Wegen Unterlassung gemäß §§ 1, 3, 25 UWG, 935 ff., 944 ZPO wird wegen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit €medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Mitarbeiterin ...€ wie dies im ... Courier vom 10.01.2003 geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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