Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Mai 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 35/08

(BPatG: Beschluss v. 04.05.2010, Az.: 6 W (pat) 35/08)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentund Markenamts hat das am 22. August 2003 angemeldete Patent 103 38 673 mit Beschluss vom 15. Januar 2008 widerrufen, da der nebengeordnete Anspruch 9 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht neu sei.

Gegen diesen das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweiseden angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird: Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, in dieser Reihenfolge, übrige Unterlagen wie erteilt.

Der insoweit allein entscheidungserhebliche erteilte nebengeordnete Anspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Form:

Schwungradanordnung, welche mit einer Kurbelwelle (2) eines Motors verbunden ist und lösbar mit einem Reibverbindungsbereich einer Kupplungsscheibenanordnung in Eingriff ist, umfassend:

9a ein Schwungrad (21) mit 9a1 einer ersten Reibfläche (21a) für eine Kupplung, welche an der entgegengesetzten Seite der Motorseite angeordnet ist, und 9a2 einer zweiten Reibfläche (21b), welche an der Motorseite angeordnet ist, 9b ein elastisches Element (32), welches 9b1 das Schwungrad (21) elastisch mit der Kurbelwelle (2) in einer Rotationsrichtung verbindet und 9b2 in Rotationsrichtung zusammengedrückt wird, wenn eine Relativrotation zwischen dem Schwungrad (21) und der Kurbelwelle (2) auftritt, und 9c einen Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7), welcher 9c1 einen Reibwiderstand erzeugt, wenn eine Relativrotation zwischen dem Schwungrad (21) und der Kurbelwelle (2) auftritt, wobei 9c2 der Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7) ein Reibelement (44) aufweist, welches mit der zweiten Reibfläche (21b) des Schwungrads (21) in Kontakt ist, 9d wobei der Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7) ringförmige, in Axialrichtung gerichtete Reibflächen umfasst.

Hinsichtlich der nebengeordneten Ansprüche 1, 12, 15 und 18 wird auf die Streitpatentschrift verweisen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet in gegliederter Form:

Kupplungsvorrichtung zum unterbrechbaren Übertragen eines Drehmoments von einer Kurbelwelle (2) eines Motors auf ein Getriebe, umfassend: 1a ein Schwungrad (21), 1a1 welches bezüglich der Kurbelwelle (2) innerhalb eines vorbestimmten Bereichs axial bewegbar ist und 1a2 an einer vom Motor entfernten Seite eine Reibfläche (21a) aufweist, 1b einen Dämpfermechanismus (6) zum elastischen Verbinden des Schwungrads mit der Kurbelwelle in einer Rotationsrichtung, 1c eine Kupplungsscheibenanordnung (9) mit einem Reibverbindungsbereich benachbart der Reibfläche (21a) des Schwungrads (21), 1d eine Kupplungsdeckelanordnung (8), Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in gegliederter Form:

1d1 welche am Schwungrad (21) befestigt ist und 1d2 ausgelegt ist, um den Reibverbindungsbereichelastisch in Richtung der Reibfläche (21a) des Schwungrads (21) vorzuspannen, 1e eine Freigabevorrichtung (10) zum Freigeben einer Vorspannkraft vom Reibkupplungsbereich durch Ausübung eineraxial in Richtung des Motors auf die Kupplungsdeckelanordnung (8) gerichteten Last, und 1f ein Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus (24), umdas Schwungrad (21) mit einem Element (13) an der Kurbelwellenseite zu verbinden, wenn die Kupplungsdeckelanordnung (8) die axial in Richtung des Motors gerichtete Lastempfängt, wobei 1g der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus (24) das Schwungrad (21) von einer Getriebeseite zu einem Elementan der Kurbelwellenseite in Axialrichtung mittels einer Lastdrückt, welche durch die Freigabevorrichtung (10) auf die Kupplungsdeckelanordnung (8) in einer Axialrichtung in Richtung des Motors ausgeübt wird.

Kupplungsvorrichtung zum unterbrechbaren Übertragen eines Drehmoments von einer Kurbelwelle (2) eines Motors auf ein Getriebe, umfassend: 1a ein Schwungrad (21), 1a1 welches bezüglich der Kurbelwelle (2) innerhalb eines vorbestimmten Bereichs axial bewegbar ist und 1a2 an einer vom Motor entfernten Seite eine Reibflä

che (21a) aufweist, 1b einen Dämpfermechanismus (6) zum elastischen Verbindendes Schwungrads mit der Kurbelwelle in einer Rotationsrichtung, 1c eine Kupplungsscheibenanordnung (9) mit einem Reibverbindungsbereich benachbart der Reibfläche (21a)

