Landgericht Nürnberg-Fürth:
Beschluss vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 1 HKO 4286/08, 1 HKO 4286/08

(LG Nürnberg-Fürth: Beschluss v. 18.12.2008, Az.: 1 HKO 4286/08, 1 HKO 4286/08)

Tenor

I. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft auf folgende Frage zu geben: "Wie lautet der Inhalt des zwischen der W AG und der A Inc. abgeschlossenen Business Combination Agreement€"

II. Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Geschäftswert beträgt 10.000,00 EUR.

IV. Die sofortige Beschwerde wird für zulässig erklärt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 132 AktG.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin. Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin ist die A Inc., S und zwar bis zu der außerordentlichen Hauptversammlung am 07.05.2008 mit 77,28 %.

Einziger Tagesordnungspunkt dieser Hauptversammlung war die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der A Inc. vom 20.03.2008. Gegen den zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung haben die Antragstellerin sowie weitere Aktionäre Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen erhoben (Az. 1 HKO 4440/08).

Die Antragstellerin übertrug der D (D S f W) die Vertretung ihrer 5000 Aktien an der Antragsgegnerin (Anlage A 5 und A 8). Die D bevollmächtigte die Antragstellervertreterin mit ihrer Vertretung in der Hauptversammlung (Anlage A 6), was geschah (Anlage A 4, Seite 12). Die Antragstellervertreterin vertrat auch die unter der Eintrittskartennummer 3024 gemeldeten 5000 Stimmen der Antragstellerin (Anlage A 7) und erklärte gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift.

Im Bericht des Vorstands der Antragsgegnerin gemäß § 293 a AktG über den Beherrschungsvertrag finden sich auf Seiten 28/29 Ausführungen über das zwischen der Antragsgegnerin und A Inc. am 16.07.2007 abgeschlossene BCA (Business Combination Agreement).

In der Angebotsunterlage vom 10.08.2007 (S. 27-30) zum Übernahmeangebot der A Inc. werden ebenfalls Inhalte des BCA dargestellt. Auf die Darstellungen in diesen beiden Unterlagen wird Bezug genommen.

In der Hauptversammlung fragte der Aktionär F "wie lautet der Inhalt" u. a. des BCA. Nach den Antworten auf diese und weitere Fragen rügte Herr F, dass seine gestellten Fragen immer noch nicht ausreichend beantwortet seien.

Ferner fragte die Antragstellervertreterin "Wie lautet der Inhalt des zwischen der W AG und der A Inc. abgeschlossenen Business Combination Agreement€ Legen Sie diesen Vertrag der Hauptversammlung vor und legen Sie eine Kopie zur Einsicht und zur Mitnahme auf" (Anlage A 4, Seite 20).

Die Antragstellerin trägt vor, bei einem so engen inneren Zusammenhang des Beherrschungsvertrages mit einem weiteren Vertrag, da die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages ohne Kenntnis des weiteren Vertrages nicht hinreichend erfassen können, müsse auch der wesentliche Inhalt des weiteren Vertrages mitgeteilt werden.

Hierbei sei unschädlich, dass das BCA nicht als Beherrschungsvertrag bezeichnet sei. Für einen Beherrschungsvertrag sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Gesamtschau des Vertrages ergebe, dass der herrschende Vertragspartner in die Lage versetzt werde, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft durchzusetzen. Entspreche das BCA diesen Kriterien, hätte die Hauptversammlung hierüber beschließen müssen. Mangels Beschlusses wäre folglich auch die Beschlussvorlage über den Abschluss des Beherrschungsvertrages in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07.05.08 nichtig. Um dies zu beurteilen, bedürfe es der Kenntnis des genauen Inhalts des BCA.

Der Vorstand habe den wesentlichen Inhalt des BCA nicht mitgeteilt. Es sei nicht gesagt worden, welche Takeover-Defence-Maßnahmen verboten gewesen seien, welche Sachverhalte während der Schwebezeit geregelt worden seien, welche Modalitäten des beabsichtigten Übernahmeangebots festgelegt worden seien und welche Eckpunkte für eine mögliche Integration der Antragsgegnerin in die A-Gruppe nach erfolgreichem Abschluss des Übernahmeangebots vereinbart worden seien. Auch könne das BCA nicht am 06.11.07 geendet haben, da nach eigenem Vorbringen der Antragsgegnerin die Geheimhaltungspflichten noch andauerten. Außerdem seien Festlegungen durch die Vertragspartner des BCA erfolgt, die auch für die Zeit nach dem Übernahmeangebot gelten sollten. In dieser Zeit habe die Antragsgegnerin wesentliche Veränderungen in ihrer unternehmerischen Ausrichtung und Konzernstruktur vorgenommen. So habe sie Geschäftsbereiche verkauft und gewisse Aktivitäten eingestellt.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft auf folgende Frage zu geben: "Wie lautet der Inhalt des zwischen der W AG und der A Inc. abgeschlossenen Business Combination Agreement€"

