Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Juli 2001
Aktenzeichen: 38 O 18/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.07.2001, Az.: 38 O 18/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass dem Beklagten ab sofort untersagt wird, das Kennzeichen "x" als Internet-Domain und/oder E-Mail-Adresse zu nutzen oder zu reservieren. Bei Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Des Weiteren wird der Beklagte dazu verurteilt, auf die Registrierung der Internetdomain "x" zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Entscheidung basiert darauf, dass die Klägerin Herausgeberin einer Zeitschrift ist und bereits seit 2000 den Titel "x" schützen lässt. Der Beklagte betreibt ein EDV-Unternehmen und hat bereits 1999 den Domainnamen "x" reserviert. Die Klägerin hat den Beklagten aufgefordert, ihr die Rechte an dieser Domain zu überlassen, da sie diese für die Verbreitung ihrer Zeitschriftsinhalte nutzen möchte.

Der Beklagte behauptet, er habe die Domain reserviert, um sie in Zukunft an interessierte Kunden weiterzuverkaufen oder als Plattform für literaturinteressierte Freunde zu nutzen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren keine Anstrengungen unternommen hat, die Domain tatsächlich zu nutzen. Die Weigerung des Beklagten, die Domain an die Klägerin zu überlassen und stattdessen hohe Kaufpreisforderungen zu stellen, wird als sittenwidrige Schädigung angesehen. Zudem behindert die Reservierung die Klägerin in ihrer Tätigkeit. Das Gericht entscheidet daher, dass der Beklagte die Domain nicht benutzen oder reservieren darf und verurteilt ihn zu einem Verzicht auf die Registrierung.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 06.07.2001, Az: 38 O 18/01


Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Handelsrichter x und den Handelsrichter x

für R e c h t erkannt :

1.

Dem Beklagten wird ab sofort verboten, das Kennzeichen x als Internet-Domain und/oder E-Mail-Adresse für sich reservieren zu lassen und/öder zu benutzen.

2..

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, gegen Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem x auf die Registrierung der Internetdomain x auf die Registrierung zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klägerin ist Herausgeber der seit September 2000 erscheinenden Zeitschrift x. Am 14. Januar 2000 erfolgte eine Titelschutzanzeige für den Titel x im xblatt des deutschen Buchhandels.

Der Beklagte betreibt ein EDV-Unternehmen für den Verkauf von Hard- und Software. Außerdem erstellt er nach eigener Darstellung Internetpräsenzen und vollständige Web-Sides. Er hat bei der für die Reservierung von Internetdomains zuständigen Stelle eine Vielzahl von Domainnamen reserviert. Einer dieser Domainnahmen lautet x und ist seit dem 6. Mai 1999 eingetragen.

Die Klägerin hat den Beklagten vorprozessual aufgefordert, ihr die Rechte an dieser Domain zu überlassen. Sie möchte unter .dieser Bezeichnung die Inhalte ihrer Zeitschrift sowie ergänzende Informationen darstellen und verbreiten.

Durch anwaltliches Schreiben vom 12. Dezember 2000 erklärte sich der Beklagte grundsätzlich mit einer Übertragung einverstanden, gab aber an, "dass der mögliche Kaufpreis . . . in sechsstelliger Höhe lauten sollte".

Die Klägerin sieht die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung als erfüllt an. Der Beklagte behindere ohne nachvollziehbares eigenes Interesse die Klägerin. Es liege ein Fall des sogenannten Domain-Grabbing vor. Vorbeugende Unterlassungsansprüche ergeben sich, sofern der Beklagte tatsächlich eine Nutzung der Domain planen sollte, aus den §§ 15 Abs. 2 Markengesetz und 1 UWG.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe eine Reihe glatt beschreibender Domains - wie auch vorliegend -. für sich reservieren lassen um später für etwaige Kunden noch zu gestaltende Web--Sides unter passender Adresse anbieten zu können. Er denke sogar darüber nach, die hier fragliche Domain zu privaten Zwecken als Plattform für lesebegeisterte Freunde und Bekannte zu verwenden. wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass er das Kennzeichen x als Internetdomain und/oder E-Mail-Adresse nicht benutzt und für sich reserviert hält gem. § 826 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog.

Es spricht bereits vieles dafür, dass der Beklagte schon bei der Reservierung der Domain im Jahre 1999 die Absicht gehabt hat, diese Adresse nicht etwa für eigene gewerbliche oder private Zwecke zu nutzen, sondern als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten zu verwerten. Der Beklagte räumt selbst ein, eine Vielzahl von Namen reserviert zu haben, die im wesentlichen beschreibende Begriffe beinhalten. Solche Namen eignen sich in besonderer Weise zur Kennzeichnung von Dienstleistungen und als Warenoberbegriffe, so dass schon theoretisch mit einer erheblichen Anzahl von Interessenten in Zukunft gerechnet werden kann. Die Unterschiedlichkeit der reservierten Namen und der insoweit unwidersprochen gebliebene Vortrag der Klägerin bezüglich mangelnder Erfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung von Web-Sides zeigen zudem, dass der Beklagte an einer Verwendung der Domainbezeichnung zu eigenen Zwecken von Anfang an nicht interessiert war.

Eine solche Art der Reservierung dürfte jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich und auch im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig sein, wenn allein die formalrechtliche Stellung dazu benutzt werden soll, Gewinne zu erzielen, deren Höhe nicht mir irgendeiner Leistung des Rechtsinhabers in Zusammenhang steht, sondern allein von der Bedeutung abhängt, die der "Vertragspartner,, der Sache beimisst.

Jedenfalls seit dem Erscheinen der Zeitschrift der Klägerin und der Aufforderung, gegen Kostenerstattung eine Übertragung der Domainbezeichnung vorzunehmen, stellt sich die Weigerung verbunden mit einer sechsstelligen Kaufpreisforderung als sittenwidrige und. vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Diese Reservierung ist seit mehreren Jahren ungenutzt. Ernsthafte Anstalten oder Bemühungen einer Nutzung durch den Beklagten sind nicht erfolgt. Für eine Nutzung. als eigene Literaturplattform sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist auszuschließen, dass außer dem reinen Verkauf der Kennzeichnung in Zukunft eine Nutzung des Beklagten erfolgen wird, die nicht ihrerseits marken- oder wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre.

Dem Beklagten ist auch bekannt, dass die Klägerin die Bezeichnung x schlagwortmäßig als Titel einer Zeitschrift benutzt und es bereits zu Fehlleitungen an die Redaktion gerichteter Beiträge gekommen ist. Die Behinderung ist damit offensichtlich. Das Aufrechterhalten der Reservierung dient damit allein dem sittlich zu missbilligenden Zweck der eigenen Bereicherung für die Aufgabe der Behinderung durch Beibehaltung einer formalen Rechtsposition.

Zur Beseitigung des fortdauernd unrechtmäßigen Zustandes kann die Klägerin zum einen den Verzicht auf die Registrierung verlangen, zum anderen hat der Beklagte es zukünftig zu unterlassen, die streitige Domain reservieren zu lassen oder in sonstiger Weise zu benutzen.

Ob das Begehren der Klägerin auch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein könnte, bedarf bei dieser Situation keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.07.2001
Az: 38 O 18/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3039e715fdb6/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Juli-2001_Az_38-O-18-01




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