des Schwungrads (21), 1d eine Kupplungsdeckelanordnung (8), 1d1 welche am Schwungrad (21) befestigt ist und 1d2 ausgelegt ist, um den Reibverbindungsbereich elastisch in Richtung der Reibfläche (21a) des Schwungrads (21) vorzuspannen, 1e eine Freigabevorrichtung (10) zum Freigeben einer Vorspannkraft vom Reibkupplungsbereich durch Ausübungeiner axial in Richtung des Motors auf die Kupplungsdeckelanordnung (8) gerichteten Last, und 1f ein Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus (24), umdas Schwungrad (21) mit einem Element (13) an der Kurbelwellenseite zu verbinden, wenn die Kupplungsdeckelanordnung (8) die axial in Richtung des Motors gerichtete Lastempfängt, wobei 1g das Schwungrad (21) aus einem Schwungradkörper, an welchem die Reibfläche (21a) angeordnet ist, und einem Kontaktelement (22) gebildet ist, welches an der Motorseite des Schwungradkörpers angeordnet ist, und die Kupplungsvorrichtung ferner einen Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7) umfasst, welcher durch das Kontaktelement (22)

am Schwungradkörper gehalten wird, um einen vorbestimmten Reibwiderstand zu erzeugen, wenn eine Relativrotation zwischen der Kurbelwelle (2) und dem Schwungrad (21) auftritt.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter Form:

Kupplungsvorrichtung zum unterbrechbaren Übertragen eines Drehmoments von einer Kurbelwelle (2) eines Motors auf ein Getriebe, umfassend:

1a ein Schwungrad (21), 1a1 welches bezüglich der Kurbelwelle (2) innerhalb einesvorbestimmten Bereichs axial bewegbar ist und 1a2 an einer vom Motor entfernten Seite eine Reibfläche (21a) aufweist, 1b einen Dämpfermechanismus (6) zum elastischen Verbindendes Schwungrads mit der Kurbelwelle in einer Rotationsrichtung, 1c eine Kupplungsscheibenanordnung (9) mit einem Reibverbindungsbereich benachbart der Reibfläche (21a) des Schwungrads (21), 1d eine Kupplungsdeckelanordnung (8), 1d1 welche am Schwungrad (21) befestigt ist und 1d2 ausgelegt ist, um den Reibverbindungsbereich elastisch in Richtung der Reibfläche (21a) des Schwungrads (21) vorzuspannen, 1e eine Freigabevorrichtung (10) zum Freigeben einer Vorspannkraft vom Reibkupplungsbereich durch Ausübungeiner axial in Richtung des Motors auf die Kupplungsdeckelanordnung (8) gerichteten Last, und 1f ein Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus (24), umdas Schwungrad (21) mit einem Element (13) an der Kurbelwellenseite zu verbinden, wenn die Kupplungsdeckelanordnung (8) die axial in Richtung des Motors gerichtete Lastempfängt, wobei 1g das Schwungrad (21) aus einem Schwungradkörper, an welchem die Reibfläche (21a) angeordnet ist, und einem Kontaktelement (22) gebildet ist, welches an der Motorseite des Schwungradkörpers angeordnet ist, und die Kupplungsvorrichtung ferner einen Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7) umfasst, welcher durch das Kontaktelement (22) am Schwungradkörper gehalten wird, um einen vorbestimmten Reibwiderstand zu erzeugen, wenn eine Relativrotation zwischen der Kurbelwelle (2) und dem Schwungrad (21) auftritt, und wobei 1h das Kontaktelement (22) einen Befestigungsbereich (25), welcher am Schwungradkörper befestigt ist, und einen Kontaktbereich (27) aufweist, welcher sich mit dem Element an der Kurbelwellenseite im Kontakt befindet, und der Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus (7) zwischen dem Kontaktbereich (27) und dem Schwungradkörper angeordnet ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechende hat dem Beschwerdevorbringen widersprochen und beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Im Prüfungsund Einspruchsverfahren sind u. a. die Druckschriften DE 195 19 363 C2 (D21) und DE 34 47 926 C2 (D23) in Betracht gezogen worden.

Die Einsprechende hat innerhalb einer gemäß § 283 ZPO gewährten Frist eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträgen der Patentinhaberin eingereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die erteilten Ansprüche und die Hilfsanträge sind zulässig.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf das Merkmal 9d (wobei der Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus ringförmige, in Axialrichtung gerichtete Reibflächen umfasst) angezweifelt worden. Ringförmige und in Axialrichtung gerichtete Reibflächen des Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus sind jedoch eindeutig aus der Fig. 6 (vgl. dort Pos. 19) zu entnehmen.

Bei den Hilfsanträgen handelt es sich nur um eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 mit 2, mit 6 bzw. mit 7.

2. Der Patentgegenstand gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 erweist sich als nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 PatG). Der Patentgegenstand gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3 ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Kupplungsvorrichtungen mit Zwei-Massenschwingungsdämpfern anzusehen.

a) Zum Hauptantrag:

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 ist nicht neu (§ 59 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m.§§1, 3 PatG).

