Landgericht Rostock:
Urteil vom 21. August 2009
Aktenzeichen: 6 O 21/08

(LG Rostock: Urteil v. 21.08.2009, Az.: 6 O 21/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Rostock hat am 21. August 2009 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 6 O 21/08 folgendes Urteil gefällt:

Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte hat die Möglichkeit, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

In dem Rechtsstreit ging es um den behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Beide Parteien betreiben eine Tischlerei und haben eine Webseite für ihren Betrieb. Der Beklagte rügte in einem Anwaltsschreiben einen Verstoß der Klägerin gegen die Impressumspflicht auf ihrer Webseite und forderte eine Unterlassungserklärung. Die Klägerin wies dies zurück.

Die Klägerin argumentierte, dass ihr Geschäftsbereich sich hauptsächlich auf bestimmte Städte beschränke und sie nie mit dem Begriff "Messebau" geworben habe. Sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie in Suchmaschinen unter diesem Begriff gefunden werde. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, in welchem räumlichen Bereich er tätig ist. Die Klägerin argumentierte, dass aufgrund der räumlichen Begrenzungen beider Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und der Beklagte Rechtsmissbrauch betreibe.

Die ursprüngliche Klage der Klägerin wurde von beiden Parteien für erledigt erklärt. In der Widerklage beantragte der Beklagte ein Verbot für die Klägerin, eine Homepage unter bestimmten Bedingungen zu betreiben und forderte zudem einen Zahlungsbetrag nebst Zinsen. Die Klägerin beantragte, die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht entschied, dass der Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht gegeben ist, da er kein Mitbewerber im Sinne des Gesetzes ist. Es wurde festgestellt, dass es keine räumliche Überschneidung der Marktbereiche beider Parteien gibt, da die Klägerin hauptsächlich regional tätig ist und der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Klägerin in seinem Kundenkreis tätig wurde. Zudem wurde keine ausreichende Größe oder Bekanntheit beider Unternehmen festgestellt, die es wahrscheinlich machen würde, dass der Internetauftritt des einen Unternehmens Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich des anderen hat. Da der Unterlassungsanspruch aus diesen Gründen scheiterte, konnte offenbleiben, ob der Beklagte den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Rostock: Urteil v. 21.08.2009, Az: 6 O 21/08


Tenor

1. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen von dem Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin betreibt eine Tischlerei in ... der Beklagte betreibt eine Tischlerei in ... . Beide Parteien unterhalten eine Webseite für ihren Betrieb.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2008 (Anlage K 1 € Bl. 7 d.A.) rügte der Beklagte hinsichtlich der Webseite der Klägerin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz und forderte von der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2008 (Anlage K 2 € Bl. 16 d.A.) zurück.

Die Klägerin trägt vor, ... ihre geschäftliche Tätigkeit erstrecke sich auf den Bereich der Städte ... und .... In der Vergangenheit sei sie geringfügig in unmittelbaren Nachbarkreisen tätig geworden. Sie habe nie mit der Angabe "Messebau" geworben. Dass sie unter diesem Begriff in Internetsuchmaschinen gefunden werden könne, sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie das nicht veranlasst habe.

In welchem räumlichen Bereich der Beklagte tätig werde, habe er nicht konkret dargelegt. Bei beiden Parteien handele es sich um regional tätige Handwerksbetriebe. Da sich der räumlich relevante Markt nicht überschneide, bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Im Übrigen betreibe der Beklagte Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.

Den ursprünglichen Klagantrag des Klägers, festzustellen, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wie gemäß Anlage K 1 gefordert nicht zustehe, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:

1. Der Klägerin wird verboten, bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,€ Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu vollziehen ist, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet eine Homepage unter der Bezeichnung www.tischlerei-berndt.de zu betreiben unter Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß §§ 3, 6 TMG, so wie geschehen im Internetauftritt laut Anlage € B 16 €, und zwar insbesondere dadurch, dass Angaben fehlen zum Vor- und Nachnamen des Verantwortlichen für den Inhalt der Webseite, die Telefon-/Faxnummer, die Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht, die Berufsbezeichnung, die berufsrechtliche Regelung sowie die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2008 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

er sei vorwiegend im Ladenbau bundes- und europaweit tätig. Er sei zudem im Bereich des Messebaus tätig, auch wenn sich dies aus seiner Webseite nicht deutlich ergäbe. Beide Parteien seien schon deshalb Wettbewerber, weil beide mit einer eigenen Webseite im Internet erschienen und deshalb jedenfalls bundesweit Wettbewerber seien.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Widerklage ist unbegründet.

Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Maßgebend ist das UWG in der Fassung vor der am 30.12.2008 in Kraft getretenen Novellierung, denn Gegenstand des Widerklageantrages ist ein Geschehen aus der Zeit vor dem 30.12.2008.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 TMG steht dem Beklagten nicht zu, weil er nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und deshalb nicht klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil eine räumliche Überschneidung des relevanten Marktes nicht angenommen werden kann. Für die räumliche Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis des Gewerbetreibenden auswirken kann. Es kommt darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen. Der räumlich relevante Markt kann daher je nach den Umständen örtlich oder regional begrenzt sein, aber auch € etwa bei bundesweiter Werbung im Internet € das ganze Bundesgebiet erfassen. Ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung der Wettbewerbsmaßnahme auf einen anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei sind die Marktstellung (Größe, Bekanntheit usw.) des werbenden Unternehmens, der Inhalt und die Attraktivität seines Angebotes, die Vertriebsart sowie die Art, die Reichweite und die Dauer der Werbung von Bedeutung. Letztlich kommt es darauf an, ob trotz der räumlichen Entfernung des Kunden zum Anbieter noch ein Vertragsschluss möglich erscheint (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 27. Auflage 2009, § 2 UWG Rn. 103 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass sich die Marktbereiche der beiden Parteien berühren oder überschneiden. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, nahezu ausschließlich im regionalen Umkreis ihres Geschäftssitzes tätig zu sein. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich in seinem Kundenkreis tätig geworden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es möglich erscheint, die Klägerin werde trotz der Entfernung zwischen ... und ... zu einem Vertragsabschluss mit einem Kunden im Tätigkeitsbereich des Beklagten kommen.

Der Beklagte seinerseits hat nicht dargetan, dass er über seinen regionalen Bereich hinaus, insbesondere auch im Bereich ... tätig ist. Er hat lediglich pauschal geltend gemacht, vorwiegend im Ladenbau bundes- und europaweit tätig zu sein, jedoch trotz Rüge der Klägerin keine Darstellung der Einzelheiten seiner geschäftlichen Tätigkeiten gegeben. Nach seinem eigenen Vortrag ist er im Internet u.a. auf der Plattform "Interlance" zu finden, auf der er ausgewiesen ist wie folgt:

"Branchen:Tischler Ladenbau InnenausbauEinsatzort:Regional",wie Anlage B 15 (Bl. 76 d.A.) ergibt. Danach ist er nur regional tätig. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass es ihm trotz der räumlichen Entfernung gelungen ist, zu einem Vertragsabschluss mit einem Kunden im Tätigkeitsbereich der Klägerin zu kommen.

Für beide Parteien kann mangels entsprechenden Vortrages nicht festgestellt werden, dass ihre Unternehmen über eine Größe und einen Bekanntheitsgrad verfügen, der es jedenfalls einigermaßen wahrscheinlich machte, dass der Internetauftritt des einen sich auf den Tätigkeitskreis des anderen auswirkt. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Inhalt und die Attraktivität des Angebotes beider Parteien einen Kunden veranlassen könnten, Tischler- oder Ladenbauarbeiten bei dem entfernten Konkurrenten in Auftrag zu geben. Die Tatsache allein, dass ein Handwerksbetrieb, dem mangels anderweitigen Vortrags nur regionale Bedeutung zugemessen werden kann, eine eigene Webseite unterhält und deshalb theoretisch bundesweit wahrgenommen werden kann, bedeutet nicht zugleich, dass sich der räumlich relevante Markt der beiden Unternehmen überschneidet. Konkrete Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sind aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Da der Unterlassungsanspruch aus den vorgenannten Gründen schon scheitert, kann unbeantwortet bleiben, ob der Beklagte auch den Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Auch soweit die Parteien die ursprüngliche Feststellungsklage des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, weil aus den ausgeführten Gründen die negative Feststellungsklage Erfolg gehabt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Rostock:
Urteil v. 21.08.2009
Az: 6 O 21/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3377e52ec591/LG-Rostock_Urteil_vom_21-August-2009_Az_6-O-21-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share