Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 22. März 2004
Aktenzeichen: 100 W 1/04 (Baul)

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 22.03.2004, Az.: 100 W 1/04 (Baul))

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt € Kammer für Baulandsachen - vom 8.12.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.458,24 €

Gründe

I. Das Landgericht Darmstadt - Kammer für Baulandsachen - hat den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Beteiligten zu 3. vom 18.02.2002 durch Urteil vom 22.01.2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Vor der Rechtsmittelrücknahme hat die Beteiligte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat dem Beteiligten zu 1. die Kosten der Berufung auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die vom Beteiligten zu 1. auszugleichende Prozessgebühr für die Berufungsinstanz nicht wie von der Beteiligten zu 2. beantragt in Höhe von 13/10, sondern nur in Höhe von 13/20 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Beteiligte zu 2. konnte nach Einlegung der Berufung durch den Beteiligten zu 1. ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nach Rücknahme des Rechtsmittels grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen. Jedoch kann nur eine 13/20 Gebühr als erstattungsfähig angesehen werden. Der Sachantrag der Beteiligten zu 2., die Berufung zurückzuweisen, hatte mangels eines Berufungsantrags und einer Berufungsbegründung keinen tatsächlichen Gehalt. Die durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgelöste (weitere) halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO war deshalb nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO zur Verteidigung gegen die Berufung. Vielmehr ist in einem derartigen Fall die Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr auf 13/20 beschränkt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss des 25. Zivilsenats vom 14.01.2003, 25 W 99/02, OLG R Frankfurt 2003, 309; Beschluss des 15. Zivilsenats vom 10.06.1998, 15 W 45/98, OLG R Frankfurt 1998, 336; Beschluss des 6. Zivilsenats vom 2.05.1994, 6 W 42/94, JURIS) und der von den Oberlandesgerichten ganz überwiegend vertretenen Meinung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 2003, 1324 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Der Umstand, dass sich die Beteiligte zu 2. dem Antrag des Beteiligten zu 1., das Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen anzuordnen, anschloss, ändert nichts daran, dass das Stellen des Sachantrages, der nach § 32 BRAGO im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels maßgeblich für die Höhe der Prozessgebühr ist, zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich war. Das Stellen eines Prozessantrages und der hiermit verbundene Aufwand des Prozessbevollmächtigten sind für die Höhe der Prozessgebühr ohne Belang.

Die Beteiligte zu 2. kann von dem Beteiligten zu 1. die Erstattung einer 13/10 € Prozessgebühr auch nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Parteivereinbarung beanspruchen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. vom 9.07.2003 (Blatt 228 der Akten), mit welchem bestätigt wird, dass der Beteiligte zu 1. unter der dort näher bezeichneten Bedingung die Berufung zurücknehmen wird und dass dies €die kostenrechtliche Konsequenz (hätte), dass er die Kosten Ihrer Partei in beiden Instanzen übernehmen müsste€, enthält keinen Anhalt für die Begründung einer Verpflichtung zur Erstattung von nicht notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 547 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 22.03.2004
Az: 100 W 1/04 (Baul)


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