Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. März 2015
Aktenzeichen: 4 U 54/14

(OLG Hamm: Urteil v. 03.03.2015, Az.: 4 U 54/14)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:

aa)

für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,

wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent - und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ...),

wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "B" gem. Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke "C" gem. Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.),

wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gem. Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.);

und/oder

bb)

die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013 gem. Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.);

und/oder

b)

im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www.baaderconsulting.de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://...#.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin, die D, ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland; sie nimmt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr.

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro in D2. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.

Gleichwohl nahm er als Vertreter für Dritte die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte vor.

So stellte er etwa unter dem 06.10.2009 für die X GmbH & Co. KG, X2, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Erteilung eines Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Aktenzeichen: ...). In dem diesbezüglichen Antragsformular bezeichnete er sich als Zustellungsbevollmächtigter und Vertreter (Anlage K 8, Bl. 27 d. A.).

Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Register des DPMA vom 04.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 16 d. A.) ist der Beklagte für 13 Schutzrechte als Vertreter verzeichnet. Dabei handelt es sich um Patente und Gebrauchsmuster. Bei zehn dieser Schutzrechte (Aktenzeichen ...#, ...#, ...#, ...#, ...#, ...#, ..., ...#, und ...#) ist der Beklagte nach dem Inhalt des Ausdrucks vom 04.03.2013 gemäß Anlage K 1 weder als Anmelder/Inhaber noch als Erfinder im Register eingetragen. Als Anmelder bzw. Inhaber sind insoweit in fünf Fällen die O mbH, O2, in drei Fällen die T AG, T2, und jeweils einmal die Q GmbH, Q2, sowie die X GmbH & Co. KG, X2, benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt bei einem dieser Unternehmen beschäftigt.

Am 30.09.2010 stellte er unter Beifügung einer Vollmacht vom selben Tage für die X GmbH & Co. KG als Anmelderin bei dem Europäischen Patentamt den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Anlage K 9, Bl. 28 ff. d. A.).

Für die T AG beantragte er unter dem 08.06.2011 die Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Einstellbarer Trinkflaschenverschluss mit Trinkhalmfunktion", wobei er sich als Zustellungsbevollmächtigter benannte. Dem Antrag war eine Vollmacht vom selben Tage beigefügt, die T AG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende zu vertreten (Anlage K 11, Bl. 41 ff. d. A.). Hinsichtlich dieses Patents ist der Beklagte als Miterfinder bezeichnet (Anlage B 3, Bl. 84 d. A.).

Am 22.07.2011 stellte der Beklagte für die X GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Be-/Entlüftungsautomat mit Elastomer-Membran 2". In dem Antragsformular ist er als Zustellungsbevollmächtigter aufgeführt. Die beigefügte Vollmacht vom selben Tage erstreckt sich auf die Vertretung der X GmbH & Co. KG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende (Anlage K 10, Bl. 32 ff. d. A.). In Bezug auf dieses Patent ist der Beklagte als Miterfinder benannt (Anlage B 2, Bl. 83 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.08.2013 (Anlage B 1, Bl. 82 d. A.) bestätigte der für einige der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte als Erfinder registrierte Prof. L, dass der Beklagte hinsichtlich der im Schreiben vom 13.08.2013 im Einzelnen aufgeführten Schutzrechte Miterfinder sei.

Ferner meldete der Beklagte für die T AG die Wortmarke "B" (Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke "C" (Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) an.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 23 d. A.) wandte sich der Beklagte namens und in Vollmacht der T AG gegen eine Abmahnung, die wegen der Wort-Bildmarke "C" durch die Patentanwälte F ausgesprochen worden war. Dem Schreiben des Beklagten war eine durch die T AG ausgestellte Vollmachtsurkunde vom 13.10.2012 beigefügt (Anlage K 6, Bl. 25 d. A.).

In dem Schreiben vom 14.03.2013 teilte der Beklagte den Patentanwälten F mit, deren Nachricht sei zuständigkeitshalber an ihn weitergeleitet worden; es liege eine Bevollmächtigung seitens der T AG vor; ein entstandener Schaden sei in keiner Weise auszumachen; man bitte im Rahmen einer gütlichen Einigung um einen Gesprächstermin, der auch den Umfang der Marken-Anmeldung zum Inhalt haben könne. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 14.03.2013 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.) verwiesen.