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht widerrufen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik, insbes. der DE 34 47 926 C2 (D23) zutreffend zur Verneinung der Neuheit in Bezug auf den Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

Die anders lautenden Ausführungen der Patentinhaberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz (S. 2, unten) vermögen nicht zu überzeugen und sind bereits seitens der Patentabteilung in ihrem Beschluss schlüssig und zutreffend widerlegt worden.

Da somit der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 nicht bestandsfähig ist, fallen notwendigerweise auch die übrigen nebengeordneten Ansprüche 1, 12, 15 und 18 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad), da die Patentinhaberin weder beantragt hat, das angegriffene Patent mit einem einzelnen oder mehreren dieser Ansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten, noch ihr Einverständnis zu einer solchen Entscheidung zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862, 863 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR-RR 2008, 456, 457 -Installiereinrichtung).

b. Zum Hilfsantrag 1:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Gemäß Merkmal 1g soll der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 das Schwungrad 21 von einer Getriebeseite zu einem Element an der Kurbelwellenseite in Axialrichtung mittels einer Last drücken, welche durch die Freigabevorrichtung 10 auf die Kupplungsdeckelanordnung 8 in einer Axialrichtung in Richtung des Motors ausgeübt wird.

Erläuterungen hinsichtlich des Aufbaus und der Wirkungsweise des Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus gibt die Streitpatentschrift in den Absätzen [0024] bis [0031], [0082], [0111], [0113], [0123] und [0127]. Dabei werden speziell in den Absätzen [0024] bis [0031] eher beispielhaft Elemente des Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus aufgeführt. Die dabei benannten Einzelteile liegen samt und sonders links von dem Schwungrad. Einen abschließenden Überblick über alle Elemente dieses nicht aus sich selbst heraus verständlichen Begriffs "Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus" lässt die Streitpatentschrift allerdings vermissen.

Gleichzeitig wird bezüglich der Wirkung des Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus in den Absätzen [0024], [0025], [0123], [0127] der Streitpatentschrift ausgeführt, er "verbinde" das Schwungrad mit einem Element an der Kurbelwellenseite, wenn die Kupplungsdeckelanordnung eine Last empfängt, die axial in Richtung des Motors gerichtet ist, während in den Absätzen [0026], [0027] und [0031] behauptet wird, der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus "drücke" das Schwungrad in Axialrichtung gegen das Element an der Kurbelwellenseite von der Getriebeseite aus.

Aus diesen Beschreibungsteilen, insbesondere aus dem fehlenden Überblick darüber, aus welchen Teilen die Baugruppe "Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus" abschließend besteht und wie diese Teile -welche soweit ausgeführt und offenbart allesamt links der Schwungscheibe angeordnet sind -funktional zusammenwirken, muss unklar bleiben, wie sie das Schwungrad in Richtung Motor "drücken" sollen.

Dies wird auch bei einer Betrachtung der Figuren 1 und 4 deutlich. Die Getriebeseite ist in der Darstellung nach Figur 1 bzw. 4 der Streitpatentschrift rechts und der Motor bzw. die Kurbelwellenseite links. Folglich soll gemäß Merkmal 1g der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 das Schwungrad 21 infolge einer von rechts nach links wirkenden Kraft nach links drücken, wie sich auch aus Absatz [0027] der Streitpatentschrift ergibt. Dies ist jedoch nicht möglich.

Der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 liegt zwischen dem Schwungrad 21 und einem Verriegelungselement (Absatz [0030]), das gemäß Absatz [0028] von dem Element 13 an der Kurbelwellenseite gebildet wird, und ist damit links vom Schwungrad 21 angeordnet.

Wegen der Lage des Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 zwischen dem Schwungrad 21 und dem Verriegelungselement 13, ist es gar nicht möglich, dass dieser das Schwungrad 21 nach links drückt. Denn bei einer von rechts nach links wirkenden Kraft kann der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 allenfalls auf das Verriegelungselement 13, nicht aber auf das Schwungrad 21 drücken. Vielmehr müsste, damit der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 bei einer von rechts nach links wirkenden Kraft das Schwungrad 21 nach links drücken kann, der Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 24 rechts und nicht links vom Schwungrad -wie beim Streitgegenstand -angeordnet sein.

Da auch weder die streitgegenständliche Beschreibung noch die Figuren dem Fachmann Hinweise geben, wie das Merkmal 1g zu verstehen ist, offenbart das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht gewährbar.

c. Zum Hilfsantrag 2:

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu (§ 59Abs.1,§ 21 Abs.1 Nr. 1 i.V.m.§ 1, Abs. 1,§ 3PatG).

