aus abgetretenem Recht des Klägers ist gegen die Beklagte ein Gehaltsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli 2002 bis einschließlich Mai 2004 geltend gemacht worden. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2004 ( 2-14 O 116/04), insoweit bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2006 (18 U 4/05) wurde die Beklagte verurteilt, dem Zessionar 343.953,63 € zu zahlen. Darin enthalten waren Gehaltszahlungen bis zum 31. März 2004.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten unverfallbare Versorgungsanwartschaften in Höhe von jährlich 270.000,- € nach Maßgabe von § 6 des zwischen den Parteien am 28. Januar 2002 abgeschlossenen Anstellungsvertrages in Verbindung mit der Versorgungszusage der X GmbH ihm gegenüber vom 20. Dezember 1990 sowie den Nachträgen vom 28. Dezember 1990, 20. Januar 1992 und 14. Januar 1993 hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder dem Grunde nach noch in der vom Kläger behaupteten Höhe ein Anspruch aus einer Versorgungszusage gegen sie bestehe. Sie meint, dass in dem Verhalten des Klägers ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben liege und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bestehe.

Dazu behauptet sie, dass dem Kläger - abgesehen von seinem weitgehend unstreitigen Verhalten - in der Krisensituation der Beklagten seine Aufgabe als Vorstandsvorsitzender gleichgültig gewesen sei, was sich in verschiedenen Äußerungen des Klägers widerspiegele.

Sie behauptet zudem, dass der Kläger auf den Teil seines Gehaltes verzichtet habe. Es sei ein Erlassvertrag geschlossen worden. In einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz macht die Beklagte geltend, dass bei dem Beschluss über die Verlängerung des Vorstandsvorsitzenden-Vertrages per 1.10.2003 eine Erhöhung der Versorgungszusage nicht gewollt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).

Das Bestehen von Versorgungsanwartschaften ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Denn es besteht nach den Erklärungen der Beklagten eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis des Klägers, nämlich die im Klageantrag näher bezeichnete Versorgungszusage. Nach seiner Aufforderung, die aufgrund der von der Beklagten im Geschäftsbericht des Jahres 2004 getroffenen Aussage über die Versorgungsanwartschaft erfolgte, hat sich die Beklagte nicht über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der fraglichen Anwartschaften erklärt. In vorliegendem Rechtsstreit bestreitet die Beklagte zudem Grund und Höhe der geltend gemachten Versorgungsanwartschaft.

II.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bestehen - dem Grunde nach - unverfallbare Versorgungsanwartschaften zugunsten des Klägers gegen die Beklagte aus der Versorgungszusage vom 20. November 1990 in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag vom 1.Oktober 2003 (der von den Parteien zugrunde gelegte Vertrag vom 28. Januar 2002 liegt nicht vor) und den Zusätzen vom 28. Dezember 1990, 20. Januar 1992 und 14. Januar 1993. Die Unverfallbarkeit folgt aus der weiter geltenden Nr. 10 der Versorgungszusage vom 20.November 1990.

Diese Versorgungsanwartschaften sind weder untergegangen noch steht ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Weder für ein Erlöschen noch für einen möglichen Widerruf noch für ein Leistungsverweigerungsrecht liegen die Voraussetzungen vor.

Nr. 9.3 der Versorgungszusage knüpft das Erlöschen an einen groben Verstoß des Anwärters gegen Treu und Glauben. Die Kammer legt diese Vertragsbestimmung so aus (§ 133, 157 BGB), dass damit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt werden sollten und vereinbart sind. Ein Widerruf oder die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung sind danach nur aus § 242 BGB (Treu und Glauben) herzuleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (BGH Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; BGH Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; BGH Urt. vom 11. März 2002 - II ZR 5/00, Der Betrieb 2002, 1207). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmißbrauchseinwand erheben.

Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat die Rechtsprechung die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmißbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann.

Diese engen Voraussetzungen liegen hier nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vor und sind auch sonst nicht feststellbar. Die Beklagte spricht zwar von Existenzbedrohung, doch trägt sie hierzu nichts Substantiiertes vor. Der Geschäftsbericht für 2004 (Anlage K 5, Bl. 30 ff. GA) gibt dafür ebenso wenig her wie die Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 (Anlage K 50, Bl. 262 f. GA).Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten lassen muß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch feststellbar sind:

Die Beklagte hat nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben seitens des Klägers rechtfertigen könnte. Die weitgehend aktenkundigen Verfehlungen des Klägers reichen hierfür nicht aus.

