Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. März 2001
Aktenzeichen: 4 O 357/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.03.2001, Az.: 4 O 357/99)

Tenor

In dem Rechtsstreit

weg e n Markenverletzung

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt in die Teillöschung der unter der Nummer XXL eingetragenen Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums" einzuwilligen.

II

.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

III.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben der Kläger jeweils 80 % und die Beklagte zu 2. jeweils 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu l. werden dem Kläger auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500, -- DM, für. die Beklagte zu l. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- DM und für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,- DM vorläufig voll-streckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.

Gründe

Der Kläger ist eingetragener Inhaber der am 25, September 1997 angemeldeten und am 26. Mai 1998 eingetragenen deutschen Wortmarke "Skylight" (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagemarke), die für die Dienstleistungen "Bauwesen, Immobilienwesen, Verpflegung, auch in Form von Catering" eingetragen ist. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am .30. Juni 1998..

Seit dem 18. August 1995 ist der Kläger im Besitz einer gewerbeordnungsrechtlichen Erlaubnis, welche ihn unter anderem zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft und ausländischen Investmentanteilen berechtigt. Am 27. April 1999 gründete er als Einzelkaufmann die Firma "ABC" und meldete diese als Gewerbe für den Bereich "An- und Verkauf von Immobilien, Vermietung . und Verpachtung" an. Unter der Internet-Adresse (Domain) "skylightonline.de", welche am 28. Juni 1999 registriert wurde, unterhält er eine Internet-Seite. Daneben tritt er, gemäß den Angaben der Beklagten zu 1. in erster Linie, auch unter der Domain "renditespezialist.de" auf. Darüber hinaus ist der Kläger auch Inhaber der Domain "immobilienkoeln.de". In der Zeitung "Euro" schaltet er Anzeigen unter Verwendung des Slogans "Skylight am Fondshimmel".

Die Beklagte zu 2., die vormals in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde und als "DEF" firmierte, ist als Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen deutschen Wort-Bild-Marke XXL (Anlage K 3) eingetragen, welche am 16. Januar 1998. von ihr beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und welche am 17. April 1998 für folgende Dienstleistungen eingetragen wurde: "Werbung, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen; Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums".

(Anmerkung der Redaktion: Hier folgt im Original eine Skizze)

Die Beklagte zu 1. ist eine hundertprozentige Tochter der G. Sie bewirtschaftet die Grundstücks- und Gebäudeflächen ihrer Muttergesellschaft und placiert die von dieser nicht mehr benötigten Flächen am Markt.

Die Beklagte zu 1. realisiert zur. Zeit zusammen mit anderen. Partner in G den Neubau eines kombinierten Wohn-, Büro- und Geschäftshauses auf einem ehemals von dem FF genutzten Gelände in Ger Innenstadt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. entwickelte sie eine umfassende Strategie zur Vermarktung dieses Gebäudes, wobei diese Werbestrategie unter anderem .eine eigens komponierte Musik, eine massive Breitenwerbung unter Einsatz klassischer Werbemittel und die Einrichtung einer eigenen Internet-Seite umfaßt. Kern der Marketingstrategie der Beklagten ist die von der Beklagten zu 2. angemeldete und für diese eingetragene Wort-Bild-Marke XXL mit dem Wortbestandteil "Skylight" und dem Bildbestandteil "Glasflügler" (Schmetterling).

Die Vermarktung des Neubaus der Beklagten zu 1. geschieht auf vielfältige Weise. So schaltet die Beklagte zu 1. zum Beispiel in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Frankfurter Neue Presse" eine Serie von Werbeanzeigen unter Verwendung der vorgenannten Wort-Bild-Marke (vgl. Anlagenkonvolut W 1). Ferner verwendet sie dieses Zeichen auch auf einer Pressemappe und auf darin enthaltenen Unterlagen (vgl. Anlage W 2). Des weiteren werden' in regelmäßigen- Abständen die Anlieger der Baustelle durch Handzettel, welche unter anderem mit der in Rede stehenden Wort-Bild-Marke versehen sind, über die Vorgänge auf der Baustelle, insbesondere, über mit dem Bau für die Anwohner einhergehende Beeinträchtigungen, informiert. In gleicher Form findet sich das Wort-Bild-Zeichen auch auf Großflächen-, Bauzaun- und anderen Plakaten (vgl. Anlagenkonvolut W 4) . Schließlich wird für das Bauvorhaben mit verschiedenen kleinen Präsenten geworben, welche ebenfalls mit der für die Beklagte zu 2. eingetragenen Wort-Bild-Marke XXL versehen sind.

Neben der Verwendung dieses Wort-Bild-Zeichens bewirbt die Beklagte zu l. das von ihr errichtete Gebäude außerdem unter anderem mit dem Slogan "Skylight, Gs Highlight". Zur Vermarktung des Gebäudes bzw. Bauvorhabens hat die Beklagte zu 1. außerdem eine eigene Internet-Seite unter der Domain "skylight-Gshighlight.de" eingerichtet.

Geplant wurde das Ger Projekt der Beklagten zu 1. zunächst unter der Bezeichnung "EuroCarée". In der Folgezeit, nämlich im Jahre 1997, wurde diese Bezeichnung .dann in "Skylight" geändert. Im Internet wurde das Projekt bzw. Bauvorhaben erstmals am 25. September 1997 unter dieser Bezeichnung vorgestellt.

Der Kläger sieht in der Verwendung der .für die Beklagte zu 2. eingetragenen Wort-Bild-Marke XXL sowie in der Benutzung der Bezeichnung "Skylight" eine Verletzung der Klagemarke.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 1999 (Anlage W 14) wandte er sich an die Beklagte zu 1. und teilte dieser unter anderem mit, daß er beabsichtige, ihr die Nutzung der für ihn geschützten Bezeichnung "Skylight" zu untersagen, - sofern keine Einigung zwischen der Beklagten zu 1. und ihm "über die ... entgeltliche Verwertung des Namens" zustande komme. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16. Juni 1999 (Anlage K 7) mahnte er die Beklagte zu l. sodann ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte zu 1. dies ablehnte, nimmt der Kläger die Beklagten nunmehr auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und - nur die Beklagte zu-2. - Einwilligung in die Löschung ihrer Marke XXL in Anspruch. Ferner begehrt er von der Beklagten zu 1. die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger macht geltend, daß die Beklagten durch die Verwendung der angegriffenen Wort-Bild-Marke sowie der Bezeichnung "Skylight" in Alleinstellung seine Markenrechte verletzten. Die Klagemarke genieße mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Wort-Bild-Marke sei für überwiegend identische und im übrigen äußerst ähnliche Dienstleistungen eingetragen und werde auch für solche benutzt. Darüber hinaus seien sich die zu vergleichenden Zeichen auch ähnlich, weshalb Verwechslungsgefahr bestehe.

Der Kläger beantragt, nachdem er ursprünglich einen weitergehenden Auskunftsantrag gestellt hat (vgl. Bl. 2 - 3 d. A.),

1. die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, es bei Meidung., eines vom Gericht für jeden Fall- der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

die Kennzeichnung "Skylight"

und/oder

die deutsche Wort-Bild-Marke XXL

(im Klageantrag folgt die Abbildung der angegriffenen Marke, von deren nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)

im geschäftlichen Verkehr für "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums" zu benutzen;

2.

die Beklagten zu I. und zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, darüber Auskunft zu erteilen, 'in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe der Benutzungszeiträume, der in. dieser Zeit erzielten Umsätze, der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage und des Werbeaufwandes;

3.

die Beklagte zu l. zu verurteilen, an ihn 4.947,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (18. August 1999) zu zahlen;

4.

die .Beklagte zu 2. zu verurteilen, in die Löschung der Marke mit der amtlichen Registernummer XXL hinsichtlich "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums" einzuwilligen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Verletzung der Klagemarke in Abrede.

