Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 14. Januar 1999
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 125, 2,

(OLG Hamm: Beschluss v. 14.01.1999, Az.: 2 (s) Sbd. 5 - 125, 2, )




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 14. Januar 1999 (Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5 - 125, 2) über den Antrag der Mandanten entschieden. Die Mandanten hatten beantragt, anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen zu erhalten. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben. Rechtsanwalt G2 erhielt eine Pauschvergütung in Höhe von 34.000,- DM, Rechtsanwalt U2 erhielt 27.000,- DM, Rechtsanwalt G 34.000,- DM, Rechtsanwalt S 34.000,- DM, Rechtsanwalt L2 22.000,- DM, Rechtsanwalt C 13.000,- DM und Rechtsanwalt T 11.000,- DM.

Grund für die Bewilligung der Pauschvergütungen war, dass das Verfahren für alle Antragsteller besonders schwierig und umfangreich war. Es gab fünf Angeklagte und sieben Verteidiger, was zu einem erhöhten Abstimmungs- und Besprechungsbedarf führte. Zudem umfasste die Akte eine beträchtliche Menge an Material. Die Fahrzeiten der auswärtigen Verteidiger wurden bei der Bemessung der Pauschvergütung berücksichtigt, da diese laut ständiger Rechtsprechung des Senats angemessen sind. Die Anträge der Mandanten, die die Höchstgebühren für Wahlverteidiger überstiegen, wurden jedoch abgelehnt. Der Arbeitsaufwand der Antragsteller war trotz der langen Verfahrensdauer und der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine nicht so hoch, dass eine höhere Pauschvergütung bewilligt worden wäre.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 14.01.1999, Az: 2 (s) Sbd. 5 - 125, 2,


Tenor

Den Antragstellern werden - unter Zurückweisung ihrer weiterge-henden Anträge - anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt und zwar

1. Rechtsanwalt G2 34.000,- DM

(in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

2. Rechtsanwalt U2 27.000,- DM

(in Worten siebenundzwanzigtausend Deutsche Mark),

3. Rechtsanwalt G 34.000,- DM

(in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

4. Rechtsanwalt S 34.000,- DM

(in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

5. Rechtsanwalt L2 22.000,- DM

(in Worten zweiundzwanzigtausend Deutsche Mark),

6. Rechtsanwalt C 13.000,- DM

(in Worten dreizehntausend Deutsche Mark) und

7. Rechtsanwalt T 11.000,- DM

(in Worten elftausend Deutsche Mark).

Gründe

Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Pauschvergütungen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten.

Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich für Rechtsanwalt G2 auf 25.780,- DM, für Rechtsanwalt U auf 20.460,- DM, für Rechtsanwalt G auf 25.020,- DM, für Rechtsanwalt S auf 21.600,- DM, für Rechtsanwalt L2 auf 14.300,- DM, für Rechtsanwalt C auf 8.500,- DM und für Rechtsanwalt T auf 6.560,- DM.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seinen ausführlichen Stellungnahmen vom 11. September und 19. November 1998 gegen die Bewilligung von Pauschvergütungen für alle Antragsteller keine Bedenken erhoben; allerdings seien die Anträge, soweit Pauschvergütungen noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinausgehend beantragt worden seien, übersetzt.

Der Senat schließt sich dem voll umfänglich an.

Das Verfahren war für sämtliche Antragsteller sowohl besonders schwierig in tatsächlicher Hinsicht, wie auch vom Strafkammervorsitzenden ausgeführt, als auch besonders umfangreich.

Der beträchtliche Aktenumfang, die Fülle des Prozeßstoffes und der in Anbetracht von fünf Angeklagten, die in wechselnder Beteiligung tätig waren, und sieben Verteidigern erforderliche Abstimmungs- und Besprechungsbedarf haben zu einer deutlichen zeitlichen Mehrbelastung der Antragsteller geführt, die mit den gesetzlichen Gebühren keinen angemessenen Ausgleich erfährt. Hinzu kommt eine Reihe überdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstermine, die bei einer insgesamt nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag von etwa fünf Stunden durch die kürzeren Termine jedoch weitgehend kompensiert werden.

Der Senat hält zudem an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger von ihrem Kanzleisitz zum Gerichtsort und zurück - hier C3/N - bei der B e m e s s u n g der bereits aus anderen Gründen zu

bewilligenden Pauschvergütung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu ausführlich den Beschluß des Senats vom 19. Oktober

1998 - 2 (s) Sbd. 5 - 183/98; so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auflage § 99 Rdnr. 5; OLG Köln NJW 1964, 1334; OLG Karlsruhe, StV 1990, 369 u. OLG Bremen, StraFo 1998, 358; a.A. OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965 u. BayObLG, JurBüro 1988, 480). Zwar sollte dieser Zeitaufwand grundsätzlich durch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO abgegolten sein. Die dort ausgeworfenen Sätze sind jedoch nach Auffassung des Senats für Verteidiger, die eine längere An- und Abreise zu bewältigen haben, nur unzureichend bemessen. Es ist daher, solange eine gesetzgeberische Nachbesserung aussteht, aus Billigkeitsgründen angezeigt, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Einzelfall im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen.

Auf der Grundlage dessen hält der Senat die Pauschvergütungen in der zugesprochenen Höhe für angemessen und ausreichend, um dem besonderen Schwierigkeitsgrad und dem besonderen Umfang des vorliegenden Verfahrens Rechnung tragen zu können.

Die weitergehenden Anträge, die deutlich über die Wahlverteidigergebühren hinaus gehen, waren indes abzulehnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren oder gar darüber nur dann in Betracht, wenn die Arbeitskraft eines Antragstellers durch die fragliche Pflichtverteidigung über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß in JurBüro 1997, 84). Davon ist im vorliegenden Falle trotz der langen Verfahrensdauer und der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine in Anbetracht der nur durchschnittlichen Terminsdichte, die ausreichend Zeit für die Wahrnehmung anderer Mandate gelassen hat, und der ebenfalls nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten und des erhöhten Besprechungsbedarfs nicht auszugehen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 14.01.1999
Az: 2 (s) Sbd. 5 - 125, 2,


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3197ea0cf8cc/OLG-Hamm_Beschluss_vom_14-Januar-1999_Az_2-s-Sbd-5---125-2--




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