Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 12. Juli 2000
Aktenzeichen: 13 S 352/00

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.07.2000, Az.: 13 S 352/00)

Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO entspricht dem des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.1987 - 9 S 2636/87).

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger eine Heraufsetzung des Streitwerts für das (erledigte) Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO von 4.000,-- DM auf 16.000,-- DM begehren, ist zulässig (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Abschn. I Ziff. 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) den Streitwert auf 1/4 des Streitwertes der Hauptsache festgesetzt. Dieses Hauptsacheverfahren (Erkenntnisverfahren) betraf die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für die beiden streitgenossenschaftlich klagenden Vollstreckungsgläubiger und führte zu dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.12.1998 - 5 K 5072/96 -, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin zur Neubescheidung der Aufenthaltsgenehmigungsbegehren verpflichtet wurde.

Es kann dahinstehen, ob Abschn. I Ziff. 8 des Streitwertkatalogs überhaupt das Vollstreckungsverfahren nach § 167f. VwGO betrifft oder sich nur auf die eigentliche Verwaltungsvollstreckung bezieht. Selbst wenn sich dieser Bestimmung des Streitwertkatalogs entnehmen ließe, dass für Anträge auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Behörde nach Maßgabe von § 172 VwGO lediglich 1/4 des für das vorangegangene Erkenntnisverfahren maßgebenden Streitwertes festzusetzen sei, sähe sich der Senat nicht in der Lage, diesem - gesetzeswidrigen - Vorschlag zu folgen. Richtigerweise ist als Streitwert für das Verfahren nach § 172 VwGO der Streitwert anzusetzen, der im Erkenntnisverfahren festgesetzt wurde; denn maßgeblich ist nach § 13 Abs. 1 GKG das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren festgestellten materiellen Anspruchs. Das Interesse an der Durchsetzung dieses Anspruchs ist aber nicht minder groß als das Interesse an seiner Feststellung im Erkenntnisverfahren (st. Rspr. des 9. Senats des erkennenden Gerichtshofs, Beschlüsse vom 4.11.1987 - 9 S 2636/87 - und vom 16.2.1989 - 9 S 3169/88; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.9.1991, KostRsp. GKG § 13 Nr. 396, Hess. VGH, Beschluss vom 26.3.1999 - 11 TM 3406/98 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 RdNr. 61 mit Hinweisen auf eine damit übereinstimmende zivilgerichtliche Entscheidungspraxis). Unerheblich für die Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 172 VwGO ist demgegenüber die Höhe des anzudrohenden oder festzusetzenden Zwangsgeldes. Dieses ist Zwangsmittel, nicht aber das eigentliche Ziel des Vollstreckungsverfahrens; seine - gesetzlich begrenzte - Höhe entspricht nicht der Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens für den Vollstreckungsgläubiger (so aber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.1997 - 5 S 173/97 - im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.9.1992, NVwZ 1993, 383).

Da im Erkenntnisverfahren - 5 K 5072/96 - für das Aufenthaltsgenehmigungsbegehren der Vollstreckungsgläubiger gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO ein Streitwert von 16.000,-- DM festzusetzen war und auch festgesetzt wurde, war der vom Verwaltungsgericht für das Vollstreckungsverfahren festgesetzte Streitwert dementsprechend heraufzusetzen.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 12.07.2000
Az: 13 S 352/00


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