Aus der DE 195 19 363 C3 (D21) ist bekannt eine (vgl. insbes. Figuren 1 und 5)

Kupplungsvorrichtung zum unterbrechbaren Übertragen eines Drehmoments von einer Kurbelwelle 4 eines Motors auf ein Getriebe (Sp. 6, Z. 65 bis Sp. 7, Z. 2), umfassend:

1a ein Schwungrad 24, 1a1 welches bezüglich der Kurbelwelle 4 innerhalb einesvorbestimmten Bereichs axial bewegbar ist (Sp. 14, Z. 19 bis 25) und 1a2 an einer vom Motor entfernten Seite eine Reibflä

che 38 aufweist, 1b einen Dämpfermechanismus 12 zum elastischen Verbindendes Schwungrads 24 mit der Kurbelwelle 4 in einer Rotationsrichtung, 1c eine Kupplungsscheibenanordnung 39 mit einem Reibverbindungsbereich benachbart der Reibfläche 38 des Schwungrads 24, 1d eine Kupplungsdeckelanordnung 33, 1d1 welche am Schwungrad 24 befestigt ist (Sp. 7, Z. 40 bis 43) und 1d2 ausgelegt ist, um den Reibverbindungsbereich elastisch in Richtung der Reibfläche 38 des Schwungrads 24 vorzuspannen, 1e eine Freigabevorrichtung 55 zum Freigeben einer Vorspannkraft vom Reibkupplungsbereich durch Ausübung einer axial in Richtung des Motors auf die Kupplungsdeckelanordnung 33 gerichteten Last, und 1f ein Relativrotations-Unterdrückungsmechanismus 161, 172, um das Schwungrad 24 mit einem Element 1 an der Kurbelwellenseite zu verbinden, wenn die Kupplungsdeckelanordnung 33 die axial in Richtung des Motors gerichtete Last empfängt (Sp. 14, Z. 25 bis 33 i. V. m. Sp. 10, Z. 12 bis 38), wobei 1g das Schwungrad 24 aus einem Schwungradkörper 131, an welchem die Reibfläche 38 angeordnet ist, und einem Kontaktelement 163 gebildet ist, welches an der Motorseite des Schwungradkörpers 131 angeordnet ist (Sp. 13, Z. 63 bis 64: "Die Deckbleche 162, 163 sind Teil der Schwungmasse 24"), und die Kupplungsvorrichtung ferner einen Reibwiderstands-Erzeugungsmechanismus 166 umfasst, welcher durch das Kontaktelement 163 am Schwungradkörper 131 gehalten wird, um einen vorbestimmten Reibwiderstand zu erzeugen, wenn eine Relativrotation zwischen der Kurbelwelle 4 und dem Schwungrad 24 auftritt (Sp. 13, Z. 63 bis Sp. 14, Z. 2).

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht neu.

d. Zum Hilfsantrag 3:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Der geltende Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist im Merkmal 1h u. a. das Teilmerkmal auf, wonachdas Kontaktelement (22) ... einen Kontaktbereich (27) aufweist, welcher sich mit dem Element (13) an der Kurbelwellenseite im Kontakt befindet.

Dies lässt mangels anderslautender Hinweise nur den Schluss zu, dass sich der Kontaktbereich 27 zu jedem Zeitpunkt mit dem Element 13 an der Kurbelwellenseite im Kontakt befindet. Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu Merkmal 1f. Denn gemäß Merkmal 1f ist das Schwungrad 21, das u. a. das Kontaktelement 22 und auch den Kontaktbereich 27 umfasst (vgl. auch Figuren 1 und 4), nur dann mit dem Element 13 an der Kurbelwellenseite verbunden, wenn die Kupplungsdeckelanordnung 8 die axial in Richtung des Motors gerichtete Last empfängt.

Somit steht gemäß Merkmal 1f der Kontaktbereich 27 nur zeitweise mit dem Element 13 in Kontakt, während er gemäß Merkmal 1h offenbar immer mit dem Element 1) in Kontakt steht.

Da auch weder die streitgegenständliche Beschreibung noch die Figuren dem Fachmann Hinweise geben, wie dieser offensichtlich Widerspruch zu lösen oder zu verstehen ist, offenbart das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist somit nicht gewährbar.

e. Ebenso wie beim Hauptantrag fallen bei den Hilfsanträgen die jeweiligen Unteransprüche notwendigerweise mit dem jeweiligen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad), da die Patentinhaberin weder beantragt hat, das angegriffene Patent mit einem einzelnen oder mehreren dieser Ansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten, noch ihr Einverständnis zu einer solchen Entscheidung zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862, 863 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR-RR 2008, 456, 457 -Installiereinrichtung).

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.05.2010
Az: 6 W (pat) 35/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2d0ab9fd206e/BPatG_Beschluss_vom_4-Mai-2010_Az_6-W-pat-35-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share