Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. März 2002
Aktenzeichen: 4 O 236/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2002, Az.: 4 O 236/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 28. März 2002, Aktenzeichen 4 O 236/01, entschieden, dass der Beklagte verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Konkret geht es um den Vertrieb von Steckverbindern, die für Hohlprofile zur Bildung von Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben genutzt werden, und die gegen ein europäisches Patent verstoßen. Der Beklagte wird dazu verurteilt, diese Handlungen einzustellen und darüber hinaus die Klägerin über die begangenen Verletzungen seit dem 24. Mai 1991 Auskunft zu geben. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Beklagte tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Im Tatbestand des Urteils wird dargelegt, dass der Kläger das europäische Patent für einen spezifischen Steckverbinder besitzt. Der Beklagte bietet und vertreibt jedoch in Deutschland ein ähnliches Produkt, das nach Auffassung des Klägers gegen das Patent verstößt.

In den Gründen des Urteils geht das Gericht darauf ein, dass der Beklagte tatsächlich gegen das Patent verstößt und dass seine Einwände nicht gerechtfertigt sind. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist und der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen muss. Die genaue Schadenshöhe muss noch ermittelt werden. Der Beklagte wird außerdem verpflichtet, die patentverletzenden Steckverbinder zu vernichten.

Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses aufgrund einer parallel erhobenen Nichtigkeitsklage wird abgelehnt, da die Nichtigkeitsklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Zusammenfassend entschied das Gericht, dass der Beklagte gegen das Patent verstoßen hat und daher zur Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringt. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2002, Az: 4 O 236/01


Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

gerade Steckverbinder für Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel befüllten Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, die in den Hohlprofilen formschlüssig geführt sind und im wesentlichen einen kasten- oder U-förmigen Querschnitt mit Federzugen und/oder Rückhaltenasen sowie mit Anschlägen im Bereich der Verbindungsstelle aufweisen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

sofern die Steckverbinder offene Stirnseiten sowie einen axial durchgängigen Hohlraum aufweisen und mit Trocknungsmittel befüllbar sind, wobei die Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle gegeneinander gerichtete Rückhaltenasen besitzen, die als Anschläge für die Hohlprofile nach außen gebogen sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

des Namens und der Anschrift des Herstellers, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die in seinem (des Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse der unter 1. bezeichneten Art zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des europäischen Patents X, X, X, x, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Mitgeschäftsführer der Klägerin - X - ist eingetragener Inhaber des - u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten - europäischen Patents X, dass einen Steckverbinder für Hohlprofile betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. April 1991 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

"Gerader Steckverbinder für Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel befüllten Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, der in den Hohlprofilen formschlüssig geführt ist und im wesentlichen einen kasten- oder uförmigen Querschnitt mit Federzungen und/oder Rückhaltenasen sowie mit Anschlägen im Bereich der Verbindungsstelle aufweist,

dadurch gekennzeichnet ,

dass der Steckverbinder (1,2) offene Stirnseiten sowie einen axial durchgängigen Hohlraum (16) aufweist und mit Trocknungsmittel (15) befüllbar ist, wobei der Steckverbinder (1, 2) im Bereich der Verbindungsstelle (20) gegeneinander gerichtete Rückhaltenasen (10) besitzt, die als Anschlag (22) für die Hohlprofile (11, 12) nach außen gebogen sind."

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Klägerin stellt erfindungsgemäße Steckverbinder her und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist von dem Patentinhaber ermächtigt worden, die sich aus einer Verletzung des Klagepatents ergebenden Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Patentinhaber hat der Klägerin außerdem etwaige Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz abgetreten.

Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Steckverbinder, wie sie aus den - nachstehend wiedergegebenen - Lichtbildern gemäß Anlage K 9 ersichtlich sind.

Für den genannten Steckverbinder ist dem Beklagten das deutsche Patent X (Anlage K 10) erteilt worden, dessen die streitgegenständliche Ausführungsform betreffende Figur 4 nachfolgend abgebildet ist:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Steckverbinder des Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihm einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Der Beklagte hat gegen das Klagepatent Teilnichtigkeitsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf begehrt er hilfsweise,

den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtkräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Er bestreitet den erhobenen Verletzungsvorwurf und macht hierzu geltend: Anders als im Klagepatent vorgesehen, werde der angegriffene Steckverbinder in den Hohlprofilen nicht formschlüssig, sondern über die seitlich abstehenden Zahnrippen bzw. Federspreizen kraftschlüssig geführt. Der streitbefangene Steckverbinder besitze gleichermaßen keine gegeneinander gerichteten Rückhaltenasen, die als Anschlag für die Hohlprofile nach außen gebogen sind. In jedem Fall werde sich das Klagepatent aber im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Beklagte verweist insoweit auf die deutschen Gebrauchsmuster X und X sowie die deutsche Patentschrift X.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem Vertrieb der angegriffenen Steckverbinder macht der Beklagte widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Er ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Vernichtung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.