Im Internetauftritt der V GmbH (www...#.de) ließ der Beklagte ausweislich eines Ausdrucks vom 02.05.2013 für seine Dienstleistungen mit der Angabe "Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" werben (Anlage K 13, Bl. 49 ff. d. A.).

Ferner fand sich am 30.04.2013 im Internet-Branchenportal http://...#.de für das Unternehmen des Beklagten der Eintrag "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 (Anlage K 15, Bl. 54 d. A.) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer diesem Schreiben als Anlage beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Sie beanstandete, der Beklagte habe gegen §§ 2, 3 RDG verstoßen. Er sei in mehreren Fällen als Vertreter von Anmeldern bzw. Inhabern von Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster und Marken) eingetragen; er handele auch als Vertreter für Dritte in Patent- und Markenangelegenheiten gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt und gegenüber anderen Dritten. Zudem bewerbe er seine Dienstleistungen im Internet unter der Domain www...#.de mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG". Auf die Vorschrift des § 5 RDG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil seine Tätigkeit keine zulässige Nebenleistung, sondern eine selbständige Rechtsdienstleistung sei.

Der Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 16, Bl. 60 d. A.) zurück. Er stellte in Abrede, als Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufgetreten zu sein. Er habe niemals die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten vertreten und niemals mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG" geworben. Eine Vertretung habe sich stets auf die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter und die technischen Inhalte von Entwicklungen beschränkt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen §§ 2 Abs. 1; 3 RDG verstoßen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der Abmahnung, dieser habe ohne Erlaubnis in fremden Angelegenheiten selbständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht, indem er Schutzrechtsanmeldungen für Dritte vorgenommen und diese in Marken- und Patentsachen vertreten habe. Dabei handele es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Beklagten nach § 5 Abs. 1 RDG.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:

- für Dritte als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) aufzutreten, insbesondere für Dritte gewerbliche Schutzrechte anzumelden,

und / oder

- die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten,

und / oder

in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anzubieten und / oder zu erbringen, insbesondere zu werben bzw. werben zu lassen mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG";

II.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er habe keine unerlaubten Rechtsdienstleistungen erbracht.

Er sei in eigenen Angelegenheiten tätig geworden. Bei allen in Rede stehenden Patenten, europäischen Patenten, Gebrauchsmustern und Marken habe er einen wesentlichen schöpferischen Beitrag geleistet und sei Miterfinder, Mitentwickler bzw. Mitdesigner. Als solcher habe er ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Anmeldung seiner Erfindung bzw. seines Designs, auch wenn er nicht selbst als Anmelder auftrete. Soweit er nicht als Miterfinder benannt sei, beruhe dies auf einem Versehen. Eine Erfinderbenennung sei nachgereicht worden (Anlage B 16, Bl. 144R-147R d. A.).

Aus rein wirtschaftlicher Motivation seien Vertriebs- und Promotionsunternehmen, mit denen er in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, als Anmelder der Schutzrechte benannt worden. Die nominalen Anmelder erwarteten dabei keine besondere rechtliche Prüfung und wünschten diese auch nicht.

Die formellen Anmeldetätigkeiten des Beklagten seien reine Rechtsanwendung. Für den administrativen Akt der Anmeldung seien keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Das Anmeldeverfahren sei stark formalisiert, zumal die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts jedermann selbst vornehmen könne.

Markenanmeldungen habe er nur in Verbindung mit eigener Produktentwicklung vorgenommen.

Mit dem Schreiben vom 14.03.2013 habe er eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen verfolgt. Ihm sei es darum gegangen, sich hinsichtlich der Marke "C" zu einigen, um die von ihm und Prof. L vorgenommene Produktentwicklung nicht zu gefährden.

Ferner habe er nur als Zustellungsbevollmächtigter gehandelt, wie sich aus den Patentanmeldungen gemäß Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) ergebe. Gleichwohl habe ihn das DPMA als Vertreter in das Register eingetragen.

Hinsichtlich der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte sei er nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung tätig geworden. Es handele sich um fortgeführte Schutzrechte. Die Verwaltung der Zahlung der Jahresgebühren und sonstiger Fristen durch ihn als Vertreter sei nicht durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt; rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten könnten auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit nicht verboten sein.