Die Beklagte zu l. macht geltend, daß die Klageansprüche schon deshalb nicht begründet seien, weil zwischen den gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Bezeichnung "Skylight" sei im Zusammenhang mit Immobilien rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Denn das Zeichen kennzeichne als Begriff der englischen Umgangssprache die architektonischen Gestaltungselemente "Oberlicht" bzw. "Dachfenster", was aufgrund der weiten Verbreitung der englischen Sprache nahezu jedermann, jedenfalls aber dem durchschnittlich aufgeklärten/ informierten und verständigen Verbraucher bekannt sei. Allenfalls sei von einer äußerst geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Diese werde darüber /hinaus durch zahlreiche Drittzeichen zusätzlich im erheblichen Umfang geschwächt. Dem Verkehr sei die Bezeichnung "Skylight" auch und gerade im v Zusammenhang mit "Bau- und Immobilienwesen" bekannt. Im Hinblick auf diese geringe Kennzeichnungskraft bestehe mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Im Schriftbild hebe sich die von ihr benutzte Wort-Bild-Marke nämlich- aufgrund des Bildbestandteiles in erheblicher Weise ab. Ähnlichkeit bestehe allein hinsichtlich der Klangwirkung. Diese ähnliche Wirkung in klanglicher Hinsicht könne hier aber schon aufgrund einer geringen Kennzeichnungskraft nicht ausschlaggebend sein. Hinzu komme, daß die klangliche Wirkung in ihren Tätigkeitsbereichen nur untergeordnete Bedeutung habe; wer sich auf dem Markt nach Wohn-, Laden- oder Büroräumen umsehe, werde dabei aufgrund der zahlreichen, zu berücksichtigenden Entscheidungsfaktoren regelmäßig auf schriftliche Informationen zurückgreifen. Schon bei einer nur oberflächlichen Beschäftigung mit ihrem Gebäude werde deshalb der Verkehr auf die visuelle Gestaltung des Zeichens stoßen, die nicht mit dem Klagezeichen verwechselt werden könne.

Außerdem bestünden die geltend gemachten Klageansprüche auch deshalb nicht, weil die Klagemarke wegen Bösgläubigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Markeneintragung löschungsreif sei. Der Kläger habe die Anmeldung seiner Marke nämlich in Kenntnis der Benutzung der Bezeichnung "Skylight" durch sie vorgenommen. Die Bezeichnung sei ihr bereits am 22. Mai 1997 von der Beklagten zu 2. als möglicher Projektname vorgestellt worden. In Besprechungen am 3. Juli 1997 und 7. August 1997 sei die Bezeichnung als Projektname für das Ger Gebäude bestimmt worden. Von den Beklagten sei .schließlich im Rahmen Deines Marketing-Meetings am 18, September 1997 die Kommunikation der Projektbezeichnung "Skylight" im Zusammenhang mit dem Schmetterlingssymbol festgelegt worden; die Bezeichnung habe damit den vorherigen Projektnamen "EuroCarée" ersetzt. Am 19. September 1997 seien die an der Planung Beteiligten im Wege einer Hausmitteilung über die nun auch gegenüber Dritten zu verwendende Bezeichnung des Projekts informiert und darum gebeten worden, den gesamten Bauantrag und den dazugehörigen Schriftverkehr unter der Projektbezeichnung "Skylight" ;zu führen. In der Folge sei das Ger Projekt auch in der Außendarstellung als "Skylight" bezeichnet worden. Zur Umsetzung dieser Strategie sei ihr Internetdienstleister mit .Schreiben vom 22. September 1997 dazu aufgefordert worden, den neuen Projektnamen sowie die Änderung der Darstellung des Projekts in die Internet-Seiten einzuarbeiten. Außerdem' sei bereits am 24. September 1997 die neue Projektbezeichnung in einem Schreiben an das Stadtentwässerungsamt G verwendet worden. Hiernach sei die Bezeichnung "Skylight". für das Ger Projekt seit Mai 1997 bekannt gewesen. Spätestens seit dem 18. September 1997 sei sie auch einem größeren Personenkreis als endgültige Bezeichnung des Projekts ersichtlich gewesen und spätestens ab dem 25. September 1997 sei der neue Projektname für jedermann im Internet abrufbar gewesen. Daß der Kläger die Klagemarke exakt am 25. September 1997 angemeldet habe, sei alles andere als zufällig.

Eine Benutzung der Klagemarke durch den Kläger werde im übrigen von ihr bestritten.

Die Beklagte zu 2. macht geltend, daß der Kläger aus der Klagemarke gegen die Beklagten keine Rechte herleiten könne, weil .die Bezeichnung "Skylight" für die Beklagten Schutz als Unternehmenskennzeichen mit Priorität gegenüber der Klagemarke genieße. Sie, die Beklagten, .hätten die Bezeichnung nämlich geschaffen, um damit den Teil1 des Unternehmens der Beklagten zu l. abzugrenzen und zu benennen, der sich mit der Errichtung, Vermarktung und ständigen Unterhaltung des Großprojektes in G befasse. Die Beklagte zu l. habe zu diesem Zweck eine selbständige Abteilung von Fachleuten des Immobilienbereichs gebildet, die mit ihren Mitarbeitern das gesamte Projekt von der Planung über die Errichtung bis zur Vermietung, den Verkauf und der ständigen Unterhaltung organisiere und, realisiere. Diese "Skylight"-Abteilung sei räumlich von der in N, ansässigen Beklagten zu 1. ausgegliedert und habe ihren Standort in G/Main erhalten; die Abteilung agiere weitgehend selbständig von diesem Standort aus, wähle selbständig die Bau- und Vermarktungspartner aus, erteile diesen die Aufträge im Namen der Beklagten zu 1. und erstelle ausschließlich auf dieses Projekt bezogene Erfolgsrechnungen. Bei der Bewerbung des Projekts durch die "Skylight"-Abteilung werde auch ausdrücklich das "Skylight-Team" beworben.

Den Begriff "Skylight" hätten sie, die Beklagten, schon geraume Zeit vor dem Anmeldetag der Klagemarke zur Kennzeichnung dieses Unternehmensteils im geschäftlichen Verkehr benutzt. Die Beklagte zu 1. habe sich bereits am 22.Mai 1997 im Anschluß an eine Präsentation des Konzepts "Skylight" durch sie für diese Kennzeichnung der Unternehmung "Skylight" entschlossen. Dies sei mündlich auch den anwesenden Gesprächspartnern mitgeteilt worden. Im August 1997 sei ein "Skylight"-Videotrailer für die weitere Bewerbung des Projekts in Auftrag gegeben worden. Am18. September 1997 hätten sie, die Beklagten, im Rahmen eines Marketing-Meetings auch die Verwendung des Schmetterlings-Symbols als Bestandteil der später angemeldeten Wort-Bild-Marke festgelegt. Sodann sei in der Folgezeit in der geschäftlichen Korrespondenz der Ger Abteilung der Beklagten zu 1. mit ihren Geschäftspartnern durchgängig auf die "Skylight"-Unternehmung bzw. das "Skylight"-Projekt Bezug genommen.

