Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. Januar 2012
Aktenzeichen: 6 U 159/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.01.2012, Az.: 6 U 159/11)

Verfolgt der Antragsteller den vom Landgericht zurückgewiesenen wettbewerbsrechtlichen Verfügungsanspruch lediglich mit der Anschlussberufung weiter, ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG widerlegt; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller bei Ablauf der für ihn geltenden Berufungsfrist von der eingelegten Berufung der Gegenseite Kenntnis hatte (Fortentwicklung der Senatsentscheidung vom 22.10.2009 - 6 U 105/09).

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 3.8.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

1. Ein Textelement mit dem Inhalt €Eine kritische Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit von ...€ und ein weiteres Textelement €Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten und ...€ innerhalb einer Internetseite so anzuordnen, dass diese von Lesern gleichzeitig wahrgenommen werden, wie geschehen in Anlage AST 14.

2. Im Internet über den Antragsteller, dessen Dissertation oder über das von ihm entwickelte Produkt €X€ eine oder mehrere der im Folgenden zitierten Äußerungen zu machen, wie geschehen in Anlagen AST 14 und 19.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wurde aus rechtlichen Gründen abgesehen € die Red.)

3. Den Antragsteller dadurch in Verbindung mit negativer Presseberichterstattung über unrechtmäßig erlangte Dr. € Titel oder über das ... € Institut zu bringen, dass er auf einer Internetseite namentlich genannt wird, und dort zugleich (direkt oder über Internet-Links) Hinweise zu einem oder mehreren der folgenden Presseberichte bereit gehalten werden:

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wurde aus rechtlichen Gründen abgesehen € die Red.)

Der weitergehende Eilantrag wird zurückgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller 40 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 30 % und der Antragsgegner 70 % zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Die Parteien sind als Unternehmer, Sachverständige und Publizisten im Bereich der €branche tätig. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner Unterlassung mehrerer Äußerungen, die in einer Internetpublikation vom € 2011 enthalten sind (Anlagen AST 14, 16, 19 und 22). Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Antragsgegners hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Anschlussberufung des Antragstellers ist dagegen unbegründet. Dazu im Einzelnen:

A. Berufung des Antragsgegners

1.) Verurteilung nach den Eilanträgen zu 1.) und 4.)

Der Antragsteller kann dem Antragsgegner verbieten, im Rahmen von Internetveröffentlichungen, wie geschehen in Anlage AST 14 (www€..eu), Textelemente derart zusammen zu stellen, dass die Überschrift €Kritische Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit des [Antragstellers])€ mit dem Textelement €Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten und ...€ gleichzeitig wahrgenommen wird. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3; UWG.

Die Parteien sind Mitbewerber als Sachverständige bzw. als Publizisten und Unternehmer im Bereich der ...branche. Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Veröffentlichung der o. g. Internetseite eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG darstellt. Die Gestaltung der Überschrift dieser Internetseite wie im Verbotsausspruch, d. h. die unmittelbare räumliche Verbindung zwischen den o. g. Textelementen ist eine unzulässige Schmähkritik. Die Internetveröffentlichung richtet sich an Baufachleute und Unternehmen aus dem Bereich der ...branche. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aus der Zusammenstellung der Textelemente, namentlich aus der Verknüpfung zwischen der kritischen Besprechung der Doktorarbeit des Antragstellers und Presseberichten über dubiose Doktorarbeiten den Schluss ziehen, dass der Doktortitel des Antragstellers nicht mit redlichen Mitteln erworben worden ist. Damit wird die Person des Antragstellers sowie seine wissenschaftliche Leistung ohne jeglichen sachlichen Bezug und ohne jedwede Erläuterung pauschal herabgewürdigt. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (S. 12/13 des Urteils).

