Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. März 2000
Aktenzeichen: I-19 W 1/04 AktE

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.03.2000, Az.: I-19 W 1/04 AktE)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 7. März 2000 entschieden, dass auch nach einem sogenannten "kalten Delisting" infolge einer Aufspaltung eines Unternehmens die Voraussetzung für die Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Der Tenor der Entscheidung besagt, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen wurde, wobei die Kostenentscheidung geändert wurde. Die Antragsgegnerinnen müssen die Gerichtskosten tragen und es findet keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten statt. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

In den Gründen des Beschlusses wird erläutert, dass die außerordentliche Hauptversammlung der Firma am 15. Februar 2001 beschlossen hat, das Unternehmen in zwei Gesellschaften aufzuspalten, nämlich die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Aktien beteiligt und erhielt nach der Aufspaltung Aktien der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) wurden zu den Großaktionären der beiden Gesellschaften. Die Aktien der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind nicht mehr börsennotiert.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Spruchverfahrens die Festsetzung einer angemessenen Abfindung für ihre Aktien. Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragsfrist verstrichen sei und die Antragstellerin ihre Aktien bereits veräußert habe.

Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Anträge sind unzulässig, da die Antragstellerin die Mitgliedschaftsrechte an dem übertragenden Rechtsträger verloren hat, nachdem sie das Abfindungsangebot angenommen und ihre Aktien verkauft hat. Die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens ist somit nicht gegeben. Das Gericht betont, dass auch bei einem Delisting infolge einer Aufspaltung die Aktionäre zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktien der Gesellschaft besitzen müssen, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird daher zurückgewiesen. Die Frage der Antragsfrist bleibt offen, da die Anträge aus anderen Gründen unzulässig sind.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.03.2000, Az: I-19 W 1/04 AktE


I - 19 W 1/04 AktE

Beschluss vom 07.03.2005

Leitsatz

Auch nach einem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2004 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 05.01.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des Geschäftswerts abgeändert werden.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 15.02.2001 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der .... (im folgenden .....) die Aufspaltung in zwei Gesellschaften, nämlich die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 20.04.2001, die Bekanntmachung am 09.06.2001.

Nach dem Inhalt des Aufspaltungsbeschlusses sollte für eine Aktie der ..... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gewährt werden. Ein geprüftes Pflichtangebot in Form einer Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre enthielt der Aufspaltungsbeschluss nicht.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit 73.163 Aktien an der ..... beteiligt. Mit Wirksamkeit der Eintragung der Aufspaltung erhielt sie für jede Aktie der ..... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Nach einem Aktientausch unter den beiden Großaktionären hielt die Antragsgegnerin zu 3) 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 4) hielt 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 1). Die Aktien der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind nicht börsennotiert.

Der höchste Börsenkurs der Aktien der ..... betrug 770,-- EURO, und zwar am 15.06.2000. Nach einem Ertragswertgutachten der ......................... vom 23.11.2000 betrug der Wert einer Aktie der ..... 341,82 EURO.

Die Antragstellerin, die vor der Beschlussfassung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufspaltung geltend gemacht hatte, vereinbarte am 12.02.2001 mit den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4), dass die Antragstellerin der Aufspaltung zustimmen wird und die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) dafür in den Jahren 2001 und 2002 die Aktien der Antragstellerin an der ..... zu je 800,-- EURO erwerben. Die Vereinbarung wurde umgesetzt. Die Antragstellerin nahm das Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Jahr 2001 für 28.163 Aktien an und erhielt für jeweils ein Aktiendoppel der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zusammen 800,-- EURO.

Parallel dazu machten die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Februar 2001 den übrigen Aktionären der ..... ein öffentliches Kaufangebot über 800,-- EURO je Aktie. Dieses Angebot wiederholten sie im ersten Halbjahr 2002. Aufgrund dieses zweiten Angebots veräußerte die Antragstellerin Ende Januar 2002 ihre restlichen jeweils 45.000 Aktien an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu den gleichen Konditionen an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4).

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Spruchverfahrens die Festsetzung einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ...... Sie hält ihren Antrag für zulässig, weil die gem. §§ 305 UmwG, 305 AktG vorgesehene Antragsfrist im Hinblick auf Art. 14 GG ebenso unerheblich sei wie der Umstand, dass sie ihre Aktien bereits an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) verkauft habe. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine höhere Abfindung durchzusetzen. Erst mit der M- - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 -Az. II ZR 133/01- sei klar geworden, dass die Fälle des sogenannten Delistings im Spruchverfahren überprüfbar seien. Die der Antragstellerin gewährte Barabfindung in Höhe von 800 EURO für je eine Aktie der ..... sei unangemessen. Der tatsächliche Wert sei aufgrund des erheblichen Grundvermögens höher.