I.

Die Erfindung betrifft einen geraden Steckverbinder für Hohlprofile zur Bildung eines Abstandshalterrahmens für Isolierglasscheiben.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 ff.), ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster X (Anlage K 2) ein gerader Steckverbinder mit U-förmigem Querschnitt bekannt, der Federzungen aufweist und für den Einsatz in Hohlprofilen von Abstandshalterrahmen vorgesehen ist. Der Steckverbinder - dessen nähere Einzelheiten sich beispielhaft aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift ergeben -

hat - so heißt es - geschlossene Stirnseiten. Das im Abstandshalterrahmen vorgesehene Trocknungsmittel muss deshalb vor dem Einsatz des Steckverbinders in die Hohlprofile eingefüllt werden. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für den Steckverbinder bleibt, der von diesem allerdings nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der Befüllungsgrad ist von daher nicht optimal. Ferner befindet sich an den Stoßstellen des Abstandhalterrahmens kein Trocknungsmittel, was wegen der dort stattfindenden Diffusionsprozesse nachteilig ist. An der Verbindungsstelle der aufgesteckten Hohlprofile besitzt der vorbekannte Steckverbinder zwei Anschläge in Form von dreieckigen Vorsprüngen, die von den Seitenstegen nach unten vorragen. Beim Aufschieben setzen sie den Hohlprofilen Widerstand entgegen und graben sich in das Profilmaterial ein. An der Verbindungsstelle läßt sich so nicht immer ein dichter Profilschluss erreichen.

Der Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, einen geraden Steckverbinder vorzuschlagen, dessen Handhabung verbessert ist und der einen höheren Befüllungsgrad der Hohlprofile zuläßt.

Zur Lösung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1)

Gerader Steckverbinder für Hohlprofile zur Bildung von Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, die mit einem granulierten Trocknungsmittel befüllt sind.

(2)

Der Steckverbinder

(a)

ist in den Hohlprofilen formschlüssig geführt,

(b)

weist im wesentlichen einen kasten- oder U-förmigen Querschnitt auf und

(c)

verfügt über

(aa)

Federzungen (8, 9) und/oder Rückhaltenasen (10) sowie

(bb)

Anschläge im Bereich der Verbindungsstelle.

(3)

Der Steckverbinder besitzt

(a)

offene Stirnseiten sowie

(b)

einen axial durchgängigen Hohlraum (16),

(c)

ist mit Trocknungsmittel (15) befüllbar und

(d)

besitzt im Bereich der Verbindungsstelle (20) gegeneinander gerichtete Rückhaltenasen (10), die als Anschlag (22) für die Hohlprofile (11, 12) nach außen gebogen sind.

Zu den Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung führt die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 54 ff.) aus, dass das granulierte Trocknungsmittel den Steckverbinder dank seiner offenen Stirnseiten und des axial durchgängigen Hohlraumes passieren kann. Dies hat zur Folge, dass die Hohlprofile nach dem Zusammenfügen befüllt werden können. Hierdurch wird nicht nur eine leichtere Handhabung, sondern auch eine bessere Verteilung des Trocknungsmittels und ein insgesamt höherer Befüllungsgrad der Hohlprofile erreicht. Zugleich kann sich das Trocknungsmittel im Bereich des Steckverbinders ansammeln und so an der besonders diffunsionsträchtigen Verbindungsstelle der Hohlprofile wirksam werden. Als Anschlag für die aufgesteckten Hohlprofile dienen die mittleren, gegeneinander gerichteten Rückhaltenasen. Die dem jeweils aufgesteckten Hohlprofil nächsten Rückhaltenasen federn beim Aufschieben des Profils - wie sich aus Figur 4 der Klagepatentschrift entnehmen läßt - zurück und verschwinden in dem aufgesteckten Hohlprofil, während die dem jeweils aufgesteckten Hohlprofil entfernteren Rückhaltenasen einen Anschlag für das von der Gegenseite her aufgesteckte Hohlprofil darstellen.

II.

Die angegriffenen Steckverbinder des Beklagten verwirklichen sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Zwischen den Parteien steht dies allein hinsichtlich der Merkmale (2 a) und (3 d) im Streit. Insoweit leugnet der Beklagte eine Patentverletzung allerdings zu Unrecht.

1.

