Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 135/01

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az.: 27 W (pat) 135/01)

Tenor

1. Die Beschwerden der aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 Widersprechenden werden für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Widersprechenden wird angeordnet.

Gründe

I.

Durch Beschluß vom 24. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke 397 57 636 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 49 982 angeordnet und die Widersprüche aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber keine Beschwerde eingelegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerden der aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 Widersprechenden sind daher zur Zeit gegenstandlos. Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerden noch zu entscheiden sein.

II.

Die Rückzahlung der von den Beschwerdeführerinnen I und II jeweils gezahlten Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 39) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.04.2002
Az: 27 W (pat) 135/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/303c9c0184ae/BPatG_Beschluss_vom_23-April-2002_Az_27-W-pat-135-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az.: 27 W (pat) 135/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 13. November 2001, Az.: 24 W (pat) 102/00BPatG, Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: 2 Ni 29/08BPatG, Beschluss vom 30. April 2003, Az.: 28 W (pat) 132/02BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az.: 20 W (pat) 367/05BPatG, Beschluss vom 13. September 2000, Az.: 20 W (pat) 68/99LG Bonn, Urteil vom 18. März 2015, Az.: 1 O 46/15BPatG, Beschluss vom 14. November 2005, Az.: 9 W (pat) 335/03VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: 1 K 1795/07AG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 32 C 1115/06 - 22, 32 C 1115/06BPatG, Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: 3 Ni 45/99