Die Antragstellerin hat beantragt, eine angemessene Abfindung für die Aktien der ........................... (..... ), Wertpapierkennnummer 703 500 zu bestimmen,

hilfsweise eine angemessene Abfindung für die Aktien der ....................... zu bestimmen,

äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ................. anzupassen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Anträge seien nicht nur wegen der Überschreitung der Antragsfrist und wegen fehlender Antragsberechtigung unzulässig, sondern auch rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anträge seien wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 305 UmwG unzulässig. Auf die Fälle des "kalten Delisting" seien die Vorschriften der §§ 125, 29 UmwG entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof habe in der M.. - Entscheidung für das reguläre Delisting entschieden, dass den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien unterbreitet werden müsse. Das Angebot sei analog §§ 306 AktG, 305 UmwG im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Danach sei auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GG die materiellrechtliche Ausschlussfrist maßgeblich.

Die Antragstellerin habe bereits vor der M.... - Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anlass zur Antragstellung gehabt. Art. 14 GG gebiete es nicht, die materiellen Antragsfristen des Spruchverfahrens im vorliegenden Fall außer Kraft zu setzen, sondern allenfalls, den Minderheitsaktionären effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies geschehe durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Abfindungsangebote im Spruchverfahren.

Die Zurückweisung des Antrags sei auch in materieller Hinsicht vertretbar, da die Antragstellerin der Aufspaltung zugestimmt und bereits ihre Aktien zu einem Preis veräußert habe, der über dem höchsten jemals an der Börse gehandelten Kurswert liege und mehr als doppelt so hoch sei wie der ermittelte und geprüfte Unternehmenswert.

Der Antrag sei auch als sogenannter Anschlussantrag nach § 307 Abs. 3 S. 2 UmwG unzulässig, wenn sich die Anträge vom 10.07.2001 aus dem Verfahren Az. 82 O 95/03 LG Köln mit den Anträgen in diesem Verfahren deckten, da die ab der am 06.11.2001 erfolgten Veröffentlichung laufende zweimonatige Anschlussfrist infolge der am 02.05.2003 erfolgten Antragseinreichung versäumt worden sei.

Außerdem seien die Anträge mangels Antragsbefugnis unzulässig, da die Antragstellerin ihre Aktien vorbehaltlos veräußert habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine angemessene Abfindung für die Aktien der ................ (..... ), zu bestimmen,

hilfsweise, eine angemessene Abfindung für die Aktien der ................ (und der .....zu bestimmen,

äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ................ (und der anzupassen.

Die Antragstellerin behauptet, durch die Aufspaltung der ..... in zwei nicht börsennotierte Gesellschaften habe ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre verhindert werden sollen. Die Großaktionäre hätten von Beginn an vorgehabt, die Zulassung der beiden Neugesellschaften zum Börsenhandel nicht zu beantragen. Dabei sei den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) bekannt gewesen, dass die Börsennotierung der ..... für die Mitgliedschaft der Minderheitsaktionäre - insbesondere für die Antragstellerin, die darauf angewiesen gewesen sei, dass die Anteile handelbar blieben - in der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung gewesen sei.

Die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) hätten den Minderheitsaktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet, um deren Bedenken gegen die Aufspaltung Rechnung zu tragen. Das Angebot sei vor der außerordentlichen Hauptversammlung der ..... am 13.02.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Da eine Börsennotierung für die Antragstellerin zwingend erforderlich gewesen sei und es Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Verhinderung der Aufspaltung oder der Prüfung des Angebots nicht gegeben habe, habe die Antragstellerin keine andere Möglichkeit gesehen, als das Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) u 4) anzunehmen. In der Vereinbarung vom 12.02.2001 habe sich die Antragstellerin lediglich verpflichtet, der Aufspaltung zuzustimmen. Dem Vertrag könne nicht die Verpflichtung der Antragstellerin entnommen werden, die Höhe des Kaufangebots nicht anzugreifen.

Nachdem der Bundesgerichtshof in der M-Entscheidung vom 25.11.2002 das Erfordernis eines Pflichtangebots bei einem regulären Delisting festgestellt und hierzu ausgeführt habe, dass die Vorschriften über das Spruchverfahren - §§ 306 AktG, 305 UmwG - analog anzuwenden seien, habe die Antragstellerin die Möglichkeit zur Überprüfung des freiwilligen Kaufangebots erkannt und keine sechs Wochen nach Kenntnis von dieser Entscheidung das Spruchverfahren eingeleitet. Vor dieser Entscheidung habe die Antragstellerin keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehabt. Da die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) vor Erlass der M- - Entscheidung des BGH nicht zur Abgabe eines Kaufangebots an die Minderheitsaktionäre verpflichtet gewesen seien, habe die Antragstellerin auch nicht die gerichtliche Überprüfung eines freiwilligen Angebots verlangen können.

