Landgericht Köln:
Urteil vom 3. Februar 2006
Aktenzeichen: 81 O 100/05

(LG Köln: Urteil v. 03.02.2006, Az.: 81 O 100/05)

Tenor

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Sekundenkleber in der nachstehend wiedergegebenen Ausstattung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Nr.1 genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2005 vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der erzielten Umsätze, der getätigten Werbung und unter der Nennung der gewerblichen Abnehmer mit Anschriften.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1. Januar 2005 aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu A. I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt Klebstoffe und der nach ihrer Auffassung berühmten Marke UHU.

Für ihr bekanntestes Produkt UHU Alleskleber verwendet sie seit 1932 eine gelb/schwarze Ausstattung, deren Aussehen sich aus dem als Anlage K1 überreichten Originalprodukt ergibt. Sie trägt vor, den UHU Alleskleber und auch UHU Flinke Flasche, ebenfalls gelb/schwarz gestaltet, in ganz erheblich Zahlen abgesetzt zu haben und gibt hierzu Zahlen an für die Zeit von 1987 bis 2003; sie ist der Auffassung, auf Grund dieses Erfolges sowie der den Absatz begleitenden Werbung für die Farbkombination gelb/schwarz eine Benutzungsfarbmarke zu besitzen, die sich auf die Ware "Klebstoffe" beziehe.

Zu ihrem Sortiment gehören mit verschiedenen Spezialitäten auch sogenannte "Sekundenkleber" (Kleber aus Cyanacrylat), deren Absatzzahlen / Marktanteilszahlen sie beginnend mit den achtziger Jahren nennt, mit denen sie aber nach ihrer Darstellung seit 1978 auf dem Markt ist. Sie behauptet, auch diese Produkte "gelb/schwarz" zu präsentieren, wenngleich dort weitere Farben wie z.B. rot eingesetzt würden, um auf Besonderheiten hinzuweisen und sie zu unterstreichen; bei der weiteren Produktgruppe "Spezialkleber" geschehe dies durch die Farbe blau.

Selbst soweit Sekundenkleber über Diskounter in anderen Grundfarben angeboten würden, finde sich auch dort die charakteristische Farbkombination beim Namen der Klägerin auf einem gelben Streifen.

Die Beklagte ist als Vertreiberin von Klebstoffen Wettbewerberin der Klägerin. Jedenfalls seit Anfang 2005 vertreibt sie den jetzt streitgegenständlichen Sekundenkleber, den die Klägerin wegen seiner Ausstattung als Verletzung ihrer Rechte ansieht. Vorrangig beruft sie sich insoweit auf eine für sich reklamierte Benutzungsmarke für die Farbkombination "gelb/schwarz", meint aber darüber hinaus, sich unabhängig davon auch auf der ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz berufen zu können, weil sich die angegriffene Ausstattung derjenigen ihres Sekundenklebers gemäß Anlage K4 zu sehr angenähert habe.

Im wettbewerblichen Umfeld nämlich gebe es keine Produkte, die so nahe an die für sie - die Klägerin - in Bezug auf alle ihre Produkte charakteristische Farbgestaltung heranreichten wie dies bei der streitgegenständlichen Ausstattung der Fall sei; dies gelte insbesondere und gerade auch für die Produkte der Marke Pattex, auch wenn sich dort die Farben schwarz und gelb wiederfänden.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht die Ausstattung des von ihr hergestellten streitgegenständlichen Klebers als deutlich unterschiedlich an im Verhältnis zu den Produkten der Klägerin und hält die Klage schon von daher für unbegründet. Sie ist der Auffassung, auf dem nach ihrer Meinung allein entscheidenden Markt der Sekundenkleber gebe es eine Fülle von "gelb/schwarz" gestalteten Verpackungen mit etlichen Zusatzfarben, sodass die Ausstattungen - auch die der Klägerin - "bunt" daherkämen. Die Klägerin selbst biete ihre Sekundenkleber in den verschiedensten Ausstattungen an bis hin zu "weiß", soweit der Vertrieb über die Diskounter erfolge. Auf eine Markendurchsetzung "gelb/schwarz", die sie für den UHU Alleskleber sowie für die UHU Flinke Flasche nicht bestreitet, könne sich die Klägerin deshalb für Sekundenkleber nicht berufen. Eine übergeordnete Warengruppe "Klebstoffe" gebe es nicht, wie ein Blick in die Warenklasseneinteilung zeige und insbesondere "Alleskleber" und "Sekundenkleber" seien untereinander nicht austauschbar: gerade auch der Endverbraucher unterscheide genau zwischen diesen Produkten, z.B. wegen der Gefahren, die vom Sekundenkleber für Kinder ausgingen. U.a. wegen der Gefahren für die freie gewerbliche Tätigkeit müsse der Schutz von Farbmarken sehr eng begrenzt gehalten werden, sodass er im vorliegenden Fall nicht einfach von "Alleskleber" auf die andere Warenart "Sekundenkleber" ausgedehnt werden könne.

Im übrigen gebe es auf dem Markt eine ganz erhebliche Zahl von einschlägig gefärbten Ausstattungen, angefangen von Pattex über viele noname - Produkte, die gerade bei Sekundenklebern die Masse ausmachten; vor diesem Hintergrund bestreitet sie die von der Klägerin behaupteten Marktanteilszahlen, denn die nonames seien dabei nicht berücksichtigt. Insbesondere der "Super Glue" von chemoplast, den seit mindestens 1995 gebe, sei einschlägig gestaltet; wegen des weiteren Umfeldes wird auf den Vortrag der Beklagten und die von ihr eingereichten Anschauungsstücke verwiesen.

Sowohl wegen des Umfeldes, welches das Entstehen einer Bekanntheit bzw. einer wettbewerblichen Eigenart für den Sekundenkleber der Klägerin verhindere, als auch wegen des Vorranges des Markenrechts hält sie die Regeln des ergänzenden wettbewerblichen Schutzes für nicht anwendbar bzw. nicht für einschlägig. Genaue Zahlen über den Absatz der Wettbewerbsprodukte könne sie natürlich nicht nennen, aber schon die Klägerin selbst weise auf einen Marktanteil von Pattex in Höhe von rund 40% hin und auch im übrigen gäbe es den Vertrieb der nonames nicht, wenn er nicht "massenhaft" erfolgte. Die Wahrheit sei, dass sich der Verkehr bei Sekundenklebern nicht an einer bestimmten Farbkombination orientiere, sondern - wenn man Produkte der Klägerin suche - an dem Namen UHU. So habe die Klägerin den Sekundenkleber "SICOMET" der Fa.Henkel unbeanstandet gelassen, obwohl er eine rein "gelb/schwarze" Ausstattung aufweise ebenso wie "Durax"; gegen den "Idena" - Stick, der "schwarz/gelb" lediglich anders verteilt habe, habe sich die Klägerin gerichtlich nicht durchsetzen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil die Beklagte mit dem Vertrieb des Sekundenklebers "PERFECT" in der streitgegenständlichen Ausstattung die Markenrechte der Klägerin verletzt, §§ 4, 14 MarkenG.

Ausgangspunkt ist der auch von der Beklagten nicht geleugnete Umstand, dass die Klägerin Inhaberin einer Benutzungsfarbmarke "gelb/schwarz" für UHU Alleskleber und UHU Flinke Flasche und damit jedenfalls für die Ware "Alleskleber" ist. Bei einer - in Bezug auf UHU Alleskleber - über 70jährigen ununterbrochenen Marktpräsenz in gleicher Aufmachung und