Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1999 das Gesuch des Antragstellers, ihm die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu erteilen, zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof -ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO -gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 -AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.
Da die Beschwerde nicht statthaft ist, bleibt die Erledigungserklärung des Rechtsanwalts wirkungslos.
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