Außerdem könnten sie sich auf einen prioritätsälteren Titelschutz berufen. Denn bereits im Juli 1997 sei eine Werbebroschüre mit dem Titel "Skylight" von ihr bei der "Skylight"-Abteilung der Beklagten zu 1. präsentiert worden, die dann in der Folgezeit auch werblich im größeren Umfange eingesetzt worden sei.

Soweit sich der Kläger gegen die Verwendung der angegriffenen Wort-Bild-Marke wende, bestehe überdies keine Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke, weil der Bildbestandteil "Glasflügler" in der konkreten Gestaltung der angegriffenen Marke dazu führe, daß diese innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise mit der Klagemarke nicht zu verwechseln sei.

Schließlich ergebe sich aus den vorliegenden Umständen, daß der Kläger die .Markeneintragung offensichtlich in unlauterer Absicht vorgenommen habe.

per Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er trägt insbesondere vor, daß er die Bezeichnung "Skylight" bereits im Jahre 1995 zur Kennzeichnung eines Projekts, nämlich im Zusammenhang mit der Errichtung, eines Einkaufsparks in Bonn, benutzt habe. Er habe seinerzeit dem Postsportverein Köln für den von diesem beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes in Bonn ein Konzept vorgelegt, dessen verschiedene Entwicklungsstufen gemeinsam mit dem. Bauplanungsamt der Stadt Bonn hinsichtlich der Realisierungsmöglichkeiten besprochen worden seien. Die verschiedenen Entwicklungsstufen des Bauprojekts "Skylight" seien auch den verschiedenen Gremien des Post-Sportvereins in diversen Sitzungen vorgestellt worden. Zunächst habe ein Einkaufszentrum, später ein Wohnkomplex realisiert werden sollen. Die Bebauung habe dann durch eine Firma aus S erfolgen sollen, wobei auch gegenüber dieser Firma das Projekt als "Skylight-Projekt" vorgestellt worden sei. Außerdem sei das Projekt so auch einem Mitglied des Planungsausschusses der Stadt Bonn vorgestellt worden. Mangels Konsens in der Mitgliederversammlung über einen potentiellen Verkauf und eines neuen Standortes sei dem Verkauf ..zum damaligen Zeitpunkt widersprochen worden, weshalb sich das Projekt zunächst zerschlagen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: :

Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2. im tenorierten Umfang begründet; im übrigen hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Einwilligung in die Teillöschung der Wort-Bild-Marke XXL hinsichtlich der im Tenor zu I. genannten Dienstleistungen zu. Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung dieser Marke und/oder der Bezeichnung "Skylight", weil die Beklagten diese Zeichen allein für das. Gebäude der Beklagten zu 1. in G benutzen und die Beklagte zu 1. für dieses Namensschutz aus § 12 BGB in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grunde sind auch die auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageanträge nicht gerechtfertigt.

II.. Dem Kläger stehen die gegenüber den Beklagten erhobenen Unterlassungsansprüche nicht gemäß 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. l und/oder Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) zu.

1. Entgegen ihrer Auffassung begründen die Beklagten durch die Benutzung der angegriffenen Zeichen allerdings die Gefahr von 'Verwechslungen mit der Klagemarke.

Verwechslungsgefahr für den angesprochenen Verkehrskreis kann sich ''gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Nach der Auslegung von Art. .4 Abs. l Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; -GRUR- Int. 1998, 56, 57 - Säbel/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd) , die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschriften " der §§ 9 Abs. l Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. MarkenRL Erwägungsgrund 10). Bei der umfassenden Beurteilung ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften des weiteren ausgeführt hat, hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden (prägenden) Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es maßgebend darauf ah, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren wirkt. Darüber hinaus wird eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der von ihnen erfaßten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der erfaßten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad .der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 - CANON; GRUR Int. 1999, 7J4, 736 - Lloyd). Diese Auslegung der vorerwähnten. Richtlinienbestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markengesetz, nach der darüber hinaus bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten . Erfahrungssätze Bedeutung haben (vgl. BGH, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Innovadiclophlont; BGH, GRUR. 1998, 924 - salvent/Salventerol-; GRUR 1998, 927, 928 -COMPOSANA; GRUR 1998, 932,' 933 -Meisterbrand).

a)

Im Streitfall kommt der Klagemarke "Skylight" von Hause aus normale Kennzeichnungskraft zu. Daß "Skylight" das englische Wort für Oberlicht oder Dachfenster ist, ..verleiht der Bezeichnung hinsichtlich der Dienstleistungen, für welche die Klagemarke eingetragen ist, keinen ' beschreibenden Charakter. Unabhängig von der Frage, ob die vorgenannte Bedeutung des englischen Wortes "Skylight", welches selbst nach den Angaben der Beklagten zu 2. kein Wort der -englischen Umgangssprache sein soll, den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen überhaupt bekannt ist, weist die Bezeichnung nämlich nicht auf irgendwelche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens oder Immobilienwesens hin. Wenn dem Verkehr die Bezeichnung "Skylight" im .Zusammenhang mit einem Gebäude begegnet, denkt er nicht an Dachfenster oder Oberlichter, sondern erkennt allenfalls Bezüge ' zu "Highlight" - die auch in der Werbung der Beklagten herausgestellt werden -und/oder "Skyline". Normale Kennzeichnungskraft kann einer Marke aber nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben des Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Kennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung des Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, GRUR 2000, 1028, 1029 - Ballermann). Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft aufgrund von Drittzeichen läßt sich nicht feststellen. Zur tatsächlichen Benutzungslage der von ihr angeführten Drittzeichen hat die Beklagte zu 1., abgesehen von der als Anlage W 18 überreichten Internet-Seite der Skylight GmbH -& Co, KG, nichts vorgetragen. Zwar können auch Drittzeichen, die nur in der Rolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause zukommt. Wenn in die Markenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies .nämlich ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um naheliegende, verbrauchte .Wortbildungen von geringer Originalität handelt(vgl. BGHZ 46, 152 - Vitapur; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1999, 241 - 243 - Lions; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER). Hier kann dem von der Beklagten zu 1. ermittelten Rollenstand ein Hinweis auf eine Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke indessen nicht entnommen werden. Denn die von der Beklagten zu 1. angeführten Marken und Kennzeichnungen lassen keinen (hinreichenden) Bezug zu dem hier interessierenden Dienstleistungsbereich erkennen. Dies gilt auch für die von . der Beklagten zu 1. genannte Firma Skylight GmbH & Co. KG, welche ausweislich .ihrer Internetwerbung gemäß Anlage W 18 unter anderem Dachwohnraum- und Dachgleitfenster vertreibt. Denn diese einzig nahekommende Verwendung des Kennzeichens "Skylight" hat jedenfalls mit dem Verkauf und der Vermietung von Immobilien nichts zu tun und dieses Zeichen könnte für sich allein die Kennzeichnungskraft der Klagemarke auch gar nicht mindern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1999, 241 - 243 - Lions; GRÜR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER) .

Daß die Bezeichnung "Skylight" hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen durchaus originell und phantasievoll ist, bestätigt im übrigen auch die Beklagte zu 2 . , wenn sie vorträgt, daß es "schon einiger Phantasie" bedürfe, um auf die Bezeichnung "Skylight" als Marke im hiesigen Dienstleistungsbereich zu kommen.

b) Zwischen der Dienstleistung "Immobilienwesen", für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen", für welche die angegriffene Marke eingetragen ist bzw. für welche die Beklagte zu l . das beanstandete Zeichen verwendet, besteht Dienstleistungsidentität. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistung "Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums", für die die angegriffene Marke ebenfalls eingetragen ist, besteht zumindest eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit. Daß zwischen der weiteren Dienstleistung "Verpflegung"-, für welche die Klagemarke außerdem Schutz genießt, und den vorgenannten, im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit besteht , ändert hieran nichts.

c) Darüber hinaus sind sich die zu vergleichenden Zeichen auch ähnlich.

