Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 191/04

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2006, Az.: 30 W (pat) 191/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte Marke RAPID FIT nach; das Warenverzeichnis lautet: "connecteurs pour c‰bles coaxiaux".

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert, weil sie in der Bedeutung "schnelle Passung" - im Sinne einer schnellen Anpassung an die gewünschte Verwendung - beschreibend auf eine Eigenschaft der Waren hinweise.

Die IR-Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Eine Äußerung zur Sache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt. Im Verfahren vor dem Patentamt hat die IR-Markeninhaberin im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Mehrdeutigkeit des Wortes "FIT" mit dem im Vordergrund stehenden Sinn von "körperlich in einem guten Zustand sein, sportlich, leistungsfähig" von einem unmittelbar beschreibenden Inhalt der IR-Marke wegführe. Die Eintragung der Marke in Österreich und der Schweiz sei zudem ein Indiz für die Schutzfähigkeit.

Die IR-Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 IR vom 5. April 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist in der Sache ohne Erfolg. Die schutzsuchende IR-Marke RAPID FIT unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis (Art. 5 Abs. 2 MMA, Art. 6quinquies B Satz 1 Nr. 2 PVÜ i. V. m. §§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Das englische Wort "rapid" bedeutet im Deutschen als Adjektiv "rasch, schnell" (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1460); es wird in Wortverbindungen wie "rapid access" (= Schnellzugriff), "rapid dryer (= Schnelltrockner), "rapid fire" (= Schnellfeuer), "rapid lock" (= Schnellverschluss) oder "rapid memory" (= Schnellspeicher) als Präfix in diesem Sinn verwendet (vgl. Schanner, Wörterbuch Informationstechnik und Medien, Englisch-Deutsch S. 263; Leo online-Wörterbuch Englisch, Stichwort "rapid"). Es entspricht dem im Deutschen gebräuchlichen Wort "rapide" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. S. 1273).

Das englische Wort "fit" bedeutet im Deutschen als Verb "an-/einpassen, einbauen", als Substantiv "Das Einbauen, der Einbau" bzw. "die (Ein-)Passung" (vgl. Seidel, Handwörterbuch Technik, Englisch/Deutsch S. 184; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik Band 1 Englisch-Deutsch S. 753). Wortverbindungen mit dem Grundwort "fit" lauten z. B. "form fit" (= Formschluss), "press fit" (= Presspassung) "running fit" (= Spielpassung; vgl. Leo online-Wörterbuch Englisch).

Die IR-Marke bedeutet insgesamt "Schnelleinbau". In diesem Sinn ist RAPID FIT eine beschreibende Angabe, die zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der Waren "connecteurs pour c‰bles coaxiaux" (Verbinder/Stecker für Koaxialkabel) dienen kann. Koaxialkabel benötigen wie alle elektrischen Kabel zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Verbinders; angesichts unterschiedlicher Anwendungen und Systeme (Schraubverbinder, Steckverbinder, Schnappverbinder; vgl. Wikipediaonline-Lexikon, Stichwort "Koaxiale Steckverbinder") mit besonderen technischen Gegebenheiten kann ein schneller Einbau bei diesen Produkten von Bedeutung sein.

Dass das Wort "fit" in der deutschen Umgangssprache im Sinn von "leistungsfähig" im Gebrauch ist (vgl. Duden Universalwörterbuch a. a. O. S. 548), vermag die Schutzfähigkeit der IR-Marke nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass sich hier die Bedeutung "Passung/Einbau" in Verbindung mit den Verbindern für Koaxialkabel geradezu aufdrängt, reicht es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, wenn das Zeichen oder die Angabe zur Beschreibung der Waren verwendet werden kann. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 412 Ziff. 38 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 Ziff. 97 - Postkantoor). Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall.

Auf die Registrierung der Marke in Österreich und der Schweiz kommt es nicht an. Zwar kann von einer solchen Eintragung eine Indizwirkung gegen das Bestehen von Schutzhindernissen ausgehen; dies kann jedoch nur nahe liegen, wenn beispielsweise die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung darauf hindeutet, dass die Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem sich die Bezeichnung ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl. BGH WRP 2005, 889, 893 - LOKMAUS m. w. N.). Da in Österreich und der Schweiz englisch nicht Muttersprache ist, kann sich aus den dortigen Registrierungen schon von daher keine Indizwirkung ergeben.

Ob der Eintragung der schutzsuchenden Marke darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2006
Az: 30 W (pat) 191/04


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