Landgericht Aachen:
Urteil vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 6 S 122/09

(LG Aachen: Urteil v. 13.11.2009, Az.: 6 S 122/09)

1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit.

2. Eine gemeinsame Klageerhebung von Eheleuten führt nicht automatisch zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.06.2009 - 120 C 159/08 - wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.545,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 3.600,00 € für den Zeitraum vom 16.10.2007 bis 22.11.2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.545,55 seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53%.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %, der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu 2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu 2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) im Berufungsverfahren tragen zu 70% die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren tragen zu 50 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6 S 122/09

120 C 159/08

Amtsgericht Aachen

Landgericht Aachen

Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2010

Die Kostenentscheidung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.11.2009 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrich-tigkeit dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt lautet:

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64%.

Aachen, 22.01.2010

6. Zivilkammer

Dr. X Q M

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

Das vom Amtsgericht der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,00 € ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

Mit der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes soll ein Verletzter in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden; darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch der Genugtuung dienen, jedenfalls soweit ein vorsätzliches oder auch grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers gegeben ist (OLG Köln, r+s 1992, 273; Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 253 Rn. 11 ff. m.w.N.). Bemessungsgrundlage der zu gewährenden angemessenen Geldentschädigung sind insbesondere Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden, Entstellungen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes (Palandt a.a.O. Rd. 11, m.w.N.).

Die Klägerin hat eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Ellenbogens und eines Oberschenkels sowie ein HWS-Syndrom erlitten. Sie war vier Wochen arbeitsunfähig und musste insgesamt elf Massage- und Krankengymnastiktermine wahrnehmen.

Das Landgericht Köln hat einem 37jährigen für ein HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen bei sechs Wochen Beschwerden einen Betrag von 1.500,00 € zugesprochen (vgl. LG Köln, 8 O 270/06, zitiert nach juris). Auch die Urteile Nr. 468, 546, 551, 564 und 567 der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 26. Auflage 2008, haben für ein HWS-Syndrom nebst Prellung(en) 1.250,00 € bzw. 1.500,00 € zugesprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagten den Vortrag der Kläger, außergerichtlich seien bereits 1.000,00 € bzw. sogar 1.200,00 - 1.250,00 € angeboten worden, nicht bestritten haben, ist auch kein Grund ersichtlich, warum dieser Betrag unterschritten werden sollte, auch wenn sich vereinzelte Entscheidungen bei vergleichbaren Verletzungen nur auf 500,00 € belaufen (vgl. nur KG Berlin, 12 U 1147/00, zitiert nach juris: 1.000,00 DM bei Schulter- und Ellenbogenprellung und HWS-Distorsion mit 18 Tagen Halskrawatte).

2.

Allerdings steht der Klägerin lediglich Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 900,00 € zu.

Die Kammer vermag nicht davon auszugehen, dass die Klägerin neben ihrer Vollzeit-Schichtdienst-Tätigkeit 55 Wochenstunden im Haushalt arbeitet. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin drei Kinder (darunter ein besonders hilfsbedürftiges) zu versorgen hatte, ihr Haushalt nach Angaben der Zeugin F stets "tiptop in Ordnung" war und der Ehemann der Klägerin während des Zeitraums ihrer Arbeitsunfähgkeit überwiegend ortsabwesend war, scheint der Kammer ein solcher Arbeitsaufwand nicht realistisch. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren schätzt sie den Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeiten vielmehr auf 30 Wochenstunden, bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit also auf insgesamt 90 Stunden.

Dabei ist von einem Stundenlohn in Höhe von 10,00 € auszugehen (vgl. nur LG Frankfurt/Oder, 17 O 524/03, zitiert nach juris), sodass der Klägerin 900,00 € zustehen.

3.

Den Klägern stehen Rechtsanwaltsgebühren lediglich in Höhe von 316,18 € zu.

Die Kläger können vorliegend nämlich nicht separat jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

Die Voraussetzungen des § 7 RVG iVm VV Nr. 1008, nach dem sich die Verfahrens- und Geschäftsgebühr für jede weiteren Person um 0,3 erhöht, wenn - bei Wertgebühren - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, liegen nicht vor.

Denn in der Geltendmachung der Ansprüche beider Eheleute aus dem Unfallereignis ist zwar eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 7 RVG zu sehen. Eine Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO, der insoweit § 7 RVG entsprach, setzt dabei nach Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 15. Auflage 2002, § 13 RN. 5 (so auch Schmidt, AnwBl 1973, 333 ff.) folgendes voraus:

ein Auftrag

ein Rahmen der Tätigkeit

innerer Zusammenhang.

In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend eine gemeinsame Klage erhoben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass auch vorgerichtlich ein gemeinsamer Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche erteilt und die Ansprüche auch gemeinsam gegenüber dem Schuldner - und damit in einem Rahmen - geltend gemacht wurden. Die Ansprüche haben auch einen inneren Zusammenhang, weil sie auf dem selben Unfallereignis beruhen.

Allerdings dürften verschiedene Gegenstände im Sinne der Nr. 1008 VV RVG vorliegen, sodass gemäß § 22 RVG die Gegenstandswerte addiert werden, die Gebühr aber nicht erhöht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 1008 Rn. 134). Verschiedene Gegenstände liegen dann vor, wenn jedem von mehreren Auftraggebern ein Recht allein zusteht (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1008 Rn. 135). Dies ist dann der Fall, wenn in einem Verfahren der Rechtsanwalt Schmerzensgeldansprüche der Ehefrau und Sachschäden des Ehemannes geltend macht (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1008 Rn. 182).

Geht man davon aus, dass die Kläger den Rechtsanwalt erst nach Zahlung von 2.500,00 € (Kläger) bzw. 750,00 € (Klägerin) beauftragt haben (bei der entsprechenden Berechnung des Gegenstandswertes in der Klageschrift werden diese Beträge jedenfalls abgezogen, vgl. Bl. 4, 6 GA), bestehen seitens des Klägers berechtigte Ansprüche in Höhe von 1.545,55 € (3.600,00 € Fahrzeugschaden + 420,55 € Gutachten + 25,00 € Auslagenpauschale - 2.500,00 € Zahlung) und seitens der Klägerin solche in Höhe von 1.425,00 € (900,00 € Haushaltsführungsschaden + 1.250,00 € Schmerzensgeld + 25,00 € Auslagenpauschale - 750,00 € Zahlung), insgesamt also in Höhe von 2.970,55 €.

Bei einem solchen Gegenstandswert steht dem Rechtsanwalt der Kläger nur ein Gebührenanspruch in Höhe von (einmal) 316,18 € zu (1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13, 22 RVG in Höhe von 245,70 € + Pauschale nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € + Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 7008 VV RVG).

Eine ordnungsgemäße Rechnung wurde nach den unbestrittenen Klägerangaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich erstellt und wurde der Gegenseite übermittelt, sodass auch Fälligkeit gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713.

Berufungsstreitwert: 1.574,55 €.

Dr. X






LG Aachen:
Urteil v. 13.11.2009
Az: 6 S 122/09


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