Der Beklagte hat gemeint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt, wodurch er in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt werde. Ihm solle generell untersagt werden, als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte aufzutreten. Nach der Formulierung des Antrags wären auch eine gesetzliche Vertretung und eine gewillkürte Vertretung durch den Beklagten als Mitarbeiter eines Dritten ausgeschlossen. Bloße Rechtsanwendung, rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten und nach § 5 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen dürften auch in Vertretung ausgeführt werden.

Ferner hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es handele sich bei seinen in Rede stehenden Tätigkeiten um nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistungen. Seine Haupttätigkeit, die 90 % seiner Gesamttätigkeit ausmache, bestehe in seinen Entwicklungsleistungen als Erfinder. Die beanstandeten Anmeldungen der gewerblichen Schutzrechte habe er nicht isoliert, sondern in sachlichem Zusammenhang mit seiner Erfindungstätigkeit vorgenommen. Für die Anmeldungen habe er auch kein gesondertes Entgelt erhalten. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und die Vertretung von deren Inhabern gehöre als Nebentätigkeit zum einzelnen Entwicklungsauftrag des Beklagten und / oder zum Tätigkeits- oder Berufsbild des Entwicklungsingenieurs. Auch Architekten und Angehörige anderer Berufsgruppen, die nicht Rechtsanwälte seien, dürften im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten juristische Nebenleistungen erbringen.

Gemäß den Anlagen K 13 und K 14 habe er nicht mit der Angabe "gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" geworben. Aufgrund des tatsächlichen Wortlauts der werbenden Hinweise "Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" werde deutlich, dass ein Zusammenhang mit eigenen Entwicklungen bestehe. Diese Angaben seien zutreffend. Der Hinweis auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand sei nicht regelwidrig.

Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten.

Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat erwidert, sie habe von den in Rede stehenden Verstößen des Beklagten erstmals im März 2013 Kenntnis erlangt.

Ferner hat sie bestritten, dass der Beklagte Miterfinder hinsichtlich der genannten Schutzrechte ist, auch in eigenen Angelegenheiten Produkte entwickelt und das Design für ein bestimmtes Produkt entworfen hat. Selbst wenn dies der Fall sei, sei er nicht zur Vertretung der Anmelder berechtigt, weil er weder Rechtsanwalt noch Patentanwalt sei. Bei der Anmeldung europäischer Patente könne er Dritte schon deshalb nicht vertreten, weil er nicht in die Liste zugelassener Vertreter eingetragen sei (§ 134 Abs. 1 EPÜ).

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Mit näheren Ausführungen macht er geltend, das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen; es sei über den von der Klägerin angegriffenen Lebenssachverhalt hinausgegangen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei auch zu unbestimmt.

Zudem wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen, er sei nicht in fremden Angelegenheiten tätig geworden, sondern habe in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse gehandelt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rechtspositionen von Anmelder und Erfinder formal unterschiedlich seien. Das Landgericht habe Beweis darüber erheben müssen, dass er in den in Rede stehenden Erteilungsverfahren (Mit-)Erfinder gewesen sei.

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass für die beanstandete Tätigkeit des Beklagten eine rechtliche Prüfung erforderlich sei. Auch wenn die Erteilungsverfahren justizförmig ausgestaltet seien, handele es sich um Verwaltungsverfahren, die der Dispositionsmaxime unterlägen. Aus § 15 DPMAV ergebe sich, dass der Anmelder auch andere Personen als Rechts- oder Patentanwälte bevollmächtigen könne.

Der Beklagte habe die zu den einzelnen Schutzrechten angemeldeten Produkte durch eigenen Einsatz entwickelt; im Laufe der Entwicklung habe er bereits die Schutzrechtsfähigkeit zu beurteilen gehabt, habe die Ansprüche formuliert sowie den Inhalt der Beschreibungen und Zeichnungen ausgearbeitet. Die Einleitung des Erteilungsverfahrens stelle nur einen Teilaspekt seiner umfassenden Betätigung dar, die im Schwerpunkt auf technischem Gebiet liege. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse stehe nicht im Vordergrund. Das Landgericht habe den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt und keinen Hinweis erteilt. Bei Erteilung eines Hinweises hätte er weiter vorgetragen und weiteren Beweis angeboten, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Auch hinsichtlich der Marke "C" habe er keine rechtliche Prüfung vorgenommen, um markenrechtliche Ansprüche abzuwehren. Es sei lediglich um eine Einigung jenseits rechtlicher Erwägungen gegangen.