Die diversen Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern und Geschäftspartnern der Beklagten stellen zwar Pflichtverletzungen dar, die eine fristlose Kündigung rechfertigen können. Ebenso ist das Strafverfahren gegen den Kläger wegen uneidlicher Falschaussage durchaus geeignet, dem Ruf der Beklagten zu schaden. Auch das ausgesprochene Hausverbot gegen Herrn X ist als dienstliche Verfehlung einzuordnen. Letztlich kann es dahinstehen, ob man die Äußerung gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied, ihm würde der Kläger "die Eier abschneiden" als Bedrohung im Sinne des StGB klassifiziert oder nicht. Denn selbst bei Betrachtung aller Verfehlungen führt das nicht zu der von der Beklagten erwünschten Rechtsfolge, weil sich durch all dies keineswegs die in der Vergangenheit bewiesene Leistung Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt:

Der Kläger führte das von ihm gegründete Unternehmen 25 Jahre lang und verzichtete auf Betriebswechsel. Abgesehen von mehr oder weniger vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten hat der Kläger die Beklagte zu dem gemacht, was sie heute unstreitig ist: ein national bedeutendes Unternehmen im PR - Bereich. Diese langjährige Betriebstreue und die bisher erbrachte Leistung kann nicht durch die angeführten Verfehlungen als entwertet angesehen werden. Dies wird von der Beklagten zwar geltend gemacht , jedoch trägt sie nichts vor, was darauf schließen lassen könnte. Eine Schädigung, die die wirtschaftliche Grundlage des Dienstberechtigten ernsthaft gefährdet oder auch nur einen extrem hohen Schaden angerichtet hätte , ist nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um weitgehend intern gebliebene Vorgänge und Äußerungen des Klägers, zu denen der Kläger im Verhältnis zu dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herr X durch dessen Formulierung "Ihre ehemaligen Klassenkameraden scheinen doch recht damit zu haben, daß Sie der Dümmste der Klasse waren." ( Email vom 29.9.2003, Anlage K 6) und Ähnliches (Anlagen K 7 - K 9) verleitet worden sein kann.

Auch die Berufung der Beklagten auf Verstöße des Klägers gegen § 93 AktG und eine daraus resultierende Schadensersatzpflicht des Klägers nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG hinweist, kann nicht zur Versagung der Versorgungsanwartschaft führen.

Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption, durch eine Ablehnung von Versorgungsansprüchen möglichen Schadensersatzansprüchen die Geltendmachung und Durchsetzung zu erleichtern.

Gleiches gilt auch in Bezug auf den langjährigen Mietvertrag, der zu einer Schädigung der Beklagten geführt haben soll.

Das Vorbringen der Beklagten zur generellen Arbeitsauffassung des Klägers gegen Ende seiner Beschäftigung ist unsubstantiiert und nicht überzeugend. Es werden lediglich aus dem Zusammenhang gerissene E-Mails vorgelegt, die Äußerungen des Klägers enthalten, die sein mangelndes Interesse an der Beklagten verdeutlichen sollen. Die Email vom 5.3.2004 (Anlage B 11, Bl. 115 GA) belegt das angebliche Desinteresse des Klägers an der Beklagten nicht. Die Beklagte zitiert unvollständig, wenn sie nur darauf abstellt, dass der Kläger ausgeführt habe, ihn persönlich interessierten Kredite einer Firma, an der er nicht beteiligt sei, nicht. Er hat dann mit der Einleitung :"Wenn eine von mir geleitete Firma ... Schwierigkeiten hätte, eine Kredit zurückzuzahlen, finden sich Wege ..." seine Lösungsvorschläge aufgezeichnet und damit gerade sein Interesse an der Firma deutlich gemacht.