Gleiches gilt für den Eilantrag zu Ziffer 4, dem das Landgericht ebenfalls mit Recht stattgegeben hat. Mit diesem ist dem Antragsgegner verboten worden, den Antragsteller in herabsetzender Weise in Verbindung mit negativer Presseberichterstattung über die Aktivitäten der ... bzw. über €fragwürdige Doktormacher€ zu bringen. Aus der Verknüpfung mit den Überschriften der hier gewählten Artikel kann ein verständiger Leser sogar zu der Annahme kommen, der Titel des Antragstellers sei nicht legal erworben worden. Auch insoweit bewirkt die Darstellung des Antragsgegners eine Diffamierung seines Mitbewerbers.

Die Eilanträge mussten allerdings in beiden Fällen konkretisiert und auf die Verletzungshandlungen bezogen werden (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rn 2.36 zu § 12 UWG). Damit werden auch sog. €kerngleiche€ Verletzungshandlungen erfasst. In ihrer ursprünglichen Fassung waren die Anträge dagegen zu unbestimmt, weil objektive Kriterien zur Abgrenzung des zulässigen und des unzulässigen Verhaltens fehlten. Das birgt die Gefahr in sich, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wird (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., Rdn. 2.35 zu § 12 UWG mit weiteren Nachweisen). Dem stand auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die zu unterlassende Handlung abstrakt umschrieben und mit einem €insbesondere€-Zusatz auf die Verletzungshandlung verwiesen hat. Mit dem Zusatz €insbesondere€ oder €insbesondere wie€ bzw. €beispielhaft wie€ wird lediglich das Charakteristische des Verbots beispielhaft zum Ausdruck gebracht; ein unbestimmter Antrag kann damit allerdings nicht bestimmbar gemacht werden (vgl. Köhler/Bornkamm, Rdn. 2.46 zu § 12 UWG; BGH GRUR 2008, 702, 704 Tz. 26 € Internetversteigerung III).

2. Verurteilung nach den Eilanträgen zu 2.)

Dem Antragsteller stehen ferner aus den oben genannten Anspruchsnormen Ansprüche auf isolierte Unterlassung der im Tenor dargestellten Aussagen zu. Dabei ist folgendes voranzuschicken:

Die Intention des Antragsgegners lag nach seinem Vortrag darin, eine pointierte, sachliche Kritik an der fachlichen und wissenschaftlichen Leistung des Antragstellers zu üben. Dies ist dem Grunde nach ein zulässiger Anlass für eine solche Veröffentlichung, die als kommerzielle Meinungsäußerung unter den Schutz des Artikels 5 GG fällt, allerdings eingeschränkt durch die in §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG gezogenen Grenzen.

Die Dissertation des Antragstellers beschäftigt sich mit €

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wurde aus rechtlichen Gründen abgesehen € die Red.)

Damit €reicht€ die vom Antragsteller erstellte Dissertation weit mehr als andere wissenschaftliche Arbeiten in den Wettbewerb hinein, denn sie kann dem Antragsteller eine wissenschaftliche Untermauerung seiner Vertriebsargumente liefert. Die Dissertation ist außerdem € anders als Fachpublikationen € nicht frei verfügbar, was eine fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung erschwert. Vor diesem Hintergrund muss dem Antragsgegner im Grundsatz zugebilligt werden, im Rahmen einer fachlichen Diskussion die wissenschaftliche Legitimation der Produktbewerbung hinterfragen zu wollen.

Die Grenze zulässigen Handelns wird aber dort überschritten, wo dieses Ziel einer fachbezogenen Auseinandersetzung aus dem Auge verloren wird, beispielsweise wo der Antragsgegner den Antragsteller persönlich angreift, ihn in seiner Qualifikation und seiner Integrität diskreditiert oder pauschale Abwertungen seiner Leistung vornimmt.