Schließlich macht der Beklagte weiterhin geltend, es liege eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass er die Anmelder/Inhaber der Schutzrechte umfänglich in juristischen Fragestellungen betreffend Verfahren zur Anmeldung dieser Rechte vertreten habe. Er habe demgegenüber vorgetragen, in den betreffenden Fällen ausschließlich die Anträge auf Erteilung der Schutzrechte gestellt zu haben, wobei die Vollmacht im Innenverhältnis entsprechend beschränkt gewesen sei. Die spezialisierte Erfindungstätigkeit des Beklagten werfe die Prüfung von Fragen der Schutzrechtsfähigkeit des Produkts auf und bedürfe der Anwendung rechtlicher Vorschriften sowie der Kenntnis und Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung.

Auch sein Antwortschreiben auf die Abmahnung wegen der Marke "C" stelle eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu I. verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:

aa)

für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,

wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ...),

wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "B" gemäß Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke "C" gemäß Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.),

wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K 9 (Bl. 28. d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.);

und / oder

bb)

die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013 gemäß Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.)

und / oder

b)

im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und / oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www...de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://...#.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu I. in seiner konkretisierten Fassung nach Maßgabe der Antragstellung der Klägerin im Senatstermin ist nunmehr hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er nimmt Bezug auf die konkreten Verletzungshandlungen (vgl. BGH, WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle).

Die Klägerin hat klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsbegehren bezüglich des Anmeldens von gewerblichen Schutzrechten durch den Beklagten für Dritte auch auf die Fälle erstreckt, in denen er nach seiner Behauptung Miterfinder ist (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung vom 03.11.2014, Bl. 232 d. A.). Der Unterlassungsantrag erfasst indes nicht die Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ...; ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) hat insoweit der Beklagte selbst als (Mit-)Anmelder gehandelt.

Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Verurteilung des Beklagten hält sich im Rahmen der gestellten Klageanträge und des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts.

Klarstellend bemerkt der Senat, dass eine Tätigkeit des Beklagten als Zustellungsbevollmächtigter nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist.

2.

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Unterlassungsantrag bzgl. der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte als Vertreter:

Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG zu.

a)

Der Beklagte hat die in Rede stehenden gewerblichen Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte jeweils die Anmeldungsverfahren durch Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, Ausfüllen und persönliche Unterzeichnung der maßgeblichen Antragsformulare einleitete. Diese Feststellung greift er mit der Berufung nicht an.

In Bezug auf die in der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) genannten Schutzrechte ist der Beklagte im Register des DPMA als Vertreter geführt. Soweit er erstinstanzlich eingewandt hat, er sei hinsichtlich dieser Schutzrechte "nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung" tätig geworden, ist dies durch die von ihm vorgelegte Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) widerlegt. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe nur als Zustellungsbevollmächtigter gehandelt. Zwar ist er in den Antragsunterlagen gemäß Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) als Zustellungsbevollmächtigter benannt. Gleichwohl ist er nicht nur als solcher bzw. nicht "nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung" tätig geworden. Vielmehr hat er ausweislich dieser Unterlagen die Anmeldung der betreffenden Schutzrechte als Vertreter für die jeweils als Anmelder bezeichneten Unternehmen vorgenommen; die vorgelegten Anträge sind von ihm eigenhändig unterzeichnet.

Dass der Beklagte auch die Wortmarke "B" (vgl. Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke "C" (vgl. Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) für Dritte (die T AG) angemeldet hat, ist unstreitig.

Schließlich hat er als Vertreter für Dritte auch Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt und die diesbezüglichen Anträge eigenhändig unterzeichnet (Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.)).

b)

Das Anmelden von gewerblichen Schutzrechten in Vertretung für Dritte durch den Beklagten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

c)

Diese geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG unlauter.

aa)

Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere § 3 RDG, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2012, 405 - Kreditkontrolle; BGH, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

bb)

Der Beklagte hat mit der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten in Vertretung für Dritte gegen § 3 RDG verstoßen.

Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1)

Der Beklagte hat außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht.

Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das ist hier der Fall.

(a)

Das Anmelden von gewerblichen Schutzrechten für Dritte erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

Welche Anforderungen an eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, ist umstritten (vgl. BGH, WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker):

So wird einerseits vertreten, von einer erforderlichen rechtlichen Prüfung sei nur auszugehen, wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwarte oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich sei (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 21). Zur Begründung dieser Ansicht wird die ursprünglich im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 RDG angeführt (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7, 46).

Nach anderer Ansicht ist an das Ausmaß der rechtlichen Prüfung kein hoher Maßstab anzulegen, weil das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung nicht in § 2 Abs. 1 RDG übernommen worden ist (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 RDG Rn. 33). Danach sollen vom Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten auch ohne besondere vertiefte Prüfung erfasst werden, soweit sie über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgehen und einer gewissen Sachkunde bedürfen (vgl. Unseld in Unseld/Degen, RDG, 2009, § 2 Rn. 12; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 18, 19).

Der Senat kann offenlassen, welcher Ansicht zu folgen ist. Denn die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten erfordert eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgeht. Jedenfalls ist nach der Verkehrsanschauung insoweit eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich. Das folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO). Danach hat der Patentanwalt die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die Vorschriften der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (alte Fassung) und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt dar, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwälten zuweist (Anwaltsvorbehalt) (BVerfG, NJW 1998, 3481).

Gleiches gilt für die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 PAO. Danach hat der Patentanwalt (auch) die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.

Die Erlangung gewerblicher Schutzrechte setzt nach der Verkehrsauffassung auch nicht bloß eine formale Anmeldung voraus. Vielmehr ist dabei rechtlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents (§§ 1 ff. PatG) bzw. eines europäischen Patents (Art. 52 ff. EPÜ) bzw. die Voraussetzungen des Schutzes eines Gebrauchsmusters (§§ 1 ff. GebrMG) oder einer Marke (§§ 3, 8 MarkenG) erfüllt sind.

Der Umstand, dass eine im Inland ansässige Person die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich selbst vornehmen kann (vgl. § 25 PatG; § 28 GebrMG; § 96 MarkenG und Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 EPÜ), besagt nicht, dass die Vornahme der Anmeldung durch Dritte keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellt.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf § 15 der DPMA-Verordnung (DPMAV) geltend macht, ein Anmelder müsse nicht zwingend Rechts- oder Patentanwälte bevollmächtigen, betrifft dies allein die Frage der Wirksamkeit der Vornahme von Handlungen durch den bevollmächtigten Vertreter. Selbst wenn ein solcher Vertreter rechtswirksam für den Anmelder handelt, ist ein Verstoß gegen § 3 RDG nicht notwendig ausgeschlossen.

(b)

Der Beklagte ist mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte auch in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.

Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt. Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - m. w. N.).

Entscheidend ist, wessen Interesse vorrangig wahrgenommen wird (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2014, § 2 Rn. 13, jeweils mit Verweis auf BGH, NJW 1963, 441).

Der Beklagte leitet ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte daraus ab, dass er - wie er behauptet - (Mit-)Erfinder der betreffenden Produkte sei, diese durch eigenen Einsatz (mit-)entwickelt, Schutzansprüche formuliert sowie den Inhalt von Beschreibungen und Zeichnungen ausgearbeitet habe.

Die Klägerin stellt indes in Abrede, dass der Beklagte (Mit-)Erfinder bzw. (Mit-)Entwickler der Produkte ist.

Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obliegt es an sich dem Beklagten, konkret vorzutragen, welchen Beitrag er hinsichtlich der Entwicklung der betreffenden Produkte konkret geleistet hat. Denn es handelt sich insoweit um innerbetriebliche Vorgänge, bei denen die Klägerin außerhalb des Geschehensablaufs steht, so dass es ihr nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über die entsprechende Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne Weiteres leisten kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 3.23 f.).

Dieser ihn treffenden sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Er hat nicht näher dargetan, welche Leistungen er im Einzelnen erbracht hat, die seine Eigenschaft als (Mit-)Erfinder bzw. als (Mit-)Entwickler begründen sollen. Das ist auch nicht der vorgelegten Bescheinigung des Prof. L vom 13.08.2013 (Anlage B 1, Bl. 82 d. A.) zu entnehmen.