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag auf Auskunftserzwingung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, das Fragerecht des § 131 AktG könne allenfalls zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte von Verträgen führen. Die wesentlichen Inhalte des BCA seien aber umfassend erläutert worden. Die Frage nach dem Inhalt des Vertrages sei als Bitte um Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu verstehen.

Im Übrigen seien die begehrten Auskünfte nicht zur Beurteilung des Beherrschungsvertrages erforderlich.

Die Antragsgegnerin hat zunächst bestritten, dass die Antragstellerin in der Hauptversammlung ordnungsgemäß vertreten gewesen sei und in der mündlichen Verhandlung noch gerügt, dass bisher keine Vollmacht für die D vorgelegt worden sei. Der schließlich nachgereichten Vollmacht (Anlage A 8) ist sie nicht entgegengetreten.

Die Antragsgegnerin hat auf ihre Antragserwiderung im Verfahren 1 HKO 4259/08 Bezug genommen.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

Nach Rücknahme des Antrages auf Übergabe einer Abschrift des BCA in der mündlichen Verhandlung hat der verbleibende Antrag Erfolg.

1.

Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung zuständig, §§ 132 Abs. 1 AktG, 12 Abs. 1 Nr. 2 GZVJU.

2.

Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, da sie in der Hauptversammlung vertreten war und Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG.

3.

Das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG kann nur bezüglich solcher Fragen verfolgt werden, die zuvor bereits in der Hauptversammlung gestellt worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller oder ein anderer Aktionär die Auskunft verlangt hat.

Vorliegend wurde die streitgegenständliche Frage von der Antragstellervertreterin sowie von einem anderen Aktionär gestellt.

Vorliegend wurde die streitgegenständliche Frage von der Antragstellervertreterin sowie von einem anderen Aktionär gestellt.

4.

Nach § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen 2 Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist. Die Hauptversammlung fand am 07.05.2008 statt. Die Antragsschrift ging am 21.05.2008 per Fax bei Gericht ein, somit rechtzeitig.

5.

Die vom Vorstand jedenfalls nicht vollständig gegebene Auskunft über den (wesentlichen) Inhalt des BCA war zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich.

a)

In den Angebotsunterlagen (Anlage B 23 zur vorgelegten Antragserwiderung aus dem Verfahren 1 HKO 4259/08) ist dargestellt, dass nach den Bestimmungen des BCA Herr R Vorstandsvorsitzender der Antragsgegnerin bleiben wird und dass er in ein sogen. Operating Committee mit dem Management von A berufen wird, um unmittelbar an der Entwicklung eines Integrationskonzeptes für den Bieter und die Antragsgegnerin mitzuwirken, was die Beteiligung an Entscheidungsfindungen in Bezug auf den Umgang mit bestehenden Vertriebspartnern, Zulieferern, Mitarbeitern und Kunden beinhaltet. Das Operating Committee soll den Strategieplan und die Ziele für das Refraktions-Lasergeschäft, einschließlich der Zielvorgaben für die finanziellen Ergebnisse, Budgets für das operative Geschäft, Prioritäten in der Produktentwicklung, Prioritäten für die weltweite Geschäftstätigkeit, Integrationspläne sowie Produktmarken festlegen, die Personalplanung prüfen und geeignete Konzepte für die Bindung von Leistungsträgern entwickeln. Weiter ist bestimmt, dass der Vorstand der Antragsgegnerin vorbehaltlich seiner Aufgaben und Pflichten nach deutschem Recht das Angebot unterstützen und empfehlen wird, u. a. in Form einer Stellungnahme, in der er bestätigt, dass der den Aktionären gebotene Angebotspreis angemessen ist, dass er vorbehaltlich eines erfolgreichen Vollzugs des Angebots die Bestellungen von Vertretern des Bieters in den Aufsichtsrat unterstützen wird, dass er seine Neutralitätspflichten gemäß dem WpÜG erfüllen wird und dass die Antragsgegnerin von jeglichen Abwehrmaßnahmen gegen die Übernahme absehen wird, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert der W AG hätten. Die Antragsgegnerin darf während der Laufzeit des BCA sich nicht um Angebote von einer anderen Person bemühen und solche nicht unterstützen, die den Erwerb der Gesamtheit oder von Teilen des Vermögens, des Geschäfts oder der Aktien der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften durch Kauf, Verschmelzung, Zusammenlegung oder auf andere Weise zum Ziel haben, sie darf sich nicht aktiv um Angebote für Eigenkapitalinstrumente bemühen und keine Beschlüsse zur Erhöhung ihres Grundkapitals oder ihrer Eigenkapitalinstrumente fassen und keine weiteren Aktien oder Eigenkapitalinstrumente ausgeben und keinen Verkauf derselben bis zum Ablauf der Annahmefrist durchführen. Die Antragsgegnerin wird schließlich ohne die vorherige Zustimmung des Bieters gemäß den Bestimmungen des BCA weder ihr genehmigtes oder ihr bedingtes Kapital ausnutzen, noch neue Aktien der W AG an eine andere Person als den Bieter ausgeben.

