Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. September 1998
Aktenzeichen: 4 O 362/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.09.1998, Az.: 4 O 362/97)

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der am 30. April 1994 angemeldeten und am 15. Mai 1995 für die Waren

Kinderlaufställe, Kinderbetten

eingetragenen deutschen Marke X (Wortmarke X; Klagemarke, Anlage K 1), die sie auf den von ihr in den Verkehr gebrachten Reisekinderbetten in der nachstehend dargestellten Ausgestaltung anbringt (vgl. die als Anlage K 4 vorgelegte Bedienungsanleitung der Klägerin).

Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin bisher in Deutschland etwa 100.000 Stück mit der Klagemarke versehener Kinderbetten verkauft.

Die Beklagte, die früher Erzeugnisse der Klägerin vertrieb, bringt auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung Kinderreisebetten in den Verkehr, die mit der Kennzeichnung "X" versehen sind. Einen Antrag der Beklagten, diese Bezeichnung für sich als Marke eintragen zu lassen, wies das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 7. Januar 1998 (Anlage B 2), soweit die Waren "Kindersitze für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge; Kinderbetten, insbesondere Kinderreisebetten, Laufställe, Kinderwagen, Kindersportwagen, insbesondere zusammenfaltbare Kindersportwagen, Kindertragetaschen, Kindertragegestelle, Babytragen, Babyschaukeln, Wippen, Wiegen, Schlafsäcke für Babys und Kleinkinder, Krabbeldecken; Rasseln; Spielzeugpuppen" betroffen sind, mit der Begründung zurück, die Bezeichnung sei für die vorgenannten Waren beschreibend und weise darauf hin, daß sie zum Schlafen und Spielen gleichermaßen geeignet seien; es fehle deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft, und es bestehe ein Freihaltebedürfnis.

Die Klägerin sieht in dem Gebrauch der Bezeichnung "X" zur Kennzeichnung von Kinderreisebetten eine Verletzung ihrer Rechte aus der Klagemarke. Sie macht geltend, die angegriffene Bezeichnung "X" sei mit der Klagemarke verwechslungsfähig. Beide Kennzeichnungen seien nach ihrem Gesamteindruck durch ein mittiges "X" charakterisiert, das die beiden anderen Bestandteile zusammenziehe, von denen jeweils der zweite das Wort "X" und als Anfangsbestandteil ein jeweils den Buchstaben "X" aufweisendes Wort enthalte. Auch das Koffersymbol, auf dem sie - die Klägerin - die Klagemarke wiedergebe, habe die Beklagte übernommen.

Sie beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

das Zeichen

auf Kinderbetten oder ihrer Aufmachung oder VerXung anzubringen, unter dem vorgenannten Zeichen Kinderbetten anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen oder auszuführen oder das vorgenannte Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Kinderbetten zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Kinderbetten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der eigenen Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, und zwar jeweils unter Angabe der Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüssel nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 25. April 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung nachzulassen, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger unter den üblichen Voraussetzungen einem vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen;

ergänzend hierzu beantragt sie,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres gegen die Klagemarke X eingereichten Löschungsantrages auszusetzen.

Sie stellt eine Verletzung der Klagemarke in Abrede und macht geltend:

Die Klagemarke sei aus denselben Gründen schutzunfähig wie sie das Bundespatentgericht für die angegriffene Kennzeichnung angenommen habe. Selbst wenn die Klagemarke dem Löschungsantrag standhalten sollte, sei ihre Kennzeichnungskraft wegen fehlender Originalität sehr gering. Gering sei auch der Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen; ihre Anfangsbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt deutlich voneinander, weshalb auch ein zum Verwechseln ähnlicher Gesamteindruck nicht vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene Kennzeichnung "X" nicht mit der Klagemarke "X" im Verkehr verwechslungsfähig im Sinne des § 14 MarkenG ist.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der geschützten Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das angegriffene Zeichen erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Neben der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch die Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke heranzuziehen. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung; je näher die sich gegenüberstehenden Waren einander kommen oder je stärker die Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Ähnlichkeit der beiden Kennzeichnungen, während bei schwacher Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke auf Grund ihres engeren Schutzbereiches weitergehende Übereinstimmungen mit der angegriffenen Kennzeichnung bestehen müssen als bei normaler oder starker Kennzeichnungskraft. Setzt sich eine oder setzen sich beide der miteinander zu vergleichenden Bezeichnungen aus mehreren Bestandteilen zusammen, hat ein in beiden Kennzeichen vorhandener übereinstimmender oder ähnlicher Bestandteil nur dann maßgebliche Bedeutung für die Verwechslungsgefahr, wenn er ihren Gesamteindruck prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1990, 367, 369 - alpi/alba moda; 1986, 72, 83 - Tabacco d´Harar; 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; 1993, 972, 975 - Sana/Schosana). Der übereinstimmende Bestandteil muß in der Gesamtbezeichnung eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten haben und darf nicht dergestalt untergehen, daß eine mitprägende Wirkung auf den Gesamteindruck ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Bei der Ermittlung des Gesamteindruckes, den der Verkehr von den zu vergleichenden Zeichen gewinnt, ist der Erfahrungssatz zu beachten, daß ihm die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so daß sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur auf Grund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede, besonders wenn sie quantitativ gegenüber dem sich unterscheidenden Teil überwiegen. Sind die von beiden Kennzeichnungen erfaßten Waren identisch, ist die Verwechslungsgefahr in aller Regel nur dann auszuschließen, wenn dem der Schutz beanspruchenden Marke ähnlichen Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung eine prägende Wirkung weitgehend wegen mangelnder Kennzeichnungskraft abzusprechen wäre oder wenn dem abweichenden Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung sowohl für deren Klangwirkung als auch für deren Schriftbild und für den Sinngehalt eine für den Gesamteindruck besonders prägende Bedeutung beizumessen wäre (BGH GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana). Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung "X" mit der Klagemarke "X" nicht verwechslungsfähig.