Letztlich kann dies aber hier dahinstehen.

Soweit sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung von Patenten nicht selbst als Miterfinder bezeichnet hat (vgl. Anlage K 1, Bl. 16 d. A.) und seine Benennung als Miterfinder nachgeholt hat (Anlage B 16, Bl. 145 ff. d. A.), spricht das bereits dagegen, dass er bei der Anmeldung vorrangig im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er sich schon bei der Anmeldung als Miterfinder benannt und dies nicht etwa "vergessen".

Aber auch dann, wenn die Behauptungen des Beklagten zutreffen, er also die betreffenden Produkte miterfunden bzw. entwickelt hat, er mit der Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftlichen Interesses verfolgt und sich schon bei der Anmeldung als Miterfinder benannt hat, ist sein Interesse nicht vorrangig gegenüber den Interessen der von ihm vertretenen Dritten, mithin der Anmelder.

Bei den hier gegenständlichen Verletzungshandlungen - der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte durch den Beklagten - stehen vielmehr die Interessen der jeweils von ihm vertretenen Dritten als Anmelder im Vordergrund.

Zwar steht das Recht auf das Patent dem Erfinder zu (§ 6 Satz 1 PatG). Im Verfahren vor dem Patentamt gilt nach § 7 Abs. 1 PatG indes der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird. Das Patentamt prüft nach § 37 Abs. 1 Satz 3 PatG nicht die Richtigkeit der Angaben zum Erfinder.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 PatG gilt für den Anspruch auf Erteilung eines Gebrauchsmusters entsprechend, § 13 Abs. 3 GebrMG.

Auch im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen, Art. 60 Abs. 3 EPÜ.

Schließlich besteht nach § 33 Abs. 2 MarkenG unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Anmelders auf Eintragung der Marke.

Die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebende Rechtsposition des Anmelders ist nicht nur formaler Art. So erwirbt auch der materiell nicht an einer Erfindung Berechtigte einen eigenen öffentlichrechtlichen Anspruch, die Erteilung des Patents zu verlangen; bei Erteilung erhält auch der sachlich nicht Berechtigte ein gültiges Patent, nicht nur ein Scheinrecht (Mes, PatG, 4. Aufl., § 7 Rn. 1). Daraus folgt auch ein wirtschaftliches Interesse des jeweiligen Anmelders an der Anmeldung des gewerblichen Schutzrechts. Für Gebrauchsmuster gilt dies entsprechend, vgl. § 13 Abs. 3 GebrMG.

Dass die Eintragung einer Marke für ihren Anmelder wirtschaftlich vorteilhaft ist, liegt auf der Hand.

(2)

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen auch selbstständig erbracht, § 3 RDG.

Unstreitig war er bei Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte bei keinem der Unternehmen beschäftigt, in deren Namen er die Anmeldungen vornahm.

Wäre dies hingegen der Fall gewesen und wäre der Beklagte nicht eigenverantwortlich und nicht weisungsfrei tätig geworden, würde es an der von § 3 RDG vorausgesetzten Selbstständigkeit der Erbringung der Rechtsdienstleistungen fehlen (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 26 und Deckenbrock/Henssler/Seichter, a. a. O., § 3 Rn. 4 ff.). Eine Tätigkeit als Beschäftigter eines Unternehmens geschähe zudem nicht in fremden, sondern in eigenen Angelegenheiten, so dass es dann an einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG fehlen würden (vgl. Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 2 Rn. 19, 20).

(3)

Die vom Beklagten selbstständig erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen sind weder durch das Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt.

Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG greift nicht ein.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).

Insoweit ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern, stellt sich die Rechtsdienstleistung nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung dar (BGH, WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle).

Wie vorstehend bereits dargestellt, ist bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts erforderlich. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAO.

Soweit der Beklagte auf die Rechtsdienstleistungskompetenzen anderer nichtanwaltlicher Berufsträger (z. B. eines Architekten) verweist (vgl. dazu Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 45 ff.), ist dies mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Während sich die weitreichenden Kompetenzen eines Architekten etwa aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauKAG NRW ergeben, existiert eine Norm, die die hier beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubt, nicht.

