Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 3. November 2005
Aktenzeichen: 1 K 3291/03

(VG Köln: Urteil v. 03.11.2005, Az.: 1 K 3291/03)

Tenor

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (BK 4a-03-009/E 19.02.03) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und bietet ihren Kunden Betreiber- („Callby-Call") und Betreibervorauswahl-Dienstleistungen („Preselection") an. Die Netze der Klägerin und dasjenige der Beigeladenen, die Rechtsnachfolgerin der E. C. ist, sind zusammengeschaltet. Im November 2002 (ersetzt durch eine Vereinbarung vom März 2003) schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen Ergänzungsvertrag zur Zusammenschaltungsanordnung über die Zuführungsleistung zum Zwecke des Callby-Call und der Preselection im Ortsnetz ab, auf dessen Grundlage die Klägerin seit April 2003 Callby-Call- Ortsverbindungen anbietet.

Am 19. Februar 2003 beantragte die Beigeladene bei der ehemaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt: Bundesnetzagentur, die Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages in Höhe von 0,003 EUR/Verbindungsminute für sämtliche Zusammenschaltungsleistungen (inklusive Verbindungen zu Online-Diensten, Mobilfunknetzen, Mehrwertdiensten und Fernverbindungen).

Durch Bescheid vom 29. April 2003 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) i.V.m. § 39 TKG (1996) ab dem 01. Juli 2003, längstens befristet bis zum 30. November 2003, einen An- schlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 EUR/Verbindungsminute auf die Verbindungsentgelte lediglich für die Leistung U. -B.2 (Ort) „Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der U. zu J. als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen". (Dieses Entgelt hatte die Bundesnetzagentur zunächst vorläufig mit Bescheid vom 24. April 2003 und mit Bescheid vom 12. Juni 2003 endgültig genehmigt.) Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Es stehe keine Entgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG (1996) in Rede, wie sich daran zeige, dass bei Zusammenschaltungsentgelten nur die auf die Erbringung der Zusammenschaltungsleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden könnten, nicht aber sonstige Kosten wie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen, um die es vorliegend gerade gehe. Die Anschlusskostenbeiträge könnten gemäß § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) in einem eigenständigen Verfahren genehmigt werden. Insbesondere müsse keine einheitliche Entscheidung über Verbindungsentgelte und Anschlusskostenbeiträge in einem Verfahren ergehen. Allerdings bestehe ein gewisser formaler Zusammenhang zu den Zusammenschaltungsentgelten. Auch stellten sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Sicht der Wettbewerber nur als Bestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die Verbindungsleistung dar. Jedoch unterschieden sich beide Entgeltkomponenten dem Grunde und der Höhe nach. Das eine Entgelt werde als Gegenleistung für erbrachte Zusammenschaltungsleistungen entrichtet, während das andere aus Wettbe- werbsgründen zur Kostendeckung von Teilnehmeranschlüssen beitragen solle.

