Landgericht Bonn:
Beschluss vom 30. Mai 2007
Aktenzeichen: 1 O 194/07

(LG Bonn: Beschluss v. 30.05.2007, Az.: 1 O 194/07)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

1. im Rechtsverkehr Adressdaten zur Miete oder zum Erwerb anzubieten unter Benennung der Auftraggeber, für die die Antragsstellerin die Adressdaten gesammelt hat

und

2. es zu unterlassen, im Internet unter der Webseite „www.a--------.de“ auf der als Anlage K Nr.9 beigefügten Webseite zu behaupten,

a) dass die Firmen C Bausparkasse, D , K , M Lotterie, R Bausparen, U und X aktuelle Kunden der Antragsstellerin seien,

sowie zu behaupten,

b) dass die zur Vermarktung angebotenen Adressen im April 2007 aktualisiert worden seien.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsstellerin und die Antragsgegnerin zu je 50%.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist teilweise zurück zuweisen.

Die Antragsstellerin hat keinen Anspruch aus § 12 S.2 BGB gegen die Antragsgegnerin, dass diese es unterlässt, im Rechtsverkehr Adressdaten zur Miete oder zum Erwerb mit dem Hinweis anzubieten, dass diese von der Antragsstellerin gesammelt worden sind. Ein Name wird im Sinn des § 12 BGB nur gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird. Dem liegt zu Grunde, dass § 12 BGB den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung zum Ziel hat (BGHZ 161, 216). Daher begründet die bloße Namensnennung in irgendeiner Veröffentlichung noch keinen Eingriff in das Recht des Namensträgers (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 12 Rn.20). Dies gilt selbst dann, wenn etwas Unrichtiges über ihn ausgesagt wird (MüKo/Bayreuther, BGB, 5. Auflage 2006, § 12 Rn.166). Die Antragsgegnerin wirbt auf ihrer Homepage damit, Adressdaten von der Antragsstellerin erworben zu haben. Dies ist allerdings kann Fall einer Namensleugnung oder Namensanpassung nach § 12 BGB. Denn die Antragsgegnerin stellte das Recht der Antragsstellerin an der Nutzung ihres Namens weder in Frage, noch verwendet sie den identischen Namen der Antragstellerin als eigene Geschäftsbezeichnung.

Da es an einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien fehlt, dass der Name der Antragsstellerin nicht zu Werbezwecken herangezogen werden darf, ergibt sich ein solcher Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1004 Abs.1 BGB bzw. § 823 Abs.1 BGB.

Der Antrag, es zu unterlassen die als Anlage K Nr.9 beigefügte Webseite zu betreiben, kann keinen vollständigen Erfolg haben. Denn ein entsprechender Anordnungsanspruch bezieht sich gemäß §§ 8 Abs.1 S.1, 3, 5 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.1 UWG nur auf die Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin, die inhaltlich falsch sind. Dazu gehört die Angabe von Firmen wie C Bausparkasse, D , K , M Lotterie, R Bausparen, U und X , die entgegen der Angaben auf der Homepage keine aktuellen Kunden der Antragsstellerin mehr sind. Die Antragsstellerin trägt nicht vor, dass auch weitere auf der Homepage genannte Firmen keine aktuellen Kunden von ihr sind. Inhaltlich falsch ist ebenso der Hinweis auf eine Aktualisierung der Adressdaten im April 2007. Denn die Antragsstellerin hat nur Adressenmaterial bis Herbst 2006 überlassen.

Bezüglich der weiteren Angaben auf der Webseite fehlt es an einem Anordnungsanspruch der Antragsstellerin, da nicht vorgetragen wird, dass diese Angaben inhaltlich falsch oder irreführend seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 S.1 Alt.2 ZPO.






LG Bonn:
Beschluss v. 30.05.2007
Az: 1 O 194/07


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