Die in Rede stehende Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten für Dritte kann schließlich auch nicht - wie der Beklagten meint - mit einer Tätigkeit im Bereich der Fördermittelberatung (siehe § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG) oder Fördermittelbeschaffung verglichen werden.

d)

Ein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beklagten (insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Es geht hier gerade nicht um bloß einfache, keine Rechtsdienstleistungen darstellenden Tätigkeiten (vgl. dazu BVerfG, NJW 1998, 3481).

e)

Der nach alledem gegebene Verstoß des Beklagten gegen § 3 RDG beinhaltet auch eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 - Finanz-Sanierung).

f)

Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Beklagten liegt nicht vor.

2.

Unterlassungsantrag bzgl. der Vertretung von Schutzrechtsinhabern gegenüber Dritten:

Auch der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG begründet.

a)

Denn das Schreiben des Beklagten vom 14.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 23 d. A.) stellt ebenfalls eine nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG unlautere geschäftliche Handlung dar.

Der Beklagte hat auch insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Ebenso wie für die Durchsetzung von Ansprüchen ist für die Abwehr von Ansprüchen regelmäßig eine Rechtsprüfung erforderlich. Das gilt auch für die Beantwortung von Abmahnschreiben (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 56 m. w. N.).

Mit dem Schreiben vom 14.03.2013 hat der Beklagte für die T AG auf eine Abmahnung geantwortet, die im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke "C" ausgesprochen worden war. Das Schreiben beinhaltet nicht nur die Bitte um einen Gesprächstermin "im Rahmen einer gütlicher Einigung", sondern enthält auch Ausführungen zu rechtlich relevanten Aspekten, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Abmahnung zurückzuweisen. So heißt es dort, die Widerspruchsfrist in Bezug auf die Eintragung der Marke dauere noch an, so dass die angemeldete Marke nicht genutzt worden sei und auch nicht habe genutzt werden können; ein entstandener Schaden sei in keiner Weise auszumachen.

Der Beklagte ist hier ebenfalls in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Auch dann, wenn er das betreffende Produkt mitentwickelt hat, handelte er zumindest vorrangig im Interesse der Markeninhaberin, der T AG. Denn die Abmahnung richtete sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Markeninhaberin.

Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG greift nicht ein, weil es sich nicht bloß um eine Nebenleistung handelt. Das folgt - wie oben unter 1. c) bb) (2) ausgeführt - aus der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO.

b)

Der Verstoß beinhaltet eine spürbare Beeinträchtigung (§ 3 Abs. 1 UWG).

c)

Es besteht auch Wiederholungsgefahr (s. oben 1. e)).

3.

Unterlassungsantrag bzgl. Werbung mit den Angaben "gewerbliche Schutzrechte" und "(gemäß § 5 RDG)":

Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG.

a)

Die in Rede stehenden Werbeangaben "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" auf den genannten Internetseiten stellen irreführende geschäftliche Handlungen dar.

Denn damit wird suggeriert, der Beklagte sei erlaubterweise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen aufgrund dieser Angaben an, dass er im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber eines Schutzrechts sind - auch deren diesbezügliche rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen darf.

Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken, stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die betreffenden Rechtsdienstleistungen dem Beklagten nach § 5 RDG nicht gestattet.

Dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Unterlassungsantrag nicht ausdrücklich auf den Vorwurf der Irreführung gestützt hat, ist unerheblich. Denn bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn - wie hier - mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser).

b)

Die vorliegende Irreführung ist zweifelsohne auch wettbewerblich relevant.

c)

Eine Wiederholungsgefahr liegt vor (s. oben 1. e)).

4.

Abmahnkosten:

Die Klägerin kann ferner Erstattung der für die Abmahnung des Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beanspruchen.

a)

Denn die Abmahnung war - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - berechtigt.

b)

Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach (1.085,04 €) unstreitig.

c)

Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2013.

5.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.

C.

Prozessuale Nebenentscheidungen:

I.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Neufassung des Unterlassungsantrags nach Maßgabe der Antragstellung der Klägerin im Senatstermin beinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern stellt sich noch als Konkretisierung bzw. Klarstellung des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens dar.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

III.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.03.2015
Az: 4 U 54/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/335d5913d715/OLG-Hamm_Urteil_vom_3-Maerz-2015_Az_4-U-54-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share