Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2006
Aktenzeichen: 7 W (pat) 404/03

(BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az.: 7 W (pat) 404/03)

Tenor

Das Patent 100 31 667 wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2006, Beschreibung und Zeichnung nach Patentschrift, aber unter Ersetzung der Absätze [0001] - [0006] durch die Seiten 1 und 1a nach Hilfsantrag vom 31. Mai 2006.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 31 667 mit der Bezeichnung Backofen mit einer Backraumbeleuchtung sowie Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung, dessen Erteilung am 5. Juni 2003 veröffentlicht worden ist, hat die A... GmbH in B...

am 1. September 2003 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften DE 197 22 044 A1 DE 196 08 224 A1 JP 03-125 819 AA.

von der Einsprechenden die folgenden Druckschriften genannt worden:

E1 DE 199 06 990 A1 E2 DE 43 21 103 A1 E3 DE 198 49 911 A1 E4 DE-GM 71 20 588.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhaltenmit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag, bzw. mit den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag, jeweils vom 31. Mai 2006, Beschreibung und Zeichnung jeweils gemäß Patentschrift, aber unter Ersetzung der Absätze [0001] - [0006] durch die Beschreibung Seiten 1 und 1a nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag, jeweils vom 31. Mai 2006.

Außerdem erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Die Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag lauten:

1. Backofen mit einer Backraumbeleuchtung (2), einer Steuereinrichtung (8) und manuell betätigbaren Ofenelementen (10, 12, 16/20), welche Steuereinrichtung bei einer Betätigung eines Ofenelements die Backraumbeleuchtung (2) einschaltet, nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert, der größer als Null ist, und bei einer erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente den maximalen Wert der Lichtstärke wieder einstellt.

6. Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung (2) in einem Backofen, wobei bei einer Betätigung von zumindest einem Ofenelement (10, 12, 16/20) die Backraumbeleuchtung (2) einschaltet und nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert wird, der größer als Null ist, welche Lichtstärke bei einer erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente wieder auf den maximalen Wert einstellt wird.

Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag lauten:

1. Backofen mit einer Backraumbeleuchtung (2), einer Steuereinrichtung (8) und manuell betätigbaren Ofenelementen (10, 12, 16/20), welche Steuereinrichtung bei einer Betätigung eines Ofenelements die Backraumbeleuchtung (2) einschaltet, nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert, der größer als Null ist, und bei einer erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente den maximalen Wert der Lichtstärke wieder einstellt, wobei die Steuereinrichtung (8) eine Dimmereinrichtung (22) enthält, die das Licht der Backraumbeleuchtung (2) automatisch jeweils nicht plötzlich auf die vorbestimmte niedrige Lichtstärke reduziert, sondern jeweils über eine vorbestimmte, von einem Anwender optisch erkennbare längere Zeitdauer automatisch kontinuierlich schwächer werdend reduziert.

5. Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung (2) in einem Backofen, wobei bei einer Betätigung von zumindest einem Ofenelement (10, 12, 16/20) die Backraumbeleuchtung (2) einschaltet und nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung (2) von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert wird, der größer als Null ist, welche Lichtstärke bei einer erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente wieder auf den maximalen Wert eingestellt wird, wobei mittels einer Dimmereinrichtung (22) das Licht der Backraumbeleuchtung (2) automatisch jeweils nicht plötzlich auf die vorbestimmte niedrige Lichtstärke reduziert, sondern jeweils über eine vorbestimmte, von einem Anwender optisch erkennbare längere Zeitdauer automatisch kontinuierlich schwächer werdend reduziert wird.

Nach Abs. [0009] der Streitpatentschrift soll die Aufgabe gelöst werden, den Backofen derart auszubilden, dass auch bei niedrigen Temperaturen, z. B. im Bereich von 30¡C bis 60¡C, eine Regelung der Backraumtemperatur durch Regelung der Backraumheizung möglich ist, ohne dass die Regelung durch die Temperatur der Backraumbeleuchtung gestört wird, wobei gleichzeitig der Anwender in der Lage sein soll, das Gargut für eine längere Zeitdauer zu beobachten durch das Licht der eingeschalteten Backraumbeleuchtung. Ferner soll eine Verunsicherung des Anwenders (Anwenderin) durch "seltsame" Beleuchtungsfunktionen wie beispielsweise Flackern oder getaktetes Licht, vermieden werden.

Die Patentansprüche 2 bis 5 des Hauptantrages und die Patentansprüche 2 bis 4 des Hilfsantrages sind jeweils auf die weitere Ausgestaltung des Backofens nach Patentanspruch 1 gerichtet.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet, da er zu einer Beschränkung des Schutzbereichs führt.

3. Der Backofen mit einer Backraumbeleuchtung nach Patentanspruch 1 sowie das Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung nach Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag stellen patentfähige Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Haushaltsgeräte mit langjähriger Erfahrung bei der Herstellung von Backöfen.

3.1 Zum Hauptantrag Der Backofen nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der nicht vorveröffentlichten, aber als ältere Anmeldung dem Stand der Technik zuzuordnenden DE 199 06 990 A1 (=E1) nicht neu.

