Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 53/02

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2002, Az.: 32 W (pat) 53/02)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarkestock4ufür ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2001 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Finanzdienstleistungen; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation;

Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.

Zur Begründung heißt es, "4u" bedeute heutzutage jedermann verständlich "für Dich/Sie". "stock4u" heiße also "Aktien für Dich/Sie". Es beschreibe den Gegenstand der Unterrichtsmittel und Druckereierzeugnisse. Damit fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "4u" sei nicht beschreibend; es wirke als Typenbezeichnung. "stock4u" sei inhaltlich nicht belegt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beurteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "stock4u" als andere Schreibweise von "stock for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbeslogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier; 2000, 163 - Partner with the Best).

Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "stock", der Zahl "4" und dem Buchstaben "u". "Stock" steht im Englischen Kontext für "Aktien(bestand)" und kann so jedenfalls für die noch strittigen Waren Thema odedr Inhalt und den Gegenstand der Dienstleistungen beschreiben. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil nicht feststellbar ist, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für Dich" - ohne analysierende Zwischenschritte - innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem englischamerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 - quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phantasievoll und damit herkunftshinweisend ansehen.

Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "stock for you = Aktien(bestand)/Grundkapital für Dich" nicht um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Es bleibt offen, was ein "Aktienbestand für Dich" o.ä. im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll.

"stock4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausgeschriebenen Form von "4u" "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt. Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten.

Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH aaO - FOR YOU).

Auch die Konkretisierung mit "stock" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwendung im Zusammenhang mit den dort beanspruchten Waren (Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden Waren und den abstrakteren Dienstleistungen.

Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere Note.

Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht lediglich aus Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Wie oben dargestellt, fehlt "stock4u" ein eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (BGH aaO - FOR YOU).

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.09.2002
Az: 32 W (pat) 53/02


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