Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. Juli 2010
Aktenzeichen: L 19 B 395/09 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.07.2010, Az.: L 19 B 395/09 AS)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2009 wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ging es um die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II. Die Beschwerdeführerin wurde als Rechtsanwältin mit dem Verfahren beauftragt und erklärte dieses für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.07.2009 aussprach. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin um die angesetzte Terminsgebühr von 200,00 EUR zuzüglich der Umsatzsteuer gekürzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde vom Sozialgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingelegt wurde, da die Rechtsmittelbelehrung keine Fristbestimmung enthielt. Der Beschwerdewert liegt über der erforderlichen Grenze, da die Mehrwertsteuer mitberücksichtigt werden muss. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Es ist keine Terminsgebühr angefallen, da kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr für das Mitwirken an einer Besprechung kann nur in Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Allein das Mitwirken an einer schriftlichen Besprechung kann keine Terminsgebühr auslösen. Auch eine fiktive Terminsgebühr ist nicht angefallen, da das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endete. Die Erklärung der Antragsgegnerin stellt kein Anerkenntnis im prozessrechtlichen Sinn dar. Auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin kann kein Anerkenntnis abgeleitet werden, da es sich nur auf die Übernahme der Kosten des Verfahrens bezieht. Selbst wenn man das Schreiben als Anerkenntnis werten würde, ist es nicht anwendbar, da der Gebührentatbestand grundsätzlich nicht in Verfahren nach § 86 b SGG anwendbar ist. Die Regelungen über die Terminsgebühr sollen eine mündliche Verhandlung vermeiden und sind nicht für Verfahren anwendbar, in denen eine mündliche Verhandlung fakultativ ist. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.07.2010, Az: L 19 B 395/09 AS


Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, gerichtet auf die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II, im Wege der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwältin beigeordnet worden. Sie hat das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.09.2009 Grundsicherungsleistungen ab dem 01.07.2009 bewilligt hatte. Ihre Kostenrechnung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle um die angesetzte Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer gekürzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12.11.2009 zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, auch wenn sie nicht innerhalb der durch die §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden ist, denn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthielt keine Fristbestimmung.

Der Beschwerdewert übersteigt auch die erforderliche Grenze von 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da die Mehrwertsteuer insoweit mit zu berücksichtigen ist (vgl. Beschl. des Senats v. 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL).

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung (Vorb.) 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein gerichtlicher oder von einem Sachverständigen anberaumter Termin im Sinne der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG hat vorliegend nicht stattgefunden.

Eine Terminsgebühr allein für das Mitwirken an einer auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichteten anwaltlichen Besprechung ohne die Durchführung eines solchen Termins kann nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BGH Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 = NJW 2007, 1461 und vom 15.03.2007 - V ZB 170/06 = NJW 2007, 2644; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 31.01.2006 - 3 S 1748/05 = NJW 2007, 860; OVG Lüneburg Beschluss vom 12.06.2009 -1 MN 172/08 = AGS 2010, 75; a.A. LSG Bayern Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19.Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rn 95 ff.). Mit der Ausweitung des Begriffs "Termin" auf Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite ohne oder unter Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens hat der Gesetzgeber fördern und honorieren wollen, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach dem RVG eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Beteiligten vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 = NJW 2004, 2311), ist dies durch Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG bewusst abweichend geregelt worden. Die Begründung für die von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Die Materialien zum RVG enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine streitige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Damit kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 1 VV RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG in Verfahren nach § 86 b SGG nur anfallen, wenn ein gerichtlicher Termin anberaumt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Vorliegend ist das Verfahren jedoch nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Zwar ist im Hauptsacheverfahren - dem Antragsverfahren - dem Begehren der Antragsteller stattgegeben worden, indem die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18.09.2009 Leistungen nach dem SGB II gewährt und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unter Vorlage des Bewilligungsbescheides dem Gericht angezeigt hat. Diese Erklärung stellt aber kein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG dar, das die Antragsteller, vertreten durch die Beschwerdeführerin, angenommen haben. Die Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Falls ein Beteiligter einen prozessual geltend gemachten Anspruch im prozessrechtlichen Sinn anerkennen und insoweit den Rechtsstreit erledigen will, muss dies klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen (BSG Beschluss vom 21.06.2000 - B 12 RJ 3/00 B; Urteil vom 22.06.1989 - 4 RA 44/88 = BSGE 65, 160; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 101 Rn 20). Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht den von den Antragstellern im Verfahren verfolgten prozessualen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG unter Bestätigung eines Anordnungsanspruchs und -grundes anerkannt, sondern nur angezeigt, dass nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen über den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag eine Entscheidung ergangen sei. Diese Erklärung stellt kein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG dar. Auch aus dem im Schriftsatz vom 09.11.2009 enthaltenen Kostengrundanerkenntnis der Antragsgegnerin kann ein solches Anerkenntnis nicht abgeleitet werden, da sich dieses seinem Wortlaut nach nur auf die Übernahme der Kosten des Verfahrens bezieht und für die Kostenentscheidung nach § 93 Abs. 1 SGG nicht das Unterliegensprinzip, sondern das Billigkeitsprinzip maßgebend ist.

Selbst wenn das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.11.2009 als Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG und die Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin als Annahme eines solchen gewertet würden, greift der Gebührentatbestand der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 RVG zur Überzeugung des Senats zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht ein. Denn dieser Gebührentatbestand fällt in einem Verfahren nach § 86 b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 - L 20 B 67/08 AS, vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R, vom 25.01.2010 - L 1 B 19/09 AS, vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AL und vom 03.03.2010 - L 12 B 141/09 AS; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E; Curkovic in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3106 VV Rn 7; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 26.04.2007 - 7 B 36/07 AS und vom 18.09.2008 - L 5 B 43/08 R -; LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF; BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 - L 15 B 950/06 AS KO; Müller-Rabe, a.a.O., 3106 VV Rn 6).

Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Der Senat schließt sich jedoch der Rechtsprechung an, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 S. 2 Ziffer 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R).

Die Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den Regelungen der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung endet.

Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG lässt sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG auf Beschlussverfahren nach § 86 b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 S. 2 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86 b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86 b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 10; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 S. 2 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S. v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.07.2010
Az: L 19 B 395/09 AS


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