Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 4. Januar 2010
Aktenzeichen: AGH 3/09

(AGH Celle: Beschluss v. 04.01.2010, Az.: AGH 3/09)

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Rechtsanwalt B. war im Jahr 2003 mit der umfassenden Regulierung der Schäden aus einem Verkehrsunfall gegenüber der H-Versicherung beauftragt worden. Im September 2004 wurde ihm das Mandat entzogen und die weitere Vertretung der Mandantin von der Rechtsanwaltskanzlei R. aus G. übernommen. Diese führte dann ein Regressverfahren gegen Rechtsanwalt B. vor dem Landgericht G., in dem sie u. a. mit Schriftsatz vom 29. November 2006 vorgetragen hat, dass Rechtsanwalt B. von der Versicherung empfangene Mandantengelder verspätet und nur teilweise weitergeleitet habe.

Das Landgericht G. hat nach Abschluss des Verfahrens dort mit Schreiben vom 27. Juni 2008 die Rechtsanwaltskammer in Braunschweig über das dort anhängig gewesene Verfahren unterrichtet.

S., der Vorsitzende der Abteilung 3 der Rechtsanwaltskammer hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2008 unter Beifügung einer entsprechenden Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht den Rechtsanwalt aufgefordert, zu dem Vorwurf der verspäteten Weiterleitung des Fremdgeldes und zu den nicht weitergeleiteten Geldern binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist ist der Rechtsanwalt B. unter Fristsetzung zum 29. August 2008 an die Auskunft erinnert worden, auch eine letzte Fristsetzung zum 28. Oktober 2008, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes, blieb vergeblich.

Daraufhin ist mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 der Rechtsanwaltskammer Braunschweig ein Zwangsgeld von 500,00 EUR festgesetzt worden.

Dieser Zwangsgeldbescheid ist Rechtsanwalts B. ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2008 zugestellt worden, erst am 20. Januar 2009, also nach Ablauf der Monatsfrist und damit verspätet ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Rechtsanwaltskammer Braunschweig eingegangen.

Aufgrund des Fristversäumnisses ist der Antrag damit unzulässig und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 195 S. 1, 197 Abs. 2 S. 1 BRAO.






AGH Celle:
Beschluss v. 04.01.2010
Az: AGH 3/09


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