Soweit die Beklagte zu l. - wie sich etwa aus den Anlagen K 4, K 11, .W 1, W 2, W 4 und W 13 ergibt - die Bezeichnung "Skylight" in Alleinstellung, d. h- ohne den Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke XXL benutzt, besteht Zeichenidentität.

Markenrechtliche Zeichenähnlichkeit besteht aber auch zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Wort-Bild-Marke, welche neben dem Wortbestandteil "Skylight" als Bildelement einen Glasflügler enthält.

Dabei ist zu beachten, daß angesichts der bestehenden Dienstleistungsidentität bzw. hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit und der festgestellten normalen Kennzeichnungskraft der .Klagemarke bei der Prüfung, ob durch eine markenrechtliche Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr begründet wird, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, GRUR .2000, 506, 508 - Attaché/Tisserand).

Die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden " Marken ist auch unter der Geltung des Markengesetzes nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-) gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH GRÜR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Säbel/Puma; BGH GRÜR 1999, -241, 243 - Lions; GRUR 1990, 991 - Schlüssel), um eine Markenähnlichkeit anzunehmen, reicht in der Regel - so auch hier - bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH, GRÜR 1999, 241, 243 - Lions; GRÜR 1999, 990, 991 - Schlüssel; zum WZG: BGHZ 21, 320, 324 - Quick/Glück; BGH, GRUR 1990/367 368 - Alpi/Alpa Moda; BGH, GRUR J.992, 110, 112 - dipa/dib) .

Im Entscheidungsfall ist jedenfalls eine klangliche "Ähnlichkeit gegeben, was ausreicht . Diese klangliche Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen ergibt sich daraus, daß der Bildbestandteil der angegriffenen Marke der akustischen Wahrnehmung nicht zugänglich ist, es sich bei der angegriffenen Marke um eine reine Dienstleistungsmarke handelt Und hier die Möglichkeit besteht, daß die- in der angegriffenen Marke identisch enthaltene Bezeichnung "Skylight" im Gespräch mit Kunden, jedenfalls aber im Gespräch unter Interessenten verwendet wird, so daß insoweit allein die mündliche Benennung der angegriffenen Marke von Bedeutung ist {vgl. hierzu BGH, GRUR 241, 24-4 - Lions; GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER).

Damit ist auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit gegeben, die angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der, Klagemarke und der festgestellten Identität der beiderseitigen Dienstleistungen zur Verwechslungsgefahr führt.

2. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf ein älteres Marken-, Unternehmenskennzeichen- und/oder Titelschutzrecht berufen.

a) Ein älteres Markenrecht steht den Beklagten nicht zu. Die angegriffene Wort-Bild-Marke 39:8 01 886 ist erst am 16. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt .angemeldet worden, die Klagemarke hingegen bereits am 25. September 1997. Die Klagemarke besitzt damit den besseren Zeitrang, § 6 Ab. 1 und 2 MarkenG.

b) Ein älteres Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG steht den Beklagten ebenfalls nicht zu. Denn weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. 'haben zu irgendeinem Zeitpunkt die Bezeichnung "Skylight" in ihrer Firma geführt. Diese ist für die Beklagten auch nicht als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes, geschützt.

Zwar genießen den Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG nicht nur Bezeichnungen und Kennzeichnungen eines Unternehmens als Ganzes, sondern auch eines abgrenzbaren und abgegrenzten Teils eines Geschäftsbetriebes (vgl. KG, WRP 1980, 409, 412 - Intercity; NJW 1988, 2892, 2893; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdnr. 19), wobei dies allerdings eine organisatorische Verselbständigung innerhalb des Gesamtbetriebes erfordert (vgl. . KG, WRP 1980, 409, 412 - Intercity) . Im Streitfall benutzt die Beklagte zu 1. die beanstandete Bezeichnung indessen nicht zur Kennzeichnung eines solchen Unternehmensteils. Denn das "Team", das die Vermarktung und Betreuung der Ger "Skylight"-Immobilie vornimmt, wird nicht zur Individualisierung sogenannt. In den Anlagen B l und B 7 ist als Vertriebspartner jeweils eine Firma "CK" angegeben und .als Bauherr wird dort die Beklagte zu 1. genannt.. Daß das dort als "Skylight-Team" bezeichnete "Trio" ein organisatorisch selbständiger Unternehmensteil bzw. Geschäftszweig ist, ist nicht zu erkennen. Die Angabe "Skylight-Team" wird in mehrdeutiger Weise verwandt, weil sie zum einen die drei abgebildeten Personen benennen kann, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist um wen es sich eigentlich handelt, und weil sie zum anderen nur eine bloße Werbeanpreisung sein könnte. Für die angesprochenen Verkehrskreise wird hiermit aber keine organisatorische Einheit innerhalb des Unternehmens der Beklagten zu l. bezeichnet. Die als Anlagen B 3, B 4 und -B 5 überreichten Geschäftsschreiben aus September 1997 sind ebenfalls nicht ah einen - organisatorisch selbständigen - Unternehmensteil mit der Bezeichnung "Skylight" gerichtet, sondern an die Beklagte zu 1..mit ihrer Firma "EUK". Entsprechendes gilt für das als Anlage B 6 überreichte Schreiben der Beklagten zu l. vom 24. September 1997, Absender dieses Schreibens ist allein die "EUK". Die angesprochene Korrespondenz gemäß den Anlagen B 3 bis. B 6 hat damit kein "Skylight" genannter Betriebsteil bzw. keine so bezeichnete Abteilung oder Niederlassung, sondern .die Beklagte zu. l. unter ihrer Firma "EUK" geführt . Nichts anderes gilt hinsichtlich der als Anlage B 8 überreichten Werbebroschüre. Diese enthält keinerlei Hinweis auf einen mit "Skylight" bezeichneten Betriebsteil der Beklagten zu l. Vielmehr sind auf der letzen Seite dieser Broschüre wiederum die Beklagte zu .1. mit ihrer Firma "EUK" als Bauherr und die Firma "CK" als Vertriebspartner angegeben, wobei in dieser Werbeanlage das wiederum abgebildete "Trio" nicht einmal mehr als "Skylight-Team" bezeichnet ist. Das als Anlage B 9 vorgelegte Informationsschreiben "Skylight aktuell" weist, ebenso wie das von der- Beklagten zu 1. zur Akte gereichte Informationsblatt gemäß Anlage W 3, allein auf die "X" als Verfasserin und Ansprechpartnerin hin.

Auch den von der Beklagten zu 1. überreichten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, daß diese einen selbständigen Betriebsteil nach außen hin mit der Bezeichnung "Skylight" kennzeichnen. Vielmehr ist in zwei der als Anlagenkonvolut W l zur Akte gereichten 'Werbeanzeigen sogar, ausdrücklich davon die Rede, daß "EUK", also die Beklagte zu 1., mit dem eleganten Skylight ab Ende 2000 exklusive bzw. flexible City-Büros anbiete. Gleiches .gilt für eines der mit dem Anlagenkonvolut W 4 überreichten Plakate. Die als Anlage W 2 überreichte Pressemappe weist in dem ihr beiliegenden Faltblatt ebenfalls ausdrücklich auf die "EUK" hin. Schließlich ist auch das als Anlage W 13 überreichte Schreiben vom 24. September1997 von der Beklagten zu " 1.unter ihrer, Firma "EUK" verfaßt worden.

Aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich insgesamt, daß mit "Skylight" immer nur das Ger Bauvorhaben bzw. Gebäude bezeichnet worden ist und bezeichnet wird, nicht aber ein abgrenzbarer und abgegrenzter Unternehmensteil der Beklagten zu 1.

c) Auf ein (älteres) Titelschutzrecht an der Bezeichnung "Skylight" können sich die Beklagten schließlich ebenfalls nicht berufen. Denn in den zur Akte gereichten Prospekten wird die Bezeichnung "Skylight" nicht als Titel für ein geistiges Werk benutzt, sondern nur zur Bewerbung des so bezeichneten Bauvorhabens bzw. Immobilienkomplexes verwendet . :

4. Die Beklagte zu 1. - und damit auch die für sie tätige Beklagte zu 2. - .kann jedoch Namensschutz hinsichtlich ihres Gebäudes in G für sich in Anspruch nehmen " '

Nach der Rechtsprechung kann auch eine Gebäudebezeichnung bzw. ein Hausname nach § 12 BGB geschützt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung "Sternhaus" vom 9. Januar 1976 (GRUR 1976, 311) 'den Schutz gemäß § 12 BGB für den Namen eines Gebäudes für möglich erachtet, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl . auch Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 12 Rdnr. 10; Fezer, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 37; Erman/Westermann, § .1-2 Rdnr. 14). Im konkreten Fall hat der BGH ein solches Interesse allerdings wegen mangelnder Individualisierungskraft der Bezeichnung ("Sternhaus") verneint. Das Kammergericht hat in einer Entscheidung vom 10. November 1987 (NJW 1988, 2892) in Anlehnung, an die vorgenannte Entscheidung des BGH den Schutz des § 12 BGB im Einzelfall bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls für möglich erachtet; im konkreten Fall hat es jedoch ein solches Interesse ebenfalls verneint, und zwar wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles. Voraussetzung für den Schutz aus § 12 BGB ist hiernach das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses. Nach den vom BGH in der Entscheidung "Sternhaus" aufgestellten Grundsätzen braucht dieses nicht einmal wirtschaftlicher Art sein. Es kann z.B. auch darin bestehen, daß durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude(Geburtshaus, Wohnhaus), oder - falls es um ein Bauwerk von aus architektonischen oder sonstigen Gründen bemerkenswerter eigenen Art handelt - auf den Erbauer oder Bauherrn hingewiesen werden soll- Die Kennzeichnung kann in diesen Fällen gemäß den Ausführungen des BGH nicht nur durch die Verwendung eines entsprechenden Personen- oder Firmennamens, sondern auch durch die Wahl eines Wortes erfolgen, das die Besonderheiten etwa der Bauweise/ des Grundrisses, der Lage etc. zum Ausdruck bringt. Selbst einer reinen Phantasiebezeichnung, die keinerlei Bezug auf (konkrete Gegebenheiten erkennen läßt, ist der .Schutz des § 12 BGB hiernach nicht zu versagen, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung zu bejahen ist. Das kann, so der BGH, gegebenenfalls auch das bloße Interesse der Bewohner oder Nutzer des Gebäudes an einer einprägsamen Bezeichnung sein.

Dem schließt sich die Kammer an. Wie gerade der.»vorliegende Fall zeigt, besteht heute ein enormes wirtschaftliches Interesse daran, eine Immobilie mit einer einprägsamen Phantasiebezeichnung zu bezeichnen, um die Immobilie unter diesem "Namen" zu bewerben und zu vermarkten. Wie die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann ist es schon für Wohnungseigentumsanlagen, Altenheime und dergleichen in den letzten Jahren weithin üblich und gebräuchlich geworden, diese mit einem wohlklingenden, werbewirksamen Namen zu versehen. Erst recht gilt dies für Bauprojekte der hier in Rede stehenden Größenordnung. Insoweit ist trotz der in der Literatur an der Entscheidung des BGH geübten Kritik (vgl. Fezer, GRUR 1976, 312, 313; Münchener Kommentar/Schwerdtner, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 51; Staudinger/Weick/Habermann, 13. Bearb., § 12 Rdnr. 219; Ingerl/Rohnke, a.a.O.., Nach § 15 Rdnr. 10; Soergel/Heinrich, 12. Aufl., §-12 Rdnr. 156), mit dem BGH von der Möglichkeit des Schutzes, für einen Gebäude- bzw. Hausnamen aus § 12 BGB auszugehen.

Diesen Schutz kann die Beklagte zu 1. hier auch, für ihre Ger Immobilie ("Skylight-Haus") in Anspruch nehmen. Bei der von ihr zur Kennzeichnung ihrer Immobilie benutzten Bezeichnung handelt es sich nämlich um eine unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung. An deren Verwendung hat die Beklagte zu 1. als Bauherrin ein schutzwürdiges, wirtschaftliches Interesse, weil sie ihre Immobilie mit dieser griffigen und einprägsamen Bezeichnung bewerben und vermarkten kann.

Das Namensrecht der Beklagten zu 1. ist auch nicht- jünger als das Markenrecht des Klägers; es hat zumindest denselben Zeitrang wie die Klagemarke.

Wie sich aus der von der Beklagten zu 1. als Anlage W 10 überreichten Hausmitteilung vom 19. September 1997 ergibt, ist am 18. September 1997 im Hause der Beklagten zu l. im Rahmen eines Marketing-Meetings beschlossen worden, ab sofort den Projektnamen "EuroCarée" in "Skylight" zu .ändern. Daß diese Unterlage erst später angefertigt worden sei und am 19. September 1997 noch nicht vorgelegen habe, hat der Kläger nicht behauptet. Ausweislich der Anlage ,W 10 sollten die verschiedenen Planungsbeteiligten über die Namensänderung informiert werden und der gesamte Bauantrag und der dazugehörende Schriftverkehr nunmehr unter der Bezeichnung "Skylight" geführt werden. Hiermit ist auch bis zum 25. September 1997, dem Anmeldetag der Klagemarke, begonnen worden. So ist ausweislich der von der Beklagten zu l. zur Akte gereichten Anlage W 13 mit Schreiben vom 24. September 1997 beim Stadtentwässerungsamt der Stadt G betreffend das in Rede stehende Bauvorhaben ein Antrag auf Einleitung von Grundwasser nebst Oberflächenwasser gestellt worden, wobei in der Betreffangabe angegeben worden ist "Neubau Skylight (vormals EuroCarée G/M. City)". Ferner ist auch im eigentlichen Text des Schreibens von "der Baumaßnahme Neubau Skylight" die Rede gewesen. Aus der von der Beklagten zu 2. überreichten Anlage B 6 ergibt . sich des weiteren, daß die Beklagte zu 1. mit Telefax-Schreiben vom 24. September 1997 die Firma XXX unter der Betreffangabe "Bauvorhaben CCC darüber unterrichtet hat, daß ihr Bauvorhaben ab sofort unter dem Projektnamen "Skylight" geführt wird.