Der Antrag sei nicht verfristet. Die zweimonatige Antragsfrist gemäß §§ 304 Abs. 4, 305 Abs. 5 AktG, 305 UmwG finde keine Anwendung, da eine verfassungskonforme Auslegung ergebe, dass die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte und die Antragsfrist allenfalls bei der Frage einer möglichen Verwirkung Bedeutung habe. Aus Art. 14 GG folge der Anspruch auf effektive gerichtliche Durchsetzung des Eigentumsrechts. Der Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung gebiete es, der Antragstellerin auch nach Fristablauf die Geltendmachung ihrer Grundrechtsverletzung zu ermöglichen.

Die Antragsberechtigung folge aus einer analogen Anwendung der §§ 306 AktG, 306 UmwG in Verbindung mit Art. 14 GG. Die fehlende Aktionärsstellung der Antragstellerin zum Antragszeitpunkt berühre nicht die Feststellung, dass die Verkehrsfähigkeit ihres früheren Aktieneigentums durch das Delisting in der Vergangenheit verletzt worden sei. Art. 14 GG gebiete es, die Antragsberechtigung für bereits abgeschlossene Delisting-Sachverhalte auch auf bereits ausgeschiedene Aktionäre auszuweiten.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Weg der Aufspaltung der ..... in zwei Aktiengesellschaften sei gewählt worden, weil dies die für beide Gesellschaften am besten geeignete Rechtsform sei. Die Antragstellerin habe mit der Annahme des freiwilligen Kaufangebots ihre Aktionärsstellung aufgegeben. Deshalb fehle ihr die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens.

Auch wenn aus Art. 14 GG folge, dass den Aktionären wegen eines Eingriffs in ihr Aktieneigentum in bestimmten Fällen eine gerichtlich überprüfbare Abfindung zu gewähren sei, bedeute die nach dem Spruchverfahrensrecht bestimmte Antragsfrist von zwei Monaten eine angemessene Fristbestimmung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 12 SpruchG zulässig. Da die sofortige Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt wurde, sind gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar.

2.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ................ Köln (.....), hilfsweise einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ................ und der ................, und den weiteren Hilfsantrag, die Abfindung für die Aktien der ................ und der ................ anzupassen, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

a)

Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Bestimmung bzw. Anpassung einer angemessenen Abfindung für ihre Aktien nach §§ 125, 29, 34 UmwG zum einen mit der Begründung zurückgewiesen, die Anträge seien gemäß § 305 UmwG a.F. verfristet. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung gestellt werden. Die Bekanntmachung der Aufspaltung gilt als am 09.06.2001 erfolgt. Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Spruchverfahrens ging am 02.05.2003 bei Gericht ein und wäre von daher verspätet.

aa)

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof in seiner M- - Entscheidung (BGH ZIP 2003, 387) für das reguläre Delisting entwickelten Grundsätzen auch beim sogenannten kalten Delisting den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot für ihre Aktien zu unterbreiten ist, dessen Angemessenheit im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ... Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305 f.) erkannt, dass der Verkehrswert einer Aktie und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung Eigenschaften des Aktieneigentums darstellen, die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

Da auch bei dem sogenannten kalten Delisting, wie im vorliegenden Fall der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, den Aktionären die Möglichkeit genommen wird, ihre Aktien jederzeit an der Börse zu veräußern, gebietet es der Schutz des Eigentums, den Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, vor einer solchen Strukturveränderung gegen Abfindung ihrer Aktien aus der Gesellschaft auszuscheiden. Hierfür bieten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen der Aufspaltung die §§ 29, 34 UmwG, auf die auch der Bundesgerichtshof in der M-Entscheidung verwiesen hat (BGHZ 153, 47 = ZIP 2003, 387), die maßgeblichen juristischen Grundlagen.

bb)

Ist aber beim kalten Delisting entsprechend §§ 125, 29 UmwG den Aktionären eine Abfindung anzubieten, die im Rahmen eines Spruchverfahrens nach § 34 Satz 1 UmwG zur Überprüfung bzw. gemäß § 34 Satz 2 UmwG erstmals zur gerichtlichen Festsetzung gestellt werden kann, müssen hierfür auch die entsprechenden Klagefristen gemäß § 305 UmwG a.F. von zwei Monaten bzw. - für nach dem 01.09. 2003 gestellte Anträge - gemäß § 4 SpruchG von drei Monaten eingehalten werden. Die Klagefristen dienen dem Schutz der Gesellschaften, die nach Ablauf der Frist für ihre weitere Unternehmensplanung berechtigterweise darauf vertrauen können sollen, nicht mit weiteren Abfindungszahlungen belastet zu werden.

