(BPatG: Beschluss v. 26.03.2003, Az.: 28 W (pat) 127/02)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 15 077 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 09 087 gelöscht worden ist.
Mit Beschluss vom 21. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 15 077 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 09 087 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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