Daß die Beklagte zu 1. die Bezeichnung "Skylight" bereits vor dem 25. September 1997, dem Anmeldetag der Klagemarke gegenüber Dritten zur Kennzeichnung des von ihr geplanten Ger Gebäudekomplexes benutzt hat, ist auch den von der Beklagten zu 2. überreichten Anlagen B 3 bis B 5 zu entnehmen. Ausweislich dieser Anlagen hat nämlich die Firma X unter dem Datum des 24. September 1997 drei Telefax-Schreiben an die Beklagte zu l, geschickt, ,die jeweils mit "Skylight,XXX" überschrieben sind Hieraus ergibt sich zum einen, daß die Beklagte zu l. die Absender in dieses Schreibens ebenfalls bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke über den neuen Namen des geplanten Gebäudes unterrichtet haben muß. Zum anderen ist damit aber auch belegt, daß das Projekt und Bauvorhaben der Beklagten zu 1.. kurz vor dem Anmeldetag der Klagemarke sogar von dritter Seite bereits mit "Skylight" bezeichnet worden ist. Daß die vorgenannten Telefax-Schreiben jeweils am 24. September 1997 abgesandt wurden und an diesem Tag auch zugegangen sind, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte zu l. ausweislich der von ihr zur Akte, gereichten Anlage W 11 ihren Internetdienstleister bzw. Herausgeber einer Internet-Seite, auf der bis dahin das Projekt und Bauvorhaben unter der Bezeichnung "EuroCarée" präsentiert worden war, mit Schreiben vom 22, September 1997 aufgefordert hat, den Namen "EuroCarée" durch den "Namen "Skylight" zu ersetzen. Dies ist dann auch geschehen. Gemäß dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten ist das Bauvorhaben am 25. September 1997 auf der angesprochenen Internet-Seite erstmals unter der Bezeichnung "Skylight" vorgestellt worden. In dem von der Beklagten als Anlage W 12 überreichten Ausdruck der Internet-Seite ist insoweit von "Skylight Zur zeit in Planung" und "Wolkenkratzer von X/Skylight" die Rede. Damit ist das Bauvorhaben als solches mit "Skylight" bezeichnet worden. Daß die in Rede stehende Internet-Seite so am 25. September 1997 im Internet abrufbar gewesen ist, hat der Kläger nicht bestritten. Er hat lediglich behauptet, daß die Internet-Seite an diesem Tag nicht bereits um 9.50 Uhr im Internet abrufbar gewesen sei. Daß sie im Verlaufe des 25. September 1997 abgerufen werden konnte, hat er aber nicht in Abrede gestellt.

Damit ist der Namensschutz der Beklagten zu 1. für ihre Ger Immobilie durch Benutzungsaufnahme nach außen spätestens am 25. September 1997 entstanden. Dem steht nicht entgegen, daß die Immobilie der Beklagten zu 1. zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt gewesen ist. Denn Objekt des Schutzes aus § 12 BGB kann nicht nur ein fertiges Gebäude, sondern auch ein in Planung befindliches Gebäude sein.

Hierfür spricht zunächst,, daß es auch für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens auf die tatsächliche Benutzung der Bezeichnung im Verkehr ankommt und diese schon vor der Eintragung im Handelsregister stattfinden kann (Vgl. BGH, GRUR 1993, 404 - Columbus; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 32) ; Dabei genügt grundsätzlich jede Art der nach außen gerichteten Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit schließen läßt (vgl. BGH, GRUR 1969, 357, 359 - Sihl; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 33). Ausreichende Vorbereitungshandlungen sind hier z.B. die Anmietung des Ladenlokals und die Schaltung eines Telefonanschlusses (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 33) , Entsprechendes gilt für den Namensschutz' von Unternehmensbezeichnungen aus § 12 BGB.

Was Gebäudenamen anbelangt, kann - wie der Streitfall zeigt - .ferner bereits im Planungsstadium ein schutzwürdiges Interesse, auf welches es für den Schutz gemäß § 12 BGB entscheidend ankommt, daran bestehen, das Bauvorhaben mit einem Namen zu bezeichnen, weil schon in diesem. Stadium mit der Werbung und Vermarktung, insbesondere mit der Vermietung und/oder dem Verkauf von. Büros, Geschäften, Wohnungen etc. begonnen wird. Bereits in dieser Phase .entstehen zudem erhebliche Kosten und wird mit Investitionen begonnen. Zwar kann insoweit nicht schon jedwedes vage Vorhaben bzw. Idee ausreichen. Vielmehr ist ein konkretes, hinreichend gesichertes Bauvorhaben zu verlangen, dessen Planung bereits abgeschlossen ist oder mit dessen Planung zumindest bereits begonnen worden ist und die auch bereits erkennbare Züge annimmt. Dies ist hier jedoch der Fall gewesen. Wie die Beklagten im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen haben, ist die bauliche Planung im September 1997 bereits weit fortgeschritten gewesen, bzw. sogar bereits mit dem Bau begonnen worden. Daß die Planung .zum damaligen Zeitpunkt bereits im wesentlichen abgeschlossen gewesen ist, .belegt auch die vom 22. September 1997 stammende Anlage W 11, welche die Beklagte zu l. seinerzeit ihrem Internetdienstleister zu PräsentatIonszwecken übermittelt hat. Diese enthält konkrete Angaben zu dem Bauvorhaben "Skylight", insbesondere zu den geplanten Wohnungen und Büros, in ihr ist ein Fertigstellungstermin angegeben und sie beinhaltet auch Grundrißzeichnungen, wobei die Beklagten im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen haben, daß nunmehr genauso gebaut, wird bzw. gebaut worden ist, wie dies in der Anlage W 11 dargestellt ist.

Die Bezeichnung "Skylight" ist damit jedenfalls seit dem 25. September 1997 als Gebäudebezeichnung ihrer Ger Immobilie zugunsten der Beklagten zu l. nach § 12 BGB geschützt. Das hat zur Folge, daß dem Namensrecht der Beklagten zu.1. in entsprechender Anwendung des § 6. Abs. 3 und 4 MarkenG mindestens derselbe Zeitrang zukommt wie der Klagemarke, weshalb beide Rechte gleichrangig sind. Die Markenrechte des Klägers vermögen folglich keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. und die für diese tätige Beklagte zu 2. zu begründen. Denn die Beklagten benutzen die angegriffenen Zeichen unstreitig ausschließlich im Zusammenhang mit der Ger "Skylight"-Immobilie, für Reiche sie den Schutz aus § 12 BGB beanspruchen können.

Daß die Beklagten die angegriffenen Zeichen auch .für andere Bauvorhaben benutzen wollen, ist weder dargetan noch ersichtlich, so daß auch nicht etwa ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr gegen die Beklagten besteht.

II.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß auch die auf den Unterlassungsantrag rückbezogenen Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten keinen Erfolg haben können. Außerdem ergibt sich hieraus, daß dem Kläger mangels einer Verletzung der Klagemarke auch der mit dem Klageantrag zu 3. gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten nicht unter dem. Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und/oder des Schadensersatzes zusteht.

III.

Erfolg hat jedoch die gegen die Beklagten zu 2. gerichtete Löschungsklage. Denn .der Kläger hat gegen die Beklagte zu "2. einen Anspruch auf Einwilligung in die Teillöschung der Wort-Bild-Marke 398 01 .886 gemäß §§ 55 Abs. l, 51 Abs. l, 9 Nr.. 2 MarkenG.

1.

Gemäß § 51 Abs. l MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Klage gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Nach § 9 Abs. l' Nr. 2 MarkenG stellt es einen Löschungsgrund dar, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das angegriffene Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie sich aus den Ausführungen zu I. l. ergibt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist dies hier der- Fall. Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Wort-Bild-Marke besteht danach Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. l Nr. 2 MarkenG.