Sämtliche Aussagen sind unabhängig voneinander angegriffen, müssen daher einzeln, aber im Kontext der Verletzungshandlung, d. h. des Textes Anlagen AST 14 etc. bewertet werden. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

€In Bezug auf die Dissertation des Antragstellers: (Zahlenangabe in Prozent) plus €Fremdleistung€

Der im Berufungsverfahren konkretisierte Unterlassungsantrag bezieht sich auf die Darstellung der in €Kuchenstücke€ aufgeteilten Leistungen des Antragstellers in seiner Dissertation in Anlage AST 14. In der neben den €Kuchenstücken€ abgebildeten Aufzählung wird erläutert, dass sich die Aussage €Fremdleistung€ auf den Laborbericht bezieht, den der Antragsteller unstreitig durch ein Institut der Hochschule ... hat erstellen lassen. Eine Irreführung über einen möglichen Plagiatscharakter dieses Teils wird damit ausgeschlossen. Ein verständiger Leser wird der Darstellung vielmehr entnehmen, dass die Laboruntersuchungen nicht persönlich vom Antragsgegner durchgeführt worden sind, womit weder eine falsche Tatsachenbehauptung noch eine unzulässige Herabsetzung verbunden ist. Dem Antragsgegner ist auch zuzubilligen, dass unter den oben bereits dargestellten besonderen Umständen bei seiner kritischen Besprechung der experimentellen Arbeit des Antragstellers eine Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdleistung eine im Interesse des Fachpublikums liegende und damit gerade noch zulässige Information ist.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textstellen wurde aus rechtlichen Gründen abgesehen € die Red.)

Diese Aussage ist ohne hinreichenden Anlass abgegeben worden und beinhaltet ein herabsetzendes Werturteil über die fachliche Qualifikation des Antragstellers (§ 4 Nr. 7 UWG). Wenn es dem Antragsgegner darauf angekommen wäre, darzustellen, dass die Heranziehung von Bautabellen nicht sachgerecht ist, so hätte er dies ohne weiteres zum Ausdruck bringen können ohne den Antragsteller zu diskreditieren.

€Es deutet alles darauf hin, dass ... nicht einmal die €berechnung selbst vorgenommen hat.€

Hier gilt das Vorgenannte entsprechend. Die Aussage geht entschieden über das erforderliche Maß einer fachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit des Antragstellers hinaus.

€Dieser Fakt alleine zeigt, dass ... in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht.€

Auch hier handelt es sich um eine unzulässige Herabsetzung. Dies gilt auch dann, wenn man die Aussage im Kontext der Verletzungshandlung, das heißt im Zusammenhang der Anlage AST 19 liest. Dort hatte der Antragsgegner dem Antragsteller vorgeworfen, € miteinander verglichen zu haben. Für eine sachliche Auseinandersetzung mit dieser Tatsache wäre es nicht notwendig gewesen, einen solch drastischen Vergleich anzustellen und damit den Antragsteller in seiner Reputation zu verletzen (vgl. dazu OLG München GRUR € RR 2007, 268, 276 f. € Trivial-Patente).

€Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen... Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards€Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift ... in seinen schriftlichen Ausführungen nicht erkennbar zurück.€

Auch diese Äußerung lässt sich mit der vorgetragenen Intention des Antragstellers, eine sachliche und fachliche Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Arbeit des Antragstellers liefern zu wollen, nicht rechtfertigen. Wenn es dem Antragsgegner darum geht, sich fachlich mit der Untersuchung des Antragstellers und den gefundenen Ergebnissen auseinanderzusetzen, so kann die Auswahl von dessen Literatur keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal auch die Auswertung von Branchenfachbüchern im Rahmen einer Dissertation grundsätzlich nicht untersagt ist. Die in der Aussage liegende pauschale Herabsetzung des wissenschaftlichen Anspruchs der Doktorarbeit des Antragstellers beinhaltet daher eine unzulässige Diskreditierung seiner Person.

€Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt.€

Der Antragsgegner setzt sich kritisch mit dem wissenschaftlichen Ansatz des Antragstellers auseinander, den er nicht für gegeben hält. Die pauschale Abwertung von dessen Leistung, die auch im Kontext der Internet-Veröffentlichung Anlage AST 19 nicht in einer fundierten fachlichen Auseinandersetzung erläutert wird, überschreitet das erforderliche Maß zulässiger Kritik.