Die Klägerin hat am 28. Mai 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei klagebefugt, weil der den Anschlusskostenbeitrag genehmigende Bescheid unmittelbar auf den Zusammenschaltungsvertrag mit der Beigeladenen einwirke. In der Sache stehe der Genehmigung des Anschlusskostenbeitrages die Bindungswirkung der Entgeltgenehmigung vom 29. November 2002 betreffend die Leistung U. -B.2 entgegen, die sich technisch nicht von U. -B.2 (Ort) unterscheide und diese umfasse. Zudem fehle es bei der Beigeladenen an einem Anschlusskostendefizit. Vielmehr seien zu Unrecht Einnahmepositionen der Beigeladenen außer Betracht gelassen worden, bei deren Berücksichtigung sich ergebe, dass die Beigeladene in Wahrheit einen Überschuss im Bereich des Teilnehmeranschlusses erziele. Selbst wenn man jedoch vom Bestehen eines solchen Anschlusskostendefizits ausgehe, sei es nicht angängig, dieses von den Wettbewerbern tragen zu lassen. Vielmehr sei dann die Beigeladene gehalten, ihre Grundentgelte entsprechend zu erhöhen, was allerdings die Bundesnetzagentur auch nicht unter Hinweis auf das Price-Cap verhindern dürfe. Der Anschlusskostenbeitrag führe dazu, dass sie, die Klägerin, Endkunden Ortsgespräche teurer anbieten müsse als Ferngespräche, während die Beigeladene die Wettbewerbsvorteile des jahrelang begangenen Dumpings ernte. Die Erhebung des Anschlusskostenbeitrages in der geschehenen Form widerspreche den Entgeltregulierungsvorschriften des TKG (1996), die eine Kostenorientierung vorsähen. Des Weiteren verstoße die Erhebung des Anschlusskostenbeitrages gegen die Finanzverfassung sowie europarechtliche Vorgaben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die historisch bedingten Kosten des Anschlusskostendefizits seien als Bestandteil der Zusammenschaltungsentgelte nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit weder um Kosten der effizienten Bereitstellung der Zusammenschaltungsleistung noch um neutrale Aufwendungen handele. Vielmehr stehe ein Zuschlag zu den Verbindungsentgelten in Rede, für den der Grundsatz der Kostenorientierung der §§ 24 ff. TKG (1996) nicht gelte. Das bisherige Entgeltregulierungssystem der §§ 24, 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG (1996) werde durch § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) dahingehend modifiziert, dass sichergestellt werden müsse, dass die Netzbetreiber angemessen an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses beteiligt würden. Was die Angemessenheit angehe, habe die Behörde eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Dabei diene die Auferlegung des Anschlusskostenbeitrages mittelbar dem Schutz der alternativen Teilnehmernetzbetreiber. Verbindungsnetzbetreiber wie die Klägerin würden durch den Anschlusskostenbeitrag so gestellt wie die alternativen Teilnehmernetzbetreiber, da sie beim Wettbewerb im Ortsnetz nicht mehr von der Quersubventionierung der Teilnehmeranschlüsse der Beigeladenen profitierten, sondern einen der Kostenunterdeckung des Teilnehmeranschlusses entsprechenden Ausgleich leisten müssten. Das Anschlusskostendefizit sei zutreffend ermittelt worden. Der Genehmigung des Anschlusskostenbeitrages stehe auch nicht eine Bindungswirkung früherer Entgeltgenehmigungen bezüglich der Leistung U. -B.2 entgegen. Der Anschlusskostenbeitrag, der in einem gesonderten Verfahren habe festgesetzt werden dürfen, sei auch verfassungsgemäß; insbesondere handele es sich bei ihm nicht um eine staatliche Abgabe, allerdings lasse er sich auch als Sonderabgabe rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid stehe ebenso im Einklang mit Europarecht. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) scheitere schon an dessen eindeutigen Wortlaut. Zudem sei insbesondere Art. 12 Abs. 7 der Zusammenschaltungsrichtlinie, die vom Deutschen Gesetzgeber ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, schon deshalb nicht einschlägig, weil kein klassisches Zusammenschaltungsentgelt in Rede stehe. Im Übrigen gelte der dort genannte Grundsatz der Kostenorientierung nicht absolut. Jedenfalls sei die genannte Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, u.a. deshalb, weil eine solche Anwendung zu Belastungen Privater führen würde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Beim Anschlusskostenbeitrag handele es sich nicht um einen Bestandteil des Zusammenschaltungsentgelts, sondern um eine Position sui generis, die ihrer Höhe nach nur „angemessen" sein müsse, nicht aber den Maßstäben des § 24 TKG (1996) unterworfen sei. Aus der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) folge, dass ein Anschlusskostenbeitrag zwingend erhoben werden müsse; lediglich die Höhe lasse sich nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnehmen. Der konkret genehmigte Anschlusskostenbeitrag genüge im Übrigen im Ergebnis auch den Maßstäben des § 24 TKG (1996). Die Kosten des Teilnehmeranschlusses zählten zu den Kosten der Zusammenschaltungsleistungen im Sinne der §§ 39, 24 TKG (1996). Die Genehmigung eines Anschlusskostenbei- trages setze ein Anschlusskostendefizit nicht voraus, da bei der Inanspruchnahme der Zusammenschaltungsleistung anteilig auch der Teilnehmeranschluss durch den J. genutzt werde. Ebenso wenig sei rechtlich zu beanstanden, dass der Anschlusskostenbeitrag nicht in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren mit den Zusammenschaltungsentgelten festgesetzt worden sei, gleich, ob man ihn als Maßnahme sui generis oder als Teil des Zusammenschaltungsentgeltes verstehe. Im Übrigen stehe insoweit ohnehin bestenfalls ein Verfahrensfehler in Rede. Der angefochtenen Entgeltgenehmigung stehe auch nicht eine etwaige Bindungswirkung früherer Entgeltgenehmigungen bezüglich der Leistungen U. -B.1 und -B.2 entgegen, da letztere sich weder zur Leistung U. -B.2 (Ort) noch zum Anschlusskostenbeitrag verhalten hätten. Außerdem wäre es der Behörde selbst bei Regelungsidentität aufgrund einer Gesetzesänderung nicht verwehrt, eine neue Entgeltgenehmigung zu erlassen. Europarechtlich sei der Bescheid, der den Anschlusskostenbeitrag als eine zeitlich kurz bemessene Maßnahme des rebalancing genehmigt habe, nicht zu beanstanden. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschriften komme nicht in Betracht. Schließlich sei die Genehmigung auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie, die Beigeladene, das Anschlusskostendefizit nicht schon früher durch höhere Endkundenentgelte ausgeglichen habe. Weder habe sie hierzu eine Pflicht noch sei ihr dies wegen des Price-Cap möglich gewesen. Auch ein Verstoß gegen Finanzverfassungsrecht sei nicht ersichtlich, da schon keine staatliche Abgabe in Rede stehe.