Im Vertragsbericht wird mitgeteilt, dass im BCA Eckpunkte für eine mögliche Integration der W AG in die A-Gruppe nach erfolgreichem Abschluss des Übernahmeangebots vereinbart wurden.

In der Hauptversammlung erteilte der Vorstand Auskunft u. a. dahin, dass das BCA die Festschreibung bestimmter Neutralitätspflichten des Vorstandes, bestimmter Stand-Still-Verpflichtungen und bestimmter Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Annahme des Angebots befürworten wird, beinhaltet, dass mit dem BCA bestimmte Modalitäten des beabsichtigten Übernahmeangebots festgelegt und dass die Schwebeperiode bis zum Vollzug des Übernahmeangebots geregelt worden sei und dass das BCA ein Verbot bestimmter Takeover-Defence-Maßnahmen vorsehe.

b)

Das BCA trägt zumindest Züge eines Beherrschungsvertrages. Ein Beherrschungsvertrag wird gekennzeichnet durch die Leitung der Untergesellschaft durch die Obergesellschaft. Leitung bedeutet Führungsfunktion des Vorstandes i. S. eines herausgehobenen Teilbereichs der Geschäftsführung. Erforderlich und genügend ist, dass der herrschende Vertragspartner in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft rechtlich durchzusetzen. Das läuft auf die Weisungsbefugnis des § 308 AktG als unverzichtbares Merkmal eines Beherrschungsvertrages hinaus (vgl. OLG Schleswig, DB 08, 2076).

Vorliegend wurde das Operating Committee neben den gesetzlich vorgesehenen Organen der Antragsgegnerin mit den genannten Aufgaben ausgestattet, wobei Herrn R als Vertreter der Antragsgegnerin von den beiden anderen Mitgliedern des Operating Committee überstimmt werden konnte.

Eine Vereinbarung eines Einstimmigkeitsprinzips für die Entscheidungsfindung im Operating Committee wurde nicht behauptet. (Jedenfalls hinsichtlich der Festlegung des Strategieplanes und der Ziele für das Refraktivlasergeschäft einschließlich der Zielvorgaben für die finanziellen Ergebnisse, der Budgets für das operative Geschäft, der Prioritäten in der Produktentwicklung und für die weltweite Geschäftstätigkeit sowie der Integrationspläne und Produktmarken wurde die gesetzlich vorgesehene Leitung der Antragsgegnerin durch die Leitung durch das Operating Committee mit Entscheidungsmöglichkeit durch die Vertreter der A Inc. ersetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und welche Entscheidungen getroffen wurden, da das Auskunftsrecht nicht mit einer solchen Argumentation eingeschränkt werden darf.

Die Festlegung, dass Herr R Vorstandsvorsitzender bleiben solle, widerspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen. Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat, § 84 Abs. 1 AktG. Rechtsgeschäftliche Bindungen, die die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrates einschränken, sind zwar nichtig (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 84, Rn. 5), könne aber faktisch erhebliche Bedeutung gewinnen.

Die Regelungen im BCA kollidieren schließlich mit der Möglichkeit einer Ermächtigung gemäß § 33 Abs. 2 WpÜG. Außerdem dürfte der Vorstand ohne das BCA nach Konkurrenzangeboten suchen und entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 WpÜG mit Zustimmung des Aufsichtsrates handeln.

