Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2007
Aktenzeichen: 32 W (pat) 39/06

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2007, Az.: 32 W (pat) 39/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 10. August 2005 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldete WortmarkemyBet.comist von der mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 10. Februar 2006 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Computersoftware; Computerspiele (Software); Bild-, Ton- und Datenträger aller Art einschließlich CDs, CD-Rom, Computerdisketten, DVD, Video- und Audiokassetten sowie -platten, soweit in Klasse 9 enthalten; Videospiele, soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Terminals für Wetten, soweit in Klasse 9 enthalten; gestaltete Ton- und Bildträger-Leerhüllen; Druckereierzeugnisse, nämlich die Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffende Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster) und Transparente; Kalender; Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher; Spiele (auch elektronisch) (soweit in Klasse 28 enthalten); Videospiele (Computerspiele) (soweit in Klasse 28 enthalten); Werbung und Marketing; Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch Print- und elektronische Medien; Verteilung von Katalogen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Verkaufsförderung (Sales Promotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung durch Vermittlung und Vermietung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Herausgabe und Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Büroarbeiten; Schreibdienst; Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere das Internet und andere elektronische Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwicklung von Franchise-Konzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Knowhow; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftrags- und Bestellannahme; Telefonantwortdienste; Planung von Werbemaßnahmen; Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Teilnahme an Wetten über alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang; Sammeln und Systematisieren von Daten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Aktualisieren von Dateninhalten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Erstellen von Wett-Protokollen (Schreibdienste); Systematisierung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Systematisieren und Aktualisieren von Daten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern in Computerdatenbanken; Gestaltung von Internetwerbung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kredit-, Geld- und Debit-Karten sowie entsprechender Datenträger für weitere Zahlungsverfahren; Ausgabe von Kunden- und Mitgliederkarten, auch solche mit Kredit- und Zahlungsfunktion; finanzielle Beratung; elektronischer Zahlungstransfer; Abwicklung von Geldgeschäften; Kundenkontoführung im Zusammenhang mit Wetten; Geldwechselgeschäfte; Online-Banking; Ausstrahlung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und elektronische Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); elektronische Übermittlung von Marktforschungsdaten; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und sonstigen Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Betrieb einer digitalen Plattform für Abonnenten-Fernsehdienste (Pay-TV) einschließlich Videoon-Demand, auch für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf eine Informationsdatenbank in Computernetzwerken; elektronische Übertragung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Bereitstellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Übertragung von Daten und datenverarbeitenden Programmen in elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektronischen Kommunikationsmedien mit Informationsangeboten aller Art, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Recht, Soziales, Sport, Kultur, Kirche, Technik, Computer, Internet; Übertragungs- und Übermittlungsleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Fernsprechdienste, Mobilfunkdienste; Liefern von Daten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes durch Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken; Betrieb von Datenbanken zwecks Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); Betrieb von Servern zur Bereitstellung von Chat-Möglichkeiten, auch im Rahmen virtueller Kommunikationsplattformen und Pinboard-Möglichkeiten; E-Mail-Datendienste, Telekopiedienste, SMS-Dienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken mit gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Telefondienste mittels einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; Betrieb von Servern zum Bereitstellen einer Plattform für Angebote und Nachfrage von Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder im Internet sowie Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern im Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Ausstrahlung von Unterhaltungsprogrammen im Internet; Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Bereitstellung einer Internet-Datenbank (soweit in Klasse 38 enthalten) zur Übermittlung von Informationen, insbesondere Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse; Vermietung von Internetschnittstellen zur Anbindung von Internet-Wettseiten; Bereitstellen von Informationen im Internet, insbesondere Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse; Betrieb von Servern zum Bereitstellen eines Internetforums für den Informationsaustausch und für den Gedankenaustausch über Themen aller Art; Betrieb von Servern zum Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, nämlich zu einem globalen virtuellen Marktplatz zum interaktiven Informationsaustausch; Bereitstellen des Zugriffs auf Wettinformationen in Bezug auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang; Bereitstellen des Zugriffs auf Spiele, Glücksspiele und Wetten, auch über elektronische Kommunikationsmedien; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke zum Zwecke der Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; elektronische Übertragung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; elektronische Übertragung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermitteln von Daten; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Einstellen von Homepages in das Internet; Produktion von Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Ton-, Bild- und Datenträgern aller Art; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Gewinnspielsendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von die Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffenden Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie Hörbüchern; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-, Videotext-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; kulturelle und Freizeitaktivitäten einschließlich deren Vermittlung; Produktion und Ausstrahlung von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendungen; Online angebotene Spieldienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online-Unterhaltung, insbesondere über Computer-Netzwerke, namentlich das Internet; Wettspieldienstleistungen, auch Online angeboten; Entgegennahme von Wetten auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang; Telefonwetten; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung), eines Spielcasinos, von Spielhallen und Vergnügungsparks; Betrieb eines Wettbüros; Entgegennahme von Wetten, insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich Wettquoten, Wettereignisse, Wettergebnisse; Anbieten eines Online-Wettsystems (von einem Computernetzwerk); Durchführung von Telefonwetten; Vermittlung und Veranstaltung von Wetten jeglicher Art; Veranstalten und Abwickeln von Spielen, Glücksspielen und Wetten, auch über elektronische Kommunikationsmedien; internetbasierte Wettbörsendienste, soweit in Klasse 41 enthalten; Wettservice und damit verbundene Informationen; Wetttippdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Informationen über eine Computerdatenbank, das Internet oder andere elektronische Netze in Bezug auf Wetten, Informationen über Sportveranstaltungen und Tippdienstleistungen; Veranstaltung von Wetten über alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmten Ausgang; Dienstleistungen einer Spielbank bzw. eines Spielcasinos; Verlegung von Zeitschriften; Büchern und sonstigen Verlagserzeugnissen; Dienstleistungen eines Redakteurs; Recherchen über Sport- und Wettveranstaltungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die aus den englischen Worten "my" und "Bet" zusammengestellte Bezeichnung bedeute soviel wie "meine Wette". Im Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit dem Thema Wetten befassen oder das Angebot von Wetten sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Gegenstand haben könnten, werde die Angabe "myBet" in erster Linie als werbeüblich formulierter, schlagwortartig beschreibender Sachhinweis auf die Art solcher Produkte verstanden. Die der Marke als Sammelbezeichnung immanente begriffliche Unschärfe führe zu keiner Schutzfähigkeit. Die Nachstellung einer Top-Level-Domain-Angabe (hier ".com") stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie der Bezeichnung lediglich die Erscheinungsform einer unvollständigen Internetadresse verleihe, was einem Verständnis als Marke sogar eher entgegenstehen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 24. August 2006 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