Was zunächst das Merkmal (2 a) betrifft, so befaßt sich dieses seinem ausdrücklichen Wortlaut nach mit der Führung des Steckverbinders beim Einschieben in das Hohlprofil. Diese Führung soll formschlüssig erfolgen, um eine exakte Ausrichtung des Hohlprofils in Bezug auf den Steckverbinder zu gewährleisten und jedes Verkanten der Hohlprofile zu verhindern, welches in Bezug auf die Isolierglasscheiben zu nicht mehr ebenen Abstandhalterrahmen führen würde. Die gebotene formschlüssige Führung des Steckverbinders in den Hohlprofilen ist zweifelsfrei auch bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben. Verantwortlich hierfür sind die seitlich abstehenden Zahnrippen bzw. Federspreizen, die in Figur 4 der deutschen Patentschrift X das Bezugszeichen (11 S) tragen. In der genannten eigenen Patentschrift des Beklagten ist in Spalte 4, Zeilen 19 bis 21 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Steckverbinder gemäß Figur 4 in den Hohlprofilenden des Abstandhalters formschlüssig abstützend einbringbar ist.

2.

Gleichermaßen unbestreitbar ist, dass die angegriffenen Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle der beiden Hohlprofile gegeneinander gerichtete Rückhaltenasen aufweisen, die nach außen gebogen sind und als Anschlag für die aufgesteckten Hohlprofile dienen. Als Rückhaltenasen dienen die in Figur 4 der deutschen Patentschrift X mit der Bezugsziffer (15 A, 15 B) bezeichneten Anschlagkörper. Sie stehen seitlich über die Kontur des Steckverbinders, d.h. genauer der Zahnrippen, vor, um mit ihren jeweiligen Stirnseiten das von der Gegenseite aufgeschobene Hohlprofil abfangen zu können. In der DE-PS X heißt es diesbezüglich (Spalte 4, Zeile 68 bis Spalte 5, Zeile 2; Spalte 5 Zeilen 46 bis 58):

"Bei fehlendem Hohlprofil ragt die Führungsseitenfläche (16 A) also über die längsseitige Abmessung der Grundplatte (10) hinaus... .

Die Anschlagflächen (17 A) der Anschlagkörper (15 A, 15 B) bewirken, dass der zuerst aufgeschobene Hohlprofilstab bündig von den quer zur Längsrichtung (Einschubrichtung) seitlich auskragenden Anschlagflächen (17 A, 17 B) abgefangen wird.

Dann wird das zweite Hohlprofilende aufgesteckt, bis die Stirnseite dieses zweiten Hohlprofils unter Bildung einer dichten Stoßkante vor die Stirnseite des ersten Hohlprofils stößt, wobei die Anschlagkörper (15 A, 15 B), indem sie auf ihren äußeren Führungsflächen (16 A) erfaßt werden, in das Profil eingeschwenkt werden. Dabei gleiten die Anschlagflächen ( 17 A) an der Stoßfläche des zuerst aufgeschobenen Profilendes ohne großen Widerstand nach innen."

Wie das von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 7. März 2002 zur Akte gereichte Musterstück der angegriffenen Ausführungsform beweist, dienen die Anschlagkörper mit ihren gegeneinander gerichteten Stirnflächen (17 A) nicht nur als Anschlag für die Hohlprofile; sie arretieren die Hohlprofile (zusammen mit den Zahnrippen) außerdem in ihrer aufgeschobenen Stellung und wirken damit als Rückhaltenasen. Soweit Patentanspruch 1 verlangt, dass die Rückhaltenasen "nach außen gebogen sind", kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der Steckverbinder aus einem Metall gefertigt sein muss, welches es zuläßt, die Rückhaltenasen aus dem Material nach außen zu biegen. Hinsichtlich des zu verwendenden Materials enthält das Klagepatent keinerlei Einschränkung. Die besagte Formulierung wird vom Fachmann in Anbetracht dessen zwangslos dahingehend verstanden, dass die Rückhaltenasen, um ihre erfindungsgemäße Funktion als Arretierung und als Anschlag für die Hohlprofile erfüllen zu können, nach außen über die Kontur des Steckverbinder vorstehen sollen. In diesem Sinne sind die Anschlagkörper auch bei der angegriffenen Ausführungsform "nach außen gebogen."

III.

Da der Beklagte widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist er der Klägerin, die aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft klagebefugt ist, zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Den Beklagten trifft hinsichtlich der Verletzungshandlungen ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Er ist dem Patentinhaber, dessen abgetretene Ansprüche im Rechtsstreit von der Klägerin geltend gemacht werden, deshalb auch zum Schadenersatz verpflichtet (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Die Schadenshöhe ist derzeit noch ungewiß. Es besteht daher ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte der Klägerin im zuerkannten Umfang Rechnung über seine Verletzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt insoweit nicht in Betracht. Der Beklagte hat keine Umstände dargetan, die es ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen, dass er der Klägerin seine Angebotsempfänger und Abnehmer benennt. Schließlich hat der Beklagte die patentverletzenden Steckverbinder zu vernichten (§ 140 a PatG).