Vorliegend wurde das Übernahmeangebot vom 10.08.07 am 09.11.07 beendet, das BCA datiert vom 16.07.07 und der Beherrschungsvertrag vom 20.03.08.

c)

38Wenn der bekannt zu machende Inhalt eines Vertrages mit dem Inhalt eines weiteren Vertrages in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages ohne Kenntnis des weiteren Vertrages nicht zutreffend erfassen können, muss auch der wesentliche Inhalt des weiteren Vertrages mitgeteilt werden. Zu dem wesentlichen und daher bekannt zu gebenden Inhalt eines Vertrages kann auch die Darlegung der Ausgangslage gehören (OLG Schleswig, NZG 06, 951).

39Für die Entscheidung der Frage, ob dem Beherrschungsvertrag zugestimmt werden soll, ist es von erheblicher Bedeutung, ob bzw. inwieweit der Vorstand bereits vor Abschluss des Beherrschungsvertrages gebunden war, einen Beherrschungsvertrag abzuschließen und ob bei dem Beschlussvorschlag des Vorstandes evtl. sachfremde Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben (können). Die € oben aufgezeigten € Bindungen und Festlegungen im BCA könnten ebenso wie die weiteren wesentlichen Inhalte des BCA, über die keine Auskunft gegeben wurde (wie wurde die Schwebeperiode bis zum Vollzug des Übernahmeangebots geregelt€ Welche Neutralitätspflichten des Vorstandes wurden festgeschrieben€ Welche Stand-Still-Verpflichtungen wurden festgelegt€ Unter welchen Voraussetzungen sollte der Vorstand die Annahme eines Übernahmeangebotes befürworten€ Welche Takeover-Defence-Maßnahmen sollten verboten sein€ Welche Eckpunkte für die Integration wurden für die Zeit nach Abschluss des Übernahmeangebotes vereinbart€), Zweifel an der Objektivität des Beschlussvorschlags des Vorstandes ebenso aufkommen lassen, wie daran, ob der Abschluss eines Beherrschungsvertrages in erster Linie den Interessen der Antragsgegnerin oder denen der A Inc. entspricht. Erst die Auskunft über den gesamten wesentlichen Inhalt des BCA vermag den Aktionär in die Lage zu versetzen, durch gezielte Fragen sich ein Urteil zu bilden, ob er dem Beherrschungsvertrag zustimmen will oder nicht.

d)

Die Auskunftsverpflichtung wurde in der Hauptversammlung auch nicht erfüllt.

Zwar kann eine allgemein gehaltene Frage entsprechend beantwortet werden und muss der Aktionär nachfragen, wenn er mit der Antwort nicht zufrieden ist. Aber die Frage nach dem (wesentlichen) Inhalt des BCA wurde jedenfalls nicht vollständig beantwortet, der wesentliche Inhalt wichtiger Regelungen des BCA (vgl. Klammeraufzählung in c)) wurde nicht beantwortet.

Solche wesentlichen Details hätten aber dargelegt werden müssen. Es sind die Bestimmungen darzustellen, von denen ein verständiger Dritter seine Entscheidung abhängig machen würde, ob er dem Vertragswerk zustimmen würde oder nicht. Der Aktionär muss in die Lage versetzt werden, sich ein ungefähres Bild von den Vorzügen und Nachteilen des Vertrages und seiner kritischen Punkte machen zu können (OLG Schleswig, NZG 06, 951).

Es sind Auskünfte zu den wesentlichen Vertragsbedingungen erforderlich, wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten bestehen (OLG Stuttgart, NZG 04, 966, Rn. 45).

Soweit bereits Angaben über den wesentlichen Inhalt von Teilen des BCA gemacht wurden, müssen diese nicht wiederholt werden.

6.

Kosten: § 132 Abs. 5 AktG, § 13 a FGG.

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts eines Beteiligten zählen im Verfahren gemäß § 132 AktG zu den erstattungsfähigen Kosten (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rn. 52).

7.

Geschäftswert: § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG.

Das Gericht hat die Anträge I. und II. gleich gewichtet.

8.

Die sofortige Beschwerde wird für zulässig erklärt, da es sich bei der Frage der Erstreckung der Auskunftspflicht auf dem zur Entscheidung gestellten Vertrag vorhergehende Verträge um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.






LG Nürnberg-Fürth:
Beschluss v. 18.12.2008
Az: 1 HKO 4286/08, 1 HKO 4286/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2de693d15129/LG-Nuernberg-Fuerth_Beschluss_vom_18-Dezember-2008_Az_1-HKO-4286-08-1-HKO-4286-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share