Selbst wenn - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682, 684; Landgericht München I, Der Betrieb 2004, 476, 478) - die Vorschriften über die Antragsfristen für die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung im Falle des Delistings dahin ausgelegt werden, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Erlass der M--Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt, wären die Anträge der Antragstellerin verfristet. Die M- - Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert vom 25.11.2002. Eine ab diesem Datum berechnete Antragsfrist wäre bei Antragstellung am 02.05.2003 abgelaufen gewesen.

Das Datum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Bekanntmachung für den Fristablauf nicht maßgeblich sein. Die M- - Entscheidung wurde u. a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 31.03.2003 veröffentlicht. Mangels einer besonderen Bekanntmachung im Sinne des § 305 UmwG a.F. dürfte für den Beginn der Frist in verfassungskonformer Auslegung von § 305 a.F. nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der M- - Entscheidung abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Der Konzern 2004, 682). Nach dieser Auffassung, die der Senat bereits in der Entscheidung vom 30.12.2004 - Az. I-19 AktE 3/04 - dargestellt hat, wären die am 02.05.2003 eingegangenen Anträge rechtzeitig eingegangen.

Die Frage der Rechtzeitigkeit kann letztlich dahinstehen, weil die Anträge bereits aus einem anderen Grund zurückzuweisen sind.

b)

Das Landgericht hat die Zurückweisung der Anträge zutreffend auch damit begründet, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Abfindungsangebots.

Mit der Aufspaltung sind die ..... gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als übertragender Rechtsträger und damit auch die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre der ..... erloschen. Die Aktionäre sind gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger geworden. Ihr möglicher Anspruch auf Barabfindung hat sich mit der Eintragung fortgesetzt. Diejenigen Anteilsinhaber jedoch, die das Abfindungsangebot wie die Antragstellerin angenommen und mit der Übertragung ihrer Aktienanteile ihre Mitgliedschaft an dem übertragenden Rechtsträger aufgegeben haben, haben gleichzeitig ihre Befugnis verloren, im Spruchstellenverfahren einen weitergehenden Anspruch auf angemessenen Ausgleich geltend zu machen.

Indem die Antragstellerin aufgrund der Vereinbarung vom 12.02.2001 in demselben Jahr das Kaufangebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) über den Ankauf von 28.163 Aktien an der ............. annahm, wobei sie für jeweils ein Aktiendoppel der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zusammen 800,-- EURO erhielt, und aufgrund des zweiten öffentlichen Kaufangebots Ende Januar 2002 ihre restlichen je 45.000 Aktien an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), ebenfalls gegen Zahlung von 800,-- EURO je Aktiendoppel, an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) verkaufte, hat sie sich der ausschließlich den Anteilsinhabern vorbehaltenen Befugnis zur Einleitung des Spruchverfahrens begeben.

Auch für die Antragstellerin ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach dem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde. Es besteht kein Anlass, die Antragstellerin bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung des Spruchverfahrens gegenüber anderen Antragstellern, beispielsweise in den Fällen der Verschmelzung oder der Eingliederung, zu privilegieren. Daran ändert auch unter besonderer Berücksichtigung von Art. 14 GG der Umstand nichts, dass der Bundesgerichtshof in der M- - Entscheidung vom 25.11.2002 erstmals die Regeln des Spruchverfahrens auf die Fälle des Delistings für anwendbar erklärt hat.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Gerichte sind aufgefordert, der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Sie haben die positive Verpflichtung, die Grundrechte und den Grundrechtsschutz durchzusetzen. Das Verfahrensrecht dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern. Es hat auch den Zweck, dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß ist das Verfahrensrecht mit Blick auf die Grundrechte auszulegen und anzuwenden Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die es dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen (BVerfGE 49, 252, 257).

Die Antragstellerin übersieht indessen, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG normierte effektive Rechtsschutz nicht uneingeschränkt gewährt wird, sondern durch Verfahrensordnungen als Ausfluss der in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich vorgesehenen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums reglementiert wird. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in der Entscheidung vom 02.03.1993 - Az. 1 BvR 249/92 - (BVerfGE 88, 118) aus:

"Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.03.2000
Az: I-19 W 1/04 AktE


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