a)

Der Gesamteindruck der Klagemarke "X" wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur geprägt durch die Verbindung zweier englischsprachiger Begriffe, von denen einer "X" lautet und der andere "X" ebenfalls den Laut "X" enthält mit Hilfe des Wortkürzels "X", sondern zusätzlich durch Schriftbild und Klang der so verbundenen Begriffe "X" und "X" und den durch die Verbindung über das Wortkürzel "X" entstehenden zweisilbigen Sprachrhytmus, bei dem jede "Silbe" stabreimartig mit dem Laut "X" beginnt. Unterstützt wird das durch den Sinngehalt der beiden Worte "X" und "X", der ungeachtet seiner Herkunft aus dem Englischen im Verkehr als "X bzw. X" und "X" erkannt wird. Denn auf diese Weise werden wesentliche Funktionen der mit der Klagemarke gekennzeichneten Reisekinderbetten schlagwortartig hervorhoben: Das Wort "X" steht für die Möglichkeit, das Kinderreisebett zusammenlegen bzw. einXen und dann mit auf Reisen nehmen zu können, während das Wort "X" für den Verkehr erkennbar zum Ausdruck bringt, daß man nach dem Zusammenbau des Reisekinderbettes das Kind darin nicht nur schlafen, sondern auch spielen lassen kann und das Bett dann einen Kinderlaufstall ersetzt.

b)

Nicht anders bestimmt sich der Gesamteindruck der angegriffenen Marke "X". Auch hier prägen die vorbezeichneten Faktoren den Gesamteindruck der Kennzeichnung, wobei auch hier der für jedermann deutliche Sinngehalt der beiden Worte "X" und "X" für jedermann deutlich schlagwortwartig zwei Verwendungsmöglichkeiten des so gekennzeichneten Kinderreisebettes ausdrückt. Das Wort "X" steht dafür, daß das Kind in dem Reisebett schlafen kann, während der Ausdruck "X" wiederum deutlich macht, daß das Kind in dem Reisebett auch wie in einem Laufstall spielen kann (vgl. den als Anlage B 2 vorgelegten Beschluß des Bundespatentgerichtes vom 7. Januar 1998 - 26 W (pat) 82/97, Seite 5). Auch hier sind wie bei der Klagemarke alle Wortbestandteile für den Gesamteindruck gleichermaßen prägend. Der Bildbestandteil der angegriffenen Kennzeichnung - das Koffersymbol -, das ihren Wortbestandteil umgibt, hat dagegen markenrechtlich außer Betracht zu bleiben. In der konkreten Benutzungsform ist zwar auch die Klagemarke "X" mit einem Koffersymbol unterlegt, das ändert jedoch nichts daran, daß die Klagemarke als reine Wortmarke ohne Bildbestandteil zugunsten der Klägerin eingetragen worden ist (Anlage K 1) und die Klägerin nur Rechte aus den eingetragenen Markenbestandteilen geltend machen kann.

c)

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause schwarz, weil sie wie zu 1. ausgeführt zwei wesentliche Verwendungsmöglichkeiten der mit ihr gekennzeichneten Kinderreisebetten beschreibt. Nicht zuzustimmen vermag die Kammer der Auffassung der Klägerin, die Wortbestandteile "X" und "X" der Klagemarke beschrieben anders als Angaben zur Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft oder Zeit und Ort der Herstellung nur die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände und seien auch nicht die englischen Vokabeln für Laufstall oder Kinderbett. Zwar ist eine Angabe in einer Warenkennzeichnung noch nicht beschreibend, wenn sie nicht die Ware selbst, sondern nur mittelbar mit ihr in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten oder sonstige die Ware nicht unmittelbar betreffende Umstände beschreibt, wie etwa die Kennzeichnung "X" nur Vertriebsmodalitäten anspricht, nämlich eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung, den "X" (BGH GRUR 1998, 465, 466 = WRP 1998, 492, 493 - X) oder der Begriff "X" für den Verkehr die Aufforderung enthält, von einem Markenprodukt zum anderen zu wechseln (BGH Mitteilungen 1998, 265, 266 - X). Mit solchen Fallgestaltungen ist der Streitfall indesse nicht vergleichbar. Hier bezeichnen - wie bereits ausgeführt - die beiden Bestandteile "X" und "X" der Klagemarke zwei wesentliche Funktionen der so gekennzeichneten Kinderreisebetten, nämlich daß das Kinderreisebett eingeXt und auf Reisen mitgenommen werden und nach dem Aufbau als Laufstall zum Spielen dienen kann.

