Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 168/01

(BPatG: Beschluss v. 30.10.2002, Az.: 26 W (pat) 168/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren

"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer"

unter der Nummer 397 47 600 eingetragene Markesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 984 802 Schneider, die für die Ware

"Bier"

eingetragen ist , und aus der Marke 395 16 032 siehe Abb. 2 am Endedie für die Waren und Dienstleistungen

"Bier; Beherbergung und Verpflegung von Gästen"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung der jüngeren Marke wegen der beiden Widersprüche für die Waren

"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

gelöscht und im übrigen die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die versagten Waren hinsichtlich der Ware "Bier" identisch, im übrigen den Waren der Widerspruchsmarken ähnlich seien. Eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit bestehe zwar nicht. Innerhalb der angegriffenen Marke komme dem Bestandteil "Schneider" aber eine prägende Bedeutung zu. In der Regel werde eine Wort-Bild-Marke mit dem Wort benannt. Das Wort "Schneider" in der angegriffenen Marke sei größer gehalten und bei dem Wort "Bier" handle es sich zudem um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe. Entsprechendes gelte für den Bestandteil "Schneider" in der Widerspruchsmarke 395 16 032, da das Wort "WEISSE" lediglich einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware (Weißbier) enthalte. Das Wort "Schneider" in der angegriffenen Marke und der Wortbestandteil "Schneider" in den Widerspruchsmarken seien in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch, so daß im Umfang der Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Auch die Widersprechende hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den zu vergleichenden Zeichen liegt in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.

Dabei ist die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in Beziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/ Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II). Danach ist im vorliegenden Fall von einer teilweisen Warenidentität und im übrigen Warenähnlichkeit (vgl Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 80 f - Stichwort "Bier") auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt mangels anderer Anhaltspunkte im mittleren Bereich. Danach hat die jüngere Marke einen ebensolchen Abstand von den prioritätsälteren Widerspruchsmarken einzuhalten. Diesen Anforderungen wird sie jedoch nicht gerecht.

Für die Annahme der Verwechslungsgefahr ist nämlich entscheidend, daß in der angegriffenen Wort-Bild-Marke 397 47 600 der Bestandteil "Schneider" den Gesamteindruck prägt. Bei dem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumißt (Althammer/ Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall, da die bildliche Ausgestaltung lediglich eine unterstreichende und hervorhebende, aber keine eigenständige graphische Bedeutung hat. Bei den beiden Wortbestandteilen "Bier" und "Schneider" ist mit der Markenstelle zunächst festzustellen, daß der Bestandteil "Schneider" sowohl nach seiner Größe als auch seiner Stellung im Gesamtzeichen optisch hervorgehoben ist. Zudem handelt es sich bei dem Wort "Bier" um eine Warenbenennung. Stellt man das prägende Wort der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke 984 802 "Schneider" gegenüber, besteht insgesamt eine Verwechslungsgefahr wegen der übereinstimmenden Zeichenwörter. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Widerspruchsmarke 395 16 032 mit dem Wortbestandteil "Schneider Weisse". Hier ist nämlich, vergleichbar der angegriffenen Marke, der Bestandteil "Weisse" ein beschreibender Hinweis auf die Ware "Weißbier", so daß der prägende Bestandteil "Schneider" mit dem prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke übereinstimmt.

Da die Markeninhaberin im übrigen ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie den Beschluß der Markenstelle für angreifbar hält. Nach allem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Für eine vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abweichende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Albert Reker Eder Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)161-01.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/D15999.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 30.10.2002
Az: 26 W (pat) 168/01


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