Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2007
Aktenzeichen: 30 W (pat) 41/05

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2007, Az.: 30 W (pat) 41/05)

Tenor

Die Beschwerde Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 17. Dezember 2002 unter der Nummer 302 14 281 in das Markenregister eingetragen und am 24. Januar 2003 veröffentlicht worden ist Laletta. Im Wege der Teillöschung hat das Warenverzeichnis folgende Fassung erhalten:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel, ausgenommen orthopädische Bandagen, Miederwaren und Strumpfwaren; chirurgisches Nahtmaterial".

Gegen die Eintragung ist am 16. April 2003 Widerspruch erhoben worden aus der älteren, am 14. Februar 2002 eingetragenen Marke 301 42 109 Lolita; deren Warenverzeichnis lautet:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwasser; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Erstbeschluss die Gefahr von Verwechslungen teilweise bejaht und die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Waren: "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide". Im Übrigen ist der Widerspruch wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen worden. Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Erstbeschluss aufgehoben worden, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und der Widerspruch auch insoweit zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass angesichts deutlicher Markenunterschiede sowie des Begriffsgehalts der Widerspruchsmarke als weiblicher Vorname keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen insbesondere angesichts weitreichender Übereinstimmungen in der Konsonantenfolge die Gefahr von Verwechslungen für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses die angegriffene Marke im Register zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält mit näheren Ausführungen angesichts erheblicher klanglicher und begrifflicher Unterschiede Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238 Nr. 18 f. - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 Nr. 12 - coccodrillo).

Der Senat geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke insgesamt aus.

Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist auf Seiten der Widerspruchsmarke die Registerlage maßgeblich. Die Marken können sich im Umfang der maßgeblichen Waren der Klassen 3 und 5 nach der Fassung der Warenverzeichnisse weit überwiegend auf identischen, im Übrigen auf ähnlichen Produkten begegnen, wobei es der Festlegung des Grades der Ähnlichkeit im Einzelnen letztlich nicht bedarf. Denn auch unter Zugrundelegung strenger Anforderungen an den Markenabstand insgesamt besteht keine Verwechslungsgefahr.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 Nr. 29 - MATRATZEN; BGH a. a. O. - coccodrillo, Nr. 17).

Im Klangbild stimmen die Vergleichsmarken zwar in der Silbenzahl, der Endsilbe "-ta" und der Konsonantenfolge "L-lt" überein. Dem stehen jedoch erhebliche Unterschiede in den allgemein stärker beachteten Anfangsilben "La-/Lo-", den Mittelsilben "-let-/-li" sowie der Vokalfolge "-aea/-oia" gegenüber. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Vokalen regelmäßig eine größere Bedeutung für das Klangbild zufällt, so dass insoweit bestehende Unterschiede sich in aller Regel nachhaltiger auf das Klangbild auswirken als Abweichungen im Konsonantengefüge (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 130). Weiter hat die angegriffene Marke durch die Verdoppelung des Konsonanten "t" im Anschluss an den Vokal "e" in der zweiten und dritten Silbe "-letta" einen markanten und harten Klang gegenüber dem an dieser Stelle hell und fließend klingenden "-lita" der Widerspruchsmarke. Dies zusammen bewirkt eine deutlich wahrnehmbare klangliche Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken und reicht aus, um eine klangliche Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.

Bei einem schriftbildlichen Markenvergleich sind die Annäherungen ebenfalls nicht so ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre. Im Vordergrund steht dabei die drucktechnische Schreibweise, da eine handschriftliche Wiedergabe wegen der weitgehend maschinellen Bearbeitung z. B. von Bestellungen und angesichts des wachsenden EDV-Einsatzes im täglichen Geschäftsverkehr immer mehr an Bedeutung verliert (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 145). Unter diesen Voraussetzungen weisen beide Marken ihrem Gesamteindruck nach aufgrund der abweichenden Vokale "ao" bzw. "ei" sowie der Verdoppelung des Konsonanten "t" in der jüngeren Marke noch einen hinreichenden Abstand auf, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 143).

In begrifflicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der auch aus der Romanliteratur allgemein bekannte weibliche Vorname "Lolita" der Widerspruchsmarke eine Unterscheidungshilfe bietet.

Eine Verwechslungsgefahr, auch aus anderen Gründen, scheidet nach alledem aus.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2007
Az: 30 W (pat) 41/05


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