Daß die somit gegebene von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch intensive Benutzung zur normalen Kennzeichnungskraft gesteigert worden wäre, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Das als Anlage K 2 vorgelegte Katalogmaterial reicht zwar bis in das Jahr 1988 und damit weit in die Zeit vor dem Anmeldedatum der Klagemarke am 30. April 1994 zurück, welche Verbreitung diese Kataloge in Deutschland gefunden haben, ergibt das Vorbringen der Klägerin aber nicht; sie trägt lediglich vor, die Prospekte seien auf der Messe "X" in Dallas, Texas, auch dem deutschen Fachhandel zur Verfügung gestellt worden, der dort sowohl durch ausstellende Unternehmen als auch durch Besucher regelmäßig vertreten sei. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß das Anlage K 3 vorgelegte deutschsprachige Katalogmaterial mit der Klagemarke in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet worden ist; die vorgelegten Kataloge reichen aber nur zurück bis in das Jahr 1995, ohne daß auch hier näheres über den Umfang der Verbreitung in Deutschland vorgetragen wurde. Auch aus der als Anlage K 4 vorgelegten Gebrauchsanweisung für das mit der Klagemarke gekennzeichnete Kinderreisebett ergibt sich nichts über die Anzahl der verbreiteten Exemplare. Geht man davon aus, daß jedem einzelnen verkauften Kinderreisebett eine solche Gebrauchsanweisung beigefügt wird, von denen die Klägerin nach ihrem Vorbringen etwa 100.000 mit der Klagemarke gekennzeichnete Kinderbetten verkauft hat, so kann auch die Anzahl der verbreiteten Gebrauchsanleitungen nicht höher liegen. Auch die Zahl von 100.000 verkauften Kinderreisebetten ergibt noch keine derart intensive Benutzung der Klagemarke, daß sie deren Kennzeichnungskraft hätte steigern können, wobei die Klägerin auch hier nichts über den Zeitraum vorträgt, in dem die von ihr behaupteten 100.000 Kinderbetten in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sind. Nimmt man an, dies sei erstmalig im Jahre 1995 mit der Verbreitung des als Anlage K 3 vorgelegten Katalogmaterials erfolgt, so ergibt das unter Berücksichtigung des Jahres 1998 einen Jahresdurchschnitt von etwa 25.000 verkauften Betten. Geht man davon aus, daß schon 1988 über Fachhändler, die auf der Messe "X" in Dallas von der Klägerin Prospektmaterial mitgenommen haben, in Deutschland mit "X" gekennzeichnete Kinderreisebetten in den Verkauf gekommen sind, beträgt der jährliche Verkaufsdurchschnitt einschließlich 1998 weniger als 10.000 Kinderreisebetten. Daß dieser geringe Benutzungsumfang die von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht steigern konnte, ist offensichtlich.

d)

Unter diesen Umständen reichen die bestehenden Gemeinsamkeiten, nämlich die Verbindung zweier einsilbiger Wortbestandteile, von denen einer "X" lautet, durch den Buchstaben "X" und das "X" im ersten Wortbestandteil - nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können. Diesen Gemeinsamkeiten steht gegenüber, daß der am Anfang stehende Wortbestandteil der Klagemarke "X" lautet, während die angegriffene Kennzeichnung mit dem Wort "X" beginnt, das in Klang, Schriftbild und Sinngehalt mit dem Wortbestandteil "X" der Klagemarke nichts gemeinsam hat. Hierdurch entsteht beim Sprechen der angegriffenen Kennzeichnung ein völlig anderer Klang als beim Aussprechen der Klagemarke. Während der Anfangsbestandteil "X" der Klagemarke geprägt wird durch die Laute "X" und "X", dominieren im Klang des Anfangsbestandteils der angegriffenen Kennzeichnung "X" die Laute "X" und "X". Durch diese deutliche Klangabweichung geht die flüssige und glatte Sprechweise der Klagemarke und die bei ihr vorhandene stabreimartige Wiederholung des Lautes "X" am Anfang beider miteinander verbundenen Wortbestandteile verloren. Diese Unterschiede fallen nicht zuletzt auch deshalb besonders ins Gewicht, weil die voneinander abweichenden Wortbestandteile jeweils am Anfang der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen stehen, der im Verkehr in besonderem Maße beachtet wird.

2.

Ob die Klägerin infolge der Annäherung der angegriffenen Marke an die von der Klägerin benutzte Form mit dem unterlegten Koffersymbol und deren Anbringung auf der Ware an gleicher Stelle wie die Klagemarke wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat, brauchte im Streitfall nicht geprüft zu werden, denn ihr Vorbringen läßt nicht erkennen, daß sie solche Ansprüche geltend macht, denn zum Vorliegen der hierzu erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen trägt sie nichts vor.

3.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.09.1998
Az: 4 O 362/97


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