Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 315/06

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 29. April 2010 mit Schriftsatz vom 27. April 2010,

-Beschreibung gemäß Patentschrift mit Einschub zwischen Absatz 0004 und 0005 gemäß Beiblatt sowie Änderungen in den Absätzen 0008, 0009 und 0013, jeweils eingegangen am 29. April 2010 mit Schriftsatz vom 27. April 2010, -Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das am 7. April 2003 angemeldete und am 1. September 2005 veröffentlichte Patent 103 15 789 ist am 28. November 2005 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 2. August 2006 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen:

-Patentansprüche 1 bis 6, gemäß Schriftsatz vom 27. April 2010,

-Beschreibung gemäß Patentschrift mit Einschub zwischen Absatz 0004 und 0005 gemäß Beiblatt sowie Änderungen in den Absätzen 0008, 0009 und 0013, gemäß Schriftsatz vom 27. April 2010, -Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Bahnanlage mit unterschiedlich gelagerten Schienen (1), Weichen und Radlenkerschienen (3), die miteinander verbunden sind, mit Schienenfahrzeugen, insbesondere Straßenbahnen, die mittels Rädern auf den Schienen (1) abrollen und mit an den Rädern befestigten Spurkränzen an Fahrkanten der Schienen (1) geführt sind, und mit einer Schmieranlage für die Spurkränze und/oder Räder und Schienen (1), wobei an oder örtlich vor zu schmierenden Stellen der Bahnanlage die Fahrkanten der Schienen (1) und/ oder den Fahrkanten gegenüberliegende Leitkanten von Rillenschienen (3) straßenbündiger Bahnkörper und/oder den Spurkränzen zugewandte Flächen der Radlenkerschienen (2) zumindest eine Austrittsöffnung (4) vorgesehen ist und wobei an die Austrittsöffnung (4) eine Schmiermittelleitung (6) angeschlossen ist, die druckseitig mit einer saugseitig mit einem Schmiermittelbehälter verbundenen Förderpumpe in Wirkverbindung stehen, dadurch gekennzeichnet,

-dass mehrere Austrittsöffnungen (4) und Schmiermittelleitungen (6) vorgesehen sind, die aus einem Kunststoffwerkstoff hergestellt sind und an zumindest eine Verteilerleiste (9) angeschlossen sind, die ihrerseits mittels Schmiermittelzuleitungen (10) an die Förderpumpe angeschlossen sind,

-dass die Förderpumpe von einer elektronischen Steuervorrichtung beherrscht ist,

-dass die elektronische Steuervorrichtung zumindest einen induktiven Näherungsschalter aufweist, der nahe an einer Schiene derart angeordnet ist, dass die Räder der Schienenfahrzeuge Schaltimpulse erzeugen,

-dass die Förderpumpe eine elektromagnetische Betätigungseinrichtung aufweist, die von der elektronischen Steuervorrichtung taktend ansteuerbar ist, wobei die Taktung zeitabhängigeinschließlich Sperrzeiten einstellbar ist,

-dass als Schmiermittel Fließfett vorgesehen ist und -dass die Förderpumpe, der Tank und die elektronische Steuervorrichtung in einem Erdkasten eingebaut sind, dessen Maß den Einbau zwischen den Schwellen in das Schotterbett zulassen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

Bahnanlage mit unterschiedlich gelagerten Schienen (1), Weichen und Radlenkerschienen (3), die miteinander verbunden sind, mit Schienenfahrzeugen, insbesondere Straßenbahnen, die mittels Rädern auf den Schienen (1) abrollen und mit an den Rädern befestigten Spurkränzen an Fahrkanten der Schienen (1) geführt sind, und mit einer Schmieranlage für die Spurkränze und/oder Räder und Schienen (1), wobei an oder örtlich vor zu schmierenden Stellen der Bahnanlage die Fahrkanten der Schienen (1) und/ oder den Fahrkanten gegenüberliegende Leitkanten von Rillenschienen (3) straßenbündiger Bahnkörper und/oder den Spurkränzen zugewandte Flächen der Radlenkerschienen (2) zumindest eine Austrittsöffnung (4) vorgesehen ist und wobei an die Austrittsöffnung (4) eine Schmiermittelleitung (6) angeschlossen ist, die druckseitig mit einer saugseitig mit einem Schmiermittelbehälter verbundenen Förderpumpe in Wirkverbindung stehen, dadurch gekennzeichnet,

-dass mehrere Austrittsöffnungen (4) und Schmiermittelleitungen (6) vorgesehen sind, die aus einem Kunststoffwerkstoff hergestellt und an zumindest eine Verteilerleiste (9) angeschlossen sind, die ihrerseits mittels Schmiermittelzuleitungen (10) an die Förderpumpe angeschlossen sind,

-dass die Förderpumpe von einer elektronischen Steuervorrichtung beherrscht ist,

-dass die elektronische Steuervorrichtung zumindest einen induktiven Näherungsschalter aufweist, der nahe an einer Schiene derart angeordnet ist, dass die Räder der Schienenfahrzeuge Schaltimpulse erzeugen,

-dass die Förderpumpe eine elektromagnetische Betätigungseinrichtung aufweist, die von der elektronischen Steuervorrichtung taktend ansteuerbar ist, wobei die Taktung zeitabhängig einschließlich Sperrzeiten einstellbar ist,

-dass als Schmiermittel Fließfett vorgesehen ist, und -dass die oder jede Verteilerleiste (9) mittels einer Federklammer (11), die einen Bügel (12) und eine Druckplatte (13) aufweist, an der zugehörigen Schiene (1), Radlenkerschiene (2) oder Rillenschiene (3) befestigt ist, wobei der Bügel (12) das den Schwellen zugewandte Profil der jeweiligen Schiene hintergreift und die Druckplatte (13) an der Verteilerleiste (9) anliegt und diese gegen die jeweilige Schiene drückt.

Zumindest mittelbar rückbezogen auf einen dieser Patentansprüche 1 oder 2 schließen sich die Patentansprüche 3 bis 6 an.

II.

Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

Nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen).

Die Prüfung der Sachund Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent weiter als in der beantragten Fassung zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen und in § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Pontzen Bork Paetzold Dr. Höchst Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2010
Az: 9 W (pat) 315/06


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