IV.

Die anhängige Teilnichtigkeitsklage gibt keinen Anlass, den Verletzungsprozess einstweilen auszusetzen (§ 148 ZPO). Das Nichtigkeitsvorbringen rechtfertigt nicht die Erwartung, dass das Klagepatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt werden wird.

1.

Die vom Beklagten entgegengehaltene Gebrauchsmusterschrift X betrifft einen gattungsfremden Steckverbinder, weil er für nicht mit einem Trocknungsmittel versehene Abstandhalterrahmen vorgesehen ist. Für seine gegenteilige Auffassung verweist der Beklagte zu Unrecht auf den Beschreibungstext (Seite 2, zweiter Absatz). Dort heißt es:

"Es sind ferner Geradverbinder der eingangs genannten Art bekannt, die entwickelt wurden, um die Verbindungsstellen der Profilrahmen von den Rahmenecken in die Rahmenseiten zu verlagern und dadurch die an den Rahmenecken aufgetretenen Abdichtungsschwierigkeiten zu vermeiden (EP X)."

Allein aus dem Wort "Abdichtungsschwierigkeiten" kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Entgegenhaltung mit einem Abstandhalterrahmen befaßt, der ein hygroskopisches Material in sich trägt. Am angegebenen Ort ist nicht allgemein und umfassend von Problemen bei der Abdichtung der Verbindungsstelle zwischen den Hohlprofilenden die Rede, sondern konkret von solchen Abdichtungsschwierigkeiten, wie sie Gegenstand der in Bezug genommenen europäischen Patentschrift X sind. Es hätte deshalb dem Beklagten oblegen, die genannte Schrift vorzulegen. Dies indessen ist - auch auf den Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 7. März 2002 - nicht geschehen. Schon deshalb verbieten sich die von dem Beklagten zum Offenbarungsgehalt der entgegengehaltenen Gebrauchsmusterschrift angestellten Überlegungen. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der aus dem Gebrauchsmuster X vorbekannte Steckverbinder offene Stirnseiten sowie einen axial durchgängigen Hohlraum aufweist und infolgedessen mit Trocknungsmitteln befüllbar ist. Hierfür genügt es ersichtlich nicht schon, dass Trocknungsmittel überhaupt an vereinzelten Stellen von der einen Seite des Steckverbinders durch irgendwelche geringfügigen Öffnungen zu der anderen Seite des Steckverbinders hindurchrieseln kann. Erforderlich und von der Erfindung gewollt ist vielmehr ein freier Durchgang des hygoskropischen Materials durch den Steckverbinder. Von derartigem kann - wie dass von dem Beklagten im Verhandlungstermin vom 7. März 2002 zu Anschauungszwecken präsentierte Muster eines nach der Gebrauchsmusterschrift X gefertigten Steckverbinders gezeigt hat, keine Rede sein.

2.

Soweit sich der Beklagte in seiner Nichtigkeitsklage auf das Gebrauchsmuster X beruft, kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der besagte Stand der Technik im Erteilungsverfahren sachkundig berücksichtigt und in der Patentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 bis 33) umfangreich gewürdigt worden ist. Dass die Auffassung der Erteilungsbehörde, die Druckschrift zeigte keines der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents, unzutreffend ist, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Der Gebrauchsmusterschrift ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Steckverbinder offene Stirnseiten und einen axial durchgehenden Hohlraum besitzt, der von dem Trocknungsmittel frei passiert werden kann. Des weiteren fehlen gegeneinander gerichtete Anschläge im Bereich der Verbindungsstelle, wie sie Gegenstand des Merkmals (3 d) sind.

3.

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gebrauchsmusters X (Anlage K 6) und des kanadischen Patents (X (Anlage K 5). Beide Schriften sind ebenfalls im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden und in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gewürdigt (Spalte 1, Zeilen 39 bis 47).

4.

Soweit sich der Beklagte schließlich auf die deutsche Patentschrift X beruft, ist deren Gegenstand gänzlich gattungsfremd. Die Schrift betrifft keinen Steckverbinder für Abstandhalterrahmen, sondern ein Verbindungsteil für einen Spielzeugbausatz.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.03.2002
Az: 4 O 236/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2eb9a856938a/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Maerz-2002_Az_4-O-236-01




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