€Für den Leser ergeben sich aus ... Arbeit keine neuen Erkenntnisse, Theorienmodelle€ Die Dissertation soll der Fortentwicklung der Wissenschaft und nicht der ausschließlichen Selbstdarstellung dienen.€

Diese Aussage suggeriert, dass es dem Antragsteller bei seiner Dissertation nicht um die wissenschaftliche Aufarbeitung eines technischen Problems, sondern letztendlich nur um die Selbstdarstellung seiner eigenen Person geht. Dies geht zu weit, weil die Text- Passage die Person des Antragstellers ohne Anlass und Begründung in unzulässiger Weise herabsetzt.

3. Der ursprüngliche Eilantrag zu 3.) ist nach Hinweis des Senats zurückgenommen worden, was sich allerdings kostenmäßig nur zu einem geringen Teil ausgewirkt hat. Mit diesem Antrag wollte der Antragsteller dem Antragsgegner verbieten lassen, einzelne Fachleute aus der Wissenschaft, den Berufsverbänden und der Wirtschaftsbranche auf seine Publikation aufmerksam zu machen. Der €reine€ Hinweis auf die Internet-Seite ohne Übermittlung des dortigen Inhalts oder eines Teils davon € wie hier geschehen in den Anlagen AST 8 € 13 - kann aber nur als Vorbereitungshandlung für das im Urteilsausspruch sanktionierte wettbewerbswidrige Verhalten des Antragsgegners gewertet werden.

B) Anschlussberufung des Antragstellers

Die Anschlussberufung ist bereits deshalb unbegründet, weil die Eilbedürftigkeit der Verfügungsanträge nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Grundsätzlich gilt im Wettbewerbsrecht die sog. €Dringlichkeitsvermutung€ des § 12 Abs. 2 UWG, was den Verletzten davon entbindet, die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens glaubhaft machen zu müssen. Diese Vermutung kann aber widerlegt sein, wenn der Verletzte durch sein zögerliches Verhalten zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht so eilig ist. Dies kann auch noch während des Verfahrens geschehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rn 3.16 zu § 12 UWG m. w. N.). So liegt der Fall hier:

Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, mit dem die Eilanträge des Antragstellers teilweise zurückgewiesen worden sind, ist seinem Bevollmächtigten bereits am 05.08.2011 zugestellt worden. Er hat die Anschlussberufung erst knapp 4 Monate später, am 30. November 2011 eingelegt. Während dieser Zeit war die Frist zur Begründung der Berufung des Antragsgegners vom Gericht verlängert worden. Durch dieses zögerliche Verhalten des Antragstellers hat er zum Ausdruck gebracht, dass die mit der Anschlussberufung verfolgten Unterlassungsanträge für ihn nicht eilbedürftig sind (vgl. dazu Senat vom 22.10.2009 € 6 U 105/09 € bei Juris sowie OLG Jena vom 29.10.2008 € 2 U 339/08 = GRUR-RR 2009, 368).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bei Ablauf der Berufungsfrist von dem gegnerischen Rechtsmittel wusste. Da die Rücknahme der Berufung den Verlust der Anschließung nach sich zieht (§ 524 Abs. 4 ZPO), hat sich der mit seinem Zuwarten €in die Hände€ der Gegenseite begeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verfolgung der vom Landgericht zurückgewiesenen Verfahrensanträge nicht so eilig ist.

Auf die Frage, ob die vom Landgericht zurückgewiesenen Eilanträge der Sache nach begründet waren, kommt es daher nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat aber darauf hin, dass er grundsätzlich der Einschätzung des Landgerichts folgt. Dies gilt auch für den in der Berufung umformulierten Antrag, dem Antragsgegner zu verbieten, die Tatsache, dass die in der Dissertation auf S. 77 abgebildete Tabelle von ihm selbst erstellt wurde, in Zweifel zu ziehen. Dieser Antrag ist in dieser Form zu unbestimmt und daher unzulässig. Er ist darüber hinaus inhaltlich unbegründet, selbst wenn man ihn auf die Anlage AST 14 bezieht, denn dort wird nur wiedergegeben, was in der Dissertation selbst zu finden ist.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.01.2012
Az: 6 U 159/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2f39c29b1f3e/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_17-Januar-2012_Az_6-U-159-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share