2. Die angegriffene Wort-Bild-Marke der Beklagten zu 2. ist erst am 16. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden, die Klagemarke hingegen bereits am 25. September 1997. .Die Klagemarke besitzt damit den besseren Zeitrang, § 6 Abs. 2 MarkenG.

3. Die Beklagte zu 2. ist passivlegitimiert. Denn sie ist eingetragene Inhaberin der angegriffenen Marke, Soweit die Beklagte zu 2. vorprozessual geltend gemacht hat (vgl. Anlage K 8) , sie halte die angegriffene Marke lediglich "treuhänderisch" für die Beklagte zu 1., ändert dies an ihrer Inhaberschaft nichts. Auch als "Treuhänderin" ist sie rechtlich Inhaberin der angegriffenen Marke; welche schuldrechtlichen Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestehen, ist- insoweit unerheblich. Im übrigen kann die Klage nach § 55 Abs. l MarkenG aber auch unabhängig von der materiellrechtlichen Inhaberschaft stets gegen den im Register als Markeninhaber Eingetragenen gerichtet werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 55 Rdnr. 7).

4.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, daß der Kläger die ihm durch das Markenrecht gewährte Rechtsstellung in einer gegen die. guten Sitten verstoßenden Weise mißbrauche (§ 1 UWG, 826 BGB) bzw. daß er bei der Anmeldung der Klagemarke bösgläubig gewesen sei (§50 Abs. l Nr. 4 MarkenG) .

Zwar kann der Klage aus Markenrecht als Rechtsmißbrauchseinwand entgegengehalten werden, daß der Kläger die ihm durch das Markenrecht gewährte Rechtsstellung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise mißbraucht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; OLG Hamburg, GRUR 1995, 816 - XTensions; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 4-19 .Rdnr. 99 ff., § 50 MarkenG Rdnr. l, § 55 Rdnr. 33). Daß die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwandes im Streitfall erfüllt sind, haben die Beklagten indes nicht darzutun und zu belegen vermocht.

Der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung greift ein, wenn auf Seiten des Markeninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Markeneintragung als sittenwidrig im Sinne des § l UWG und/oder des § 826 BGB erscheinen lassen (vgl. hierzu Ingerl./Rohnke, a.a.O., § 50 Rdnr. 12 ff. und Vor §§ 14-19 Rdnr. 99 ff.). Dabei ist zu beachten, daß eine Markenanmeldung nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland bereits für gleiche 'Waren oder Dienstleistungen benutzt ohne hierfür einen formalen Zeichenschutz erworben zu haben, und die Anmeldung in Kenntnis dieser Vorbenutzung erfolgt (-vgl. BGH, GRÜR 1961, 413, 416 - Dolex; GRÜR 1967, 490, 491 - Pudelzeichen; BGHZ 46, 130, 132 f. - GRÜR 1967, 298 - Modess; GRUR. 1980, 110, 111 - Torch; GRÜR 1998, 412, 414 - Analgin; GRÜR 1998, 1034, 1036 -Makalu; OLG Hamburg, GRUR 1995, 816 - XTensions; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 50 Rdnr. 12) . Die Sittenwidrigkeit begründende Umstände können aber darin liegen, daß der Markeninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des .Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen. Insoweit reicht es aus, daß diese Absicht das wesentliche Motiv. war, wenn auch noch sonstige Motive vorgelegen haben mögen (vgl. BGH, GRÜR 1967, 304, 306 - Siroset; GRÜR 1986, 74, 76 f. - Shamrock III; GRÜR 1998, 412, 414 - Analgin; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu). Ein solcher Fall liegt hier allerdings schon deshalb nicht vor, weil es an einem wertvollen Besitzstand der Beklagten zum Zeitpunkt der Markenanmeldung fehlt. Denn die Beklagte zu l. hat bis kurz vor Anmeldung der Klagemarke noch die Bezeichnung "EuroCarée" zur Kennzeichnung; ihres Bauprojekts benutzt. Ausweislich der von der Beklagten überreichen Anlage W 10 ist - auch wenn man sich gemäß der Anlage W 9 schon am 7. August 1997 auf diese Bezeichnung verständigt hatte - offensichtlich erst in dem Marketing-Meeting am 18. September 1997 endgültig beschlossen worden, den bisherigen Projekt- und. Gebäudenamen "EuroCarée" nach außen hin in "Skylight" zu ändern. Soweit die Beklagte zu 2. behauptet, die Beklagte zu 1. habe sich bereits am 22 . Mai 1997 für die Kennzeichnung "Skylight" entschlossen, ist dies, sofern sie damit behaupten will, die endgültige Entscheidung, diese Bezeichnung nunmehr nach außen hin anstatt der Bezeichnung "EuroCarée zur Kennzeichnung des Ger Projekts zu benutzen, sei bereits zu diesem Zeitpunkt gefallen, im Hinblick auf das eigene Vorbringen der Beklagten zu 1-. (Bl. 33-- 34 d. A.) und die Anlage W 10 widersprüchlich und damit unerheblich. Zudem änderte diese Entscheidung auch nichts an der Tatsache, daß die tatsächliche Benutzungsaufnahme nach außen in jedem Falle erst nach dem 18. September 1997 erfolgt ist.

Damit ist zwar noch nicht gesagt, daß eine sittenwidrige Markenanmeldung durch den Kläger nicht vorliegen kann. Denn auch .ohne das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes kann eine Markenanrneldung, welche zu Behinderungszwecken getätigt wird, unlauter sein (vgl. hierzu Irigerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 14-19 Rdnr. 103). Dies läßt .sich hier jedoch nicht feststellen. Denn die Beklagten haben weder schlüssig dargetan noch belegt, daß der Kläger Kenntnis davon gehabt hat/ daß sie die. Bezeichnung "Skylight" bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke benutzt haben.

Wie bereits ausgeführt, ist offenbar erst am 18. September 1997 endgültig beschlossen worden, den Projekt- bzw. Gebäudenamen nach außen hin in "Skylight" zu ändern. Erst hiernach ist die Kennzeichnung mit Außenwirkung gegenüber Dritten und nicht nur intern benutzt worden, wobei die ersten Benutzungsnachweise, welche die Beklagten vorgelegt haben, erst vom 22. September (Anlage W 11) und 24. September 1997 (Anlagen W 13, B 3 .bis B 5) stammen. Daß der Kläger von diesen Benutzungshandlungen Kenntnis erlangt hat, erscheint eher unwahrscheinlich; feststellen laßt sich .dies jedenfalls nicht. Zwar ist das Projekt der Beklagten ausweislich der Anlage W 12 am 25. September 1995, dem Anmeldetag der . Klagemarke, im Internet unter der Bezeichnung "Skylight" präsentiert worden. Daß der Kläger von dieser Internetwerbung bei Einreichung seiner am 25. September 1995 getätigten Markenanmeldung Kenntnis gehabt hat, steht jedoch nicht fest. Der Kläger, hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, daß er zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Internetanschluß verfügt habe. Ferner hat der Kläger seine Markenanmeldung. Unstreitig am 25. September 1995 bereits um 10.22 Uhr per Telefax an das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt. Daß die angesprochene Internet-Seite der Beklagten zu 1. gemäß Anlage W 12 bereits zu diesem Zeitpunkt im Internet abgerufen werden konnte, was der Kläger bestritten hat, haben die Beklagten weder dargetan noch belegt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der, Kläger gewußt hat,- daß die Bezeichnung "Skylight"; seit dem 22. Mai 1997 als möglicher Projektname bei den Beklagten im Gespräch gewesen ist bzw. die Bezeichnung ab dem 1. Juli 1997 in die engere Wahl gekommen ist (Anlage W 8) bzw. sich die Beklagten dann am 7. August 1997 (Anlage W 9) für diese Bezeichnung entschieden haben. Denn es hat sich hierbei jeweils um - jedenfalls weitestgehend - interne Vorgänge gehandelt und es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie der Kläger von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt haben könnte. Insbesondere ist nicht dargetan, daß der Kläger über "Insiderwissen" verfügt und dieses ausgenutzt hat.