So ist dieser Druckschrift unstreitig ein Backofen mit einer Backraumbeleuchtung, einer Steuereinrichtung und manuell betätigbaren Ofenelementen zu entnehmen (Sp. 2, Z. 33 bis 43 und Sp. 3, Z. 30 bis 35). Die Steuereinrichtung der E1 schaltet bei einer Betätigung eines Ofenelements, z. B. des Bedienelements zur Änderung der Garraumtemperatur, die Backraumbeleuchtung ein und reduziert nachfolgend eine Lichtstärke der Backraumbeleuchtung von ihrem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert, der größer als Null ist. Bei jeder erneuten Betätigung des zuvor betätigten Ofenelements oder eines anderen der Ofenelemente, z. B. Öffnen der Backofentür, wird auch beim Backofen der E1 der maximale Wert der Lichtstärke wieder eingestellt. Somit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch den Gegenstand der E1 bekannt. Sie dienen dort auch zur Lösung der gleichen Aufgabe (Sp. 2, Z. 20 bis 32).

Da dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 die Neuheit fehlt, kann der Hauptantrag nicht zum Erfolg führen.

3.2 Zum Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das Merkmal, dassdie Steuereinrichtung eine Dimmereinrichtung enthält, die das Licht der Backraumbeleuchtung automatisch jeweils nicht plötzlich auf die vorbestimmte niedrige Lichtstärke reduziert, sondern jeweils über eine vorbestimmte, von einem Anwender optisch erkennbare längere Zeitdauer automatisch kontinuierlich schwächer werdend reduziert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Entgegenhaltungen offenbart einen Backofen mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1. In der E1 ist keine Dimmereinrichtung beschrieben. In der DE 43 21 103 A1 (=E2), die allgemein auf Haushaltsgeräte mit elektronischer Anzeige gerichtet ist, sind keine Backraumbeleuchtung und damit in Verbindung zu bringende Steuerungsfunktionen mit den Merkmalen des Patentanspruches 1 erwähnt. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab: Die E3 offenbart lediglich eine elektrische Dimm-Beleuchtungsschaltung, während die E4 einen elektrischen Helligkeitsregler mit einem mechanischen Zeitwerk zeigt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als nachveröffentlichte Druckschrift hat die E1 bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Der Gegenstand der E2 weist in Übereinstimmung mit dem des Streitpatents Merkmale eines Herdes mit einer Steuereinrichtung auf, wobei auch dort die Gerätetür im Sinne eines betätigbaren Ofenelements Schaltfunktionen in der Steuereinrichtung auslösen kann (Sp. 2, Z. 19 - 37 sowie Patentansprüche 1 und 2). Sowohl in der E2 wie auch in der Streitpatentschrift werden in weiterer Übereinstimmung Hinweise darauf gegeben, dass mit den offenbarten Vorrichtungen Energiespareffekte bei einem Herd bzw. bei einem Ofen zu erreichen sind (E2: Sp. 2, Z. 50 - 54; Streitpatentschrift Abs. [0017]). Die Hinweise in der E2 betreffen jedoch die außen sichtbaren Anzeigeinstrumente für Zeit- und Temperaturangaben, die in Abhängigkeit vom Betätigen der Gerätetür nur kurzzeitig durch An- und Ausschalten in Betrieb genommen werden sollen, um die kontinuierliche Leistungsaufnahme dafür zu begrenzen (Patentansprüche). Somit wird im Unterschied zum Streitpatentgegenstand beim Gegenstand der E2 weder eine Backraumbeleuchtung weitergebildet, noch wird die in der E2 genannte Anzeige so ausgebildet, dass die Lichtstärke der Beleuchtung von einem maximalen Wert auf einen vorbestimmten niedrigeren Wert reduziert wird, der größer als Null ist. Stichhaltige Hinweise darauf, auch noch eine Dimmereinrichtung im Sinne des oben genannten, nach Hilfsantrag zusätzlichen Merkmals vorzusehen, sind der E2 ebenfalls nicht zu entnehmen, da beim bekannten Gegenstand zur Energieeinsparung jeweils die Anzeige ja völlig ausgeschaltet werden soll.

Die E2 legt dem zuständigen Fachmann weder einzeln noch in Zusammenschau mit den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nahe.

Das im Patentanspruch 5 genannte Verfahren zur Steuerung einer Backraumbeleuchtung benennt die Verfahrensschritte, die mit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 durchgeführt werden. Es geht inhaltlich nicht darüber hinaus. Deshalb treffen die vorstehend getroffenen Feststellungen zur Vorrichtung sinngemäß auch für das Verfahren des Patentanspruches 5 zu.

Die in den Kennzeichenteilen der Unteransprüche 2 bis 4 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.






BPatG:
Beschluss v. 31.05.2006
Az: 7 W (pat) 404/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2f638a06fb5c/BPatG_Beschluss_vom_31-Mai-2006_Az_7-W-pat-404-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az.: 7 W (pat) 404/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 10:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2012, Az.: 4bO 123/12Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14. Januar 2015, Az.: 7 U 68/13LG Köln, Urteil vom 4. Januar 2006, Az.: 28 O 201/00BGH, Beschluss vom 9. November 2011, Az.: 4 StR 252/11BPatG, Beschluss vom 5. August 2011, Az.: 28 W (pat) 72/10BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012, Az.: AnwZ (B) 13/10BPatG, Beschluss vom 22. November 2000, Az.: 32 W (pat) 472/99BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 16/06BGH, Beschluss vom 17. September 2009, Az.: I ZB 52/08OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. September 2013, Az.: 1 U 314/12