Von wirklichen Verstößen gegen die Pflichten eines Vorstandes kann nicht ausgegangen werden. Wirtschaftlicher Misserfolg an sich stellt nicht mal einen Verstoß gegen Vorstandspflichten nach § 93 AktG dar und ist noch viel weniger geeignet, eine Versorgungszusage zu versagen.

III.

Die Versorgungsanwartschaften bestehen auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 270.000,- € pro Jahr. Maßgeblich für die Berechnung sind nach Nr. 4.1 der Versorgunsgzusage vom 20. November 1990 60 % der anrechenbaren Bezüge. Das ist nach Nr. 5.2 das vereinbarte Gehalt, und zwar nach Nr. 5.1 dasjenige, das bei Beendigung des Dienstverhältnisses an den Kläger zu zahlen war. Es kommt auf die vereinbarten Beträge an und nicht auf tatsächlich gezahlte Beträge (§§ 133, 157 BGB).

Soweit das OLG Frankfurt am Main vom 26. April 2006 die Beklagte zur Zahlung an den Kläger in einer Gesamthöhe von 343.953,63 € verurteilt und insofern das vorinstanzlich ergangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt hat, ist das für die Kammer allerdings nicht bindend. Enthalten ist in der Verurteilungssumme auch ein Monatsgehalt für März 2003, dem letzten Monat, in dem der Kläger für die Beklagte tätig war, in Höhe von annähernd 37.500,- €.

Die Kammer hat von der Versorgungszusage und der vereinbarten Vergütung auszugehen. Die zuletzt schriftlich vereinbarte Jahresvergütung beläuft sich auf 450000 €. Das Gehalt aus dem Vertrag vom 1. Oktober 2003 sollte auch in Höhe von 450.000,- € zur Berechnung der Versorgungsansprüche herangezogen werden (§§ 133, 157 BGB). Im Gegensatz zu einem früheren Anstellungsvertrag enthielt dieser nämlich keine Klausel dahingehend, dass die Gehaltsbestimmung keinen Einfluss auf die Versorgungszusage haben sollte. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz nun erstmals unter Zeugenbenennung geltend macht, die Vertragsverlängerung sei unter Bezugnahme auf die frühere Regelung getroffen und es sei eine Deckelung gewollt, widerspricht das dem Inhalt des neuen Vertrages. Überdies ist dieses Vorbringen verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO). Die der Beklagten gewährte Schriftsatzfrist bezog sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.8.2006, in dem zur Höhe der Versorgungszusage kein neuer Vortrag enthalten ist. Zur Höhe der Versorgungszusage hatte die Beklagte nach gehöriger Fristsetzung im schriftlichen Vorverfahren bereits Stellung genommen. Die Vernehmung der nunmehr benannten Zeugen würde eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung voraussetzen und zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen.

Ein Verzicht auf einen Teil dieser Vergütung ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch kann er festgestellt werden. Voraussetzung wäre ein wirksamer Erlassvertrag zwischen dem Kläger und Beklagten, wie er beispielsweise schriftlich vom Kläger mit der X GmbH & Co. KG am 12. März 2003 geschlossen wurde.

Soweit ein möglicher Erlassvertrag vom Oktober 2001 vorgetragen wird, der von dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. X bestätigt werden soll, so ist dieser, auch wenn er geschlossen sein sollte, zumindest durch den neuerlichen Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 2003 hinfällig. Ein wirksamer Erlassvertrag ist schon deshalb kaum anzunehmen, weil nach § 10.1 des Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 2003 alle Änderungen des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Eine solche schriftliche Änderung ist nicht vorgetragen oder gar vorgelegt. Ein Wille, auf die schriftliche Formulierung von Vertragsänderungen zu verzichten, ist den vorgetragenen Erklärungen des Klägers nicht zu entnehmen.

Aus der E-Mail-Korrespondenz, in der der Kläger äußert, sein Gehalt auch "ganz herunterzufahren", läßt sich aufgrund der Mehrdeutigkeit der Formulierung kein eindeutig erkennbarer Verzichtswille des Erklärenden herleiten (§ 133 BGB). Man kann es ebenso gut als Stundungsbereitschaft auffassen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 108 ZPO.

Streitwert: 270.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.10.2006
Az: 32 O 39/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/341e135c072e/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Oktober-2006_Az_32-O-39-06




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