Hierfür .sprechen auch keine zwingenden Indizien. Zwar ist der Kläger bei Anmeldung der Klagemarke nicht Inhaber einer Firma gewesen, welche sich mit den Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist, nämlich "Bauwesen, Immobilienwesen und Verpflegung", befaßt hat. Eine Marke ist aber nicht akzessorisch zu einem Geschäftsbetrieb; sie kann von einer Privatperson auch ohne Benutzungsabsicht erworben werden. Für solche Anmeldungen sind viele legitime Gründe denkbar, weshalb aus dem Fehlen eines Geschäftsbetriebs oder der mangelnden Benutzung allein keine Schlüsse auf ein unlauteres Handeln bzw. die Bösgläubigkeit des Anmelders gezogen werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 50 Rdnr,. 9).

Der Kläger hat zudem unter Vorlage des Anlagenkonvoluts K 5 vorgetragen, daß er sich bereits, im Jahre 1995 mit einem Bauprojekt, nämlich der Errichtung eines Einkaufsparks in Bonn, beschäftigt hat. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers haben die Beklagten - mit Ausnahme der Benutzung der Bezeichnung "Skylight" bei dieser Gelegenheit - nicht konkret bestritten. Konkret bestritten haben sie allein eine Benutzung der Bezeichnung "Skylight" in diesem Zusammenhang {vgl. Bl. 36, 63, 100 d. A.). Daß die Beklagten auch den Vortrag des Klägers zu dem von ihm behaupteten Bauprojekt als solchem in Abrede stellen wollen, läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Ist damit aber insoweit von diesem Vortrag des Klägers auszugehen, so ergibt sich hieraus, daß der Kläger bereits vor der Anmeldung der Klagemarke im weiteren Sinne im Bereich Bauwesen und Immobilienwesen tätig gewesen ist.

Daß der Kläger die Klagemarke bisher offenbar noch nicht für- die Dienstleistungen, für welche diese eingetragen ist, benutzt hat, läßt nicht den Schluß zu, er habe dies nie beabsichtigt und beabsichtige dies . auch weiterhin nicht. Angesichts des vom Kläger geschilderten Projekts, welches sich später zerschlagen hat, hat die von ihm getätigte Markenanmeldung durchaus Sinn gemacht. Außerdem hat der Kläger im April 1999 als Einzelkaufmann die Firma "FaVertrieb"' gegründet, deren Gegenstand der "An- und Verkauf von Immobilien, Vermietung und Verpachtung" ist. Es ist damit durchaus möglich, daß der Kläger die Klagemarke in Zukunft zumindest für die Dienstleistung "Immobilienwesen" benutzen wird.

Gegen die von den Beklagten geltend gemachte unlautere Markenanmeldung spricht des weiteren, daß die Klagemarke bereits am 26. Mai 1998 eingetragen worden ist, der Kläger aber erst mit Schreiben vom 19. Mai 1999 . (Anlage W 14) an die Beklagte zu 1. herangetreten ist. Hätte er von vornherein beabsichtigt, die Beklagte zu l. durch den Erwerb der Marke zu behindern,. hätte es an sich nahe gelegen, möglichst rasch, nach der Markeneintragung an diese heranzutreten. Anhaltspunkte dafür, daß der nicht in G, sondern in L4 wohnhafte Kläger mit der Geltendmachung seiner Markenrechte absichtlich gewartet hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger bereits frühzeitig von der Zeichenbenutzung durch die. Beklagte zu l. Kenntnis erlangt hat.

Daß der Kläger der Beklagten zu l. mit dem Schreiben vom 19. Mai 1999 (Anlage W'l4) auch eine "entgeltliche Verwertung" der Marke angeboten hat, spricht schließlich ebenfalls nicht für eine unlautere Anmeldung der Klagemarke durch den Kläger. Denn dies läßt sich damit erklären, daß die Klagemarke ;für den Kläger mangels Benutzungsaufnahme noch keinen größeren Wert gehabt hat und er sich möglicherweise zunächst davor gescheut hat, diese gegen die mächtigere Beklagte zu l. als U-Tochtergesellschaft durchzusetzen. Unter den gegebenen Umständen läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß es dem Kläger mit der Markenanmeldung nur um die "Erzielung" einer Abstands- bzw. Kaufpreiszahlung gegangen ist.

Soweit darin, daß die Beklagte zu 1. geltend macht, der Kläger benutze die Klagemarke nicht, die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nach § 55 Abs. 3 MarkenG liegen sollte, hat auch diese Einrede keinen Erfolg. Die Klagemarke ist nämlich erst am 26. Mai 1998 eingetragen worden, so, daß sie noch nicht seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist, § 53 Abs. l S. l MarkenG.

Schließlich kann die Beklagte zu 2. auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihr bzw. der Beklagten zu 1. stehe ihrerseits ein älteres Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG zu, welches sie dem vom Kläger erhobenen . Löschungsanspruch entgegenhalten könnte (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 55 Rdnr. 32) .

Der Beklagten zu 2. stehen selbst keine älteren Rechte an der Bezeichnung "Skylight" zu. Sie kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf ältere Rechte der Beklagten zu l , berufen, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Berufung auf Rechte Dritter überhaupt möglich ist. Denn auch der Beklagten zu 1. steht, wie bereits dargelegt, kein älteres Marken-, Unternehmenskennzeichen- und/oder Titelschutzrecht an der Bezeichnung "Skylight" zu, aus dem die Beklagte zu 1. ihrerseits gegen den Kläger vorgehen könnte. Die Beklagte zu 1. kann lediglich den Schutz ' aus § 12 BGB für ihr "Skylight "-Haus in Anspruch nehmen, wobei sich dieser Schutz auf 'ihre Immobilie . in G beschränkt . Nimmt man an, daß der Schutz dieses Gebäudenamens bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke entstanden ist, was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf, handelt es sich bei diesem auf ein konkretes Objekt beschränkten Recht aus § 12 BGB, gleichwohl um kein älteres Recht im .Sinne des § 13 Abs. l MarkenG, das dem Löschungsanspruch entgegengehalten werden kann. Denn der - unterstellt - ältere Schutz aus § 12 BGB berechtigt die Beklagte zu 1. nicht dazu, dem Kläger die Benutzung der Klagemarke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, wie dies § 13 Abs. l MarkenG verlangt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz l, 108 Abs. l ZPO. Sie betrifft nur den Kostenausspruch, nicht aber den Ausspruch in der Hauptsache, weil die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung erst mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt, § 894 Abs. l Satz l ZPO. ...

Der Streitwert wird auf insgesamt 500.000,- DM festgesetzt, . wovon 400,000,-- DM auf die Klageanträge zu 1. bis 3. und 100.000,- DM auf den nur gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klageantrag zu 4. entfallen






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.03.2001
Az: 4 O 357/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fb3aadb0a87/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_15-Maerz-2001_Az_4-O-357-99




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