Durch Bescheid vom 23. September 2003 widerrief die Bundesnetzagentur den streitgegenständlichen Bescheid, nachdem sie der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Juli 2003 ab dem 01. September 2003 höhere Endkundenentgelte genehmigt hatte.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 L 1223/03 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Beigeladenen durch Beschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1424/03 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom- men auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 1 L 1223/03 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Sie ist zunächst zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung zur Erhebung des An- schlusskostenbeitrages in Höhe von 0,004 EUR/Verbindungsminute auf die Verbindungsentgelte für die Leistung U. -B. 2 (Ort) greift nämlich unmittelbar privatrechtsgestaltend in den Zusammenschaltungsvertrag der Klägerin mit der Beigeladenen ein, § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG (1996), und betrifft damit die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Bundesnetzagentur hat den Anschlusskostenbeitrag als separaten „Zuschlag" zur Leistung U. -B.2 (Ort) gestützt auf § 43 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 39 TKG (1996) genehmigt und hierzu ausgeführt (Bescheid Seite 10), es stehe keine Entgeltgenehmigung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) in Rede. Denn bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistung könnten gemäß § 27 Abs.1 Ziffer 1 TKG (1996) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Telekommunikations- Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) nur die darauf entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden, nicht aber sonstige Kosten, wie diejenigen von Teilnehmeranschlüssen. Entsprechend hat sie im Weiteren nicht eine Kostenprüfung nach den Maßstäben des § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) dahingehend durchgeführt, inwieweit die in Rede stehenden Kosten des Teilnehmeranschlusses auf die Leistung U. -B.2 (Ort) entfallen und ob es sich insoweit um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung handelt. Vielmehr hat sie das von ihr ermittelte Anschlussdefizit, das der Beigeladenen durch den Wegfall von Erlösen aus Ortsverbindungen, die sie bislang mit zur Quersubventionierung herangezogen hatte, erst entstehen sollte (Bescheid Seite 20), losgelöst von der Frage, ob und in wel- chem Ausmaß es sich gerade bei der IC-Leistung U. -B.2 (Ort) auswirkte, im Wege des angegriffenen separaten Anschlusskostenbeitrages aufzufangen gesucht. Diese Vorgehensweise ist indes rechtlich nicht haltbar: Nach § 43 Abs. 6 Sätze 1 und 2 TKG (1996) hat der Marktbeherrscher u.a. das so genannte Callby-Call/Preselection im Ortsnetz sicherzustellen. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist gemäß Satz 3 des § 43 Abs. 6 TKG (1996) bei Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil des Gesetzes u.a. zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen. Gemäß § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) ist hierbei insbesondere sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des ihm bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Aus der Verwendung des Wortes „hierbei" ergibt sich nach Auffassung der Kammer zwanglos, dass eine Entscheidung über die Erhebung eines etwaigen Anschlusskos- tenbeitrages nur im Rahmen eines einheitlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens nach den §§ 39, 24, 25 Abs. 1 und 27 TKG (1996) ergehen kann, in dem - anders als vorliegend geschehen - auch eine Überprüfung des zu erhebenden Anschlusskostenbeitrages gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 TKG (1996) zu erfolgen hat. Dass vorliegend mit dem Anschlusskostenbeitrag letztlich doch ein Teil eines Zusam- menschaltungsentgeltes - allerdings unter Nichtbeachtung der Maßstäbe der §§ 24, 27 TKG (1996) - genehmigt worden ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen im Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2003 (Bescheid Seite 12/13), denen zufolge sich die Anschlusskostenbeiträge aus der Wettbewerber(-Sicht) nur als Bestandteil einer von ihnen insgesamt zu entrichtenden Gegenleistung für die von ihnen abgenommene Verbindungsleistung darstellten bzw. die Anschlusskostenbeiträge unmittelbar mit den Zusammenschaltungsentgelten verknüpft seien und damit deren regulatorischen Status teilten. Demgegenüber kann nicht angenommen werden, nur bei der Festlegung der Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im engeren Sinne seien die jeweils darauf entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu berücksichtigen, während § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) die Bemessung eines Beitrages zur Kostendeckung bei Teilnehmeranschlüssen in Abweichung von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG (1996) derart ermögliche, dass das gesetzgeberische Ziel, chancengleichen Wettbewerb für alternative Ortsnetzbetreiber zu schaffen, erreicht werden könne, wie die Beklagte meint. Mit dem durch das Wort „hierbei" letztlich erfolgten Verweis auf das Regulierungsregime der §§ 39, 24, 25 und 27 TKG (1996) ist hinreichend klargestellt, dass es einen weiteren, von diesen Bestimmungen abweichenden Bemessungsmaßstab für Entgelte nicht geben soll. Zwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in Infrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, insbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, Verbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § 24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese Wechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen Einzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu be- rücksichtigen sei,

vgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. Mai 2002.

Jedoch kann - wie dargelegt - dem in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Kosten des Teilnehmeranschlusses die §§ 24, 27 TKG (1996) einer Modifikation unterworfen worden wären.

Damit kommt eine Qualifikation des Anschlusskostenbeitrages nicht als ein Zusammenschaltungsentgelt, sondern „eher" als eine zweckgerichtete Abgabe im Sinne einer Wettbewerbslenkungsmaßnahme, deren Bemessung in die freie Entscheidung der insoweit fachkompetenten Regulierungsbehörde gestellt sei, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat,

Beschluss vom 02. Dezember 2003 - 13 B 1424/03 -,

nach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.

Dass für alle im Zusammenhang mit Callby-Call/Preselection im Ortsnetz vom J. erhobenen Entgelte allein der Grundsatz der Kostenorientierung gilt, ergibt sich auch aus Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 199, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 98/61/EG vom 24. September 1998 (ABl. L 268, S. 37) - Zusammenschaltungsrichtlinie -. Die genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Callby-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert wurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) diente,

vgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. Juli 2002,

verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht,

vgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - Universaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die nationalen Regulierungsbehörden bei Callby-Call und Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren für Zugang und Zusammenschaltung mit der Bereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert festgelegt werden.

Auch hieraus ergibt sich, dass allein der Maßstab der Kostenorientierung für die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten maßgeblich sein darf. Für die Berücksichtigung weiterer Ziele, wie dasjenige der Schaffung chancengleicher Wettbewerbsbedingungen, ist bei der Ermittlung der Entgelthöhe daneben kein Raum,

in diesem Sinne auch: Sondergutachten der Monopolkommission, Telekommunikation und Post 2003: Wettbewerbsintensivierung in der Telekommunikation - Zementierung des Postmonopols, Tz. 87 ff.

Dass durch diese Auslegung § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG (1996) leerläuft, beruht auf dem Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Dieser fordert, dass nationales Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ohne Weiteres außer Acht gelassen wird, wobei den nationalen Gerichten und Behörden ein Prüfungs- und Verwerfungsrecht zukommt,

vgl. EuGH, Rs. 103/88, Slg 1989, 1839/1871, Rn 31; Streinz, Europarecht, 5. Auflage, Rdn. 223 a.

Die Zusammenschaltungsrichtlinie, der - wie ausgeführt - mit der Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) und damit auch mit der angefochtenen Genehmigung Rechnung getragen werden sollte, ist hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 7 statuierten Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung von Callby-Call und Preselection eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Die Umsetzungsfrist ist - wie dargelegt - abgelaufen. Auch ist die Zusammenschaltungsrichtlinie hinsichtlich des Gebots der Kostenorientierung unbedingt und - jedenfalls in Bezug auf die ausschließliche Leistungsbezogenheit des Kostenbegriffs - bestimmt. Damit haben die nationalen Behörden und Gerichte auch im Verfahren des Wettbewerbers gegen die auf der Grundlage der Richtlinie erfolgte Erteilung einer Genehmigung an einen anderen Wettbewerber diese Richtlinie anzuwenden und ihr Geltung zu verschaf- fen,

vgl. EuGH, Rs C-201/94, Slg. 1996, 5819, Rn 35 - 39.

Anlass für eine unter dem Aspekt der horizontalen Drittwirkung abweichende Sichtweise bietet auch die Entscheidung des EuGH in der Sache „Wells",

vgl. EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - C- 201/02 (Wells/Secretrary of State for Transport, Local Government and the Regions), NVwZ 2004, 593, 596.

nicht.

Dort hat der EuGH ausgeführt:

„Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Begründung von Verpflichtungen für den Einzelnen durch Richtlinien entgegensteht. Gegenüber dem Einzelnen können die Bestimmungen einer Richtlinie nur Rechte begründen. Daher kann dieser sich nicht gegenüber einem Mitgliedsstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die auf Grund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt. Dagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedsstaat zu versagen."

Vorliegend erlegt die Zusammenschaltungsrichtlinie in Art. 12 Abs. 7 nicht der Beigeladenen unmittelbar eine Verpflichtung auf, sondern den nationalen Regulierungsbehörden, nämlich diejenige, dafür zu sorgen, dass Zusammenschaltungsentgelte den tatsächlichen Kosten entsprechen. Der Nachteil, den die Beigeladene bei Aufhebung der angefochtenen Genehmigung erleidet (i.e. den Anschlusskostenbeitrag nicht mehr erheben bzw. behalten zu können), entsteht nicht unmittelbar aus der Richtlinie selbst, sondern ergibt sich daraus, dass der Staat/die Behörde die Richtlinie befolgt. Die Anwendung der kollidierenden Norm der Richtlinie begründet keine unmittelbare Verpflichtung der Beigeladenen, sondern lediglich den Wegfall einer Begünstigung und stellt sich damit als - wenn auch gewisse - negative Auswirkung auf die Rechte Dritter dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH gerade der unmittelbaren Anwendung einer Richtlinie nicht entgegensteht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Nichtgewährung der Vergünstigung, einen Anschlusskostenbeitrag erheben zu können, nicht zwingend dazu führt, dass die Kosten der Beigeladenen für den Teilnehmeranschluss unberücksichtigt blieben. Vielmehr kann die Beigeladene diese in die Endkundenentgelte einfließen lassen, wie dies seit dem 01. September 2003 auch der Fall ist.

Soweit schließlich die Empfehlungen der Kommission zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt 98/195/EG bzw. 98/322/EG vom 08. Januar bzw. 08. April 1998 (ABl. L 73, S. 42 bzw. ABl. L 141, S. 6) in Anhang 1, Ziffer 1 bzw. Anhang 2.2. Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite für zulässig erklärten, ist auf Folgendes zu verweisen:

Den genannten Empfehlungen, die die nationalen Gerichte bei der Entscheidungsfindung insbesondere dann zu berücksichtigen verpflichtet sind, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindlich gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen,

vgl. EuGH, Rs C-322/88, Slg. 1989, 4416/4421, Rn 18,

ist zum einen zu entnehmen, dass Abgaben zum Ausgleich von Zugangsdefiziten im Grundsatz europarechtlich unerwünscht sind. In Ziffer 1 des Anhanges 1 der Empfehlung 98/195/EG heißt es nämlich insoweit, dass Regelungen zum Ausgleich von Zugangsdefiziten immer ineffiziente Investitionssignale gäben und die Gesamtkosten des Wirtschaftszweiges erhöhten. Darüber hinaus seien sie schwierig zu verwalten, und es fehle ihnen an Transparenz. Zum anderen ist die in beiden zitierten Empfehlungen genannte Frist, innerhalb derer Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite (ADC) längstens zulässig sein sollten, auch bei Weitem überschritten. Die Erreichung ausgewogener Tarife (ohne ADC) sollte nämlich bereits bis zum 01. Januar 2000 abgeschlossen sein.

Damit war der angefochtene Bescheid, soweit er nach dem erfolgten Widerruf vom 23. September 2003 noch Wirkung beansprucht (01. Juli bis 23. September 2003), antragsgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 135 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 03.11.2005
Az: 1 K 3291/03


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