1. Anfügung des Zusatzes "alle vorstehenden Dienstleistungen der Klasse 38 für oder in Verbindung mit Online und Offline angebotenen Spielen und Wetten" nach den Dienstleistungen der Klasse 38;

2. Anfügung des Zusatzes "alle vorstehenden Dienstleistungen der Klasse 41 für oder in Verbindung mit Online- und Offline angebotenen Spielen und Wetten" nach den Dienstleistungen der Klasse 41.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2006 aufzuheben mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß dem Schriftsatz vom 24. August 2006 beschränkt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der angemeldeten Marke im Umfang der versagten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More). Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörter bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "myBet.com" für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie in ihrer Gesamtheit einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Die Übersetzung und das Verständnis der englischsprachigen Wortfolge "myBet" im Sinne von "meine Wette" bereitet dem angesprochenen Verkehr keine Schwierigkeiten. Damit steht für die inländischen Verkehrskreise in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund des Verständnisses, nämlich dass diese sich mit dem Thema Wetten befassen. Der Wortbestandteil "Bet" wird für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ausschließlich als sachbezogene Angabe über deren Inhalt, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen werden. Was die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 anbelangt, enthält der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinzugefügte Disclaimer ("alle vorstehenden Dienstleistungen... für oder in Verbindung mit Online und Offline angebotenen Spielen und Wetten") nunmehr sogar ausdrücklich den von der Markenstelle aufgezeigten Bezug.

Die Voranstellung des Wortes "my" ändert nichts am Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dass es "meine Wette" und nicht "Deine" bzw. "Ihre Wette" heißt, ist keine Besonderheit, da in der Werbung solche subjektbezogenen Aussagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way; 30 W (pat) 85/03 - My Solution; 32 W (pat) 148/04 - My Chai).

Auch dem Bestandteil ".com" kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu. Die angemeldete Marke ist insoweit wie der Bestandteil einer Internet-Adresse gebildet, wobei "myBet" die Second-Level-Domain und das durch einen Punkt davon getrennte "com" die Top-Level-Domain darstellt. Solche nach der Art einer Internet-Adresse gestalteten Marken sind im Einzelfall nach den allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 87 m. w. N.). Dabei stellen Top-Level-Domains wie etwa ".de, .fr, .at, .com, .org, .gov" usw. lediglich regionale oder organisatorische Zuordnungskriterien dar, die innerhalb einer Internetadresse keine eigenständig kennzeichnende Bedeutung haben und bei der verkürzten Benennung sogar oft weggelassen werden (BPatG 32 W (pat) 9/04 - SPORTSBET.COM). Der Verkehr wird die Marke "myBet.com" daher in ihrer Gesamtheit als generische Internet-Adresse verstehen, unter der Wetten abgeschlossen bzw. hierfür erforderliche Waren, Informationen und Dienstleistungen abgerufen werden können.

Die Schreibweise von "myBet.com" ist ebenfalls nicht geeignet, ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft zu bewirken. Dass die beiden ersten Wortbestandteile zusammengeschrieben und der zweite Bestandteil mit dem Großbuchstaben B beginnt, stellt ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).

Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Prof. Dr. Hacker Richter Viereck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Prof. Dr. Hacker Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2007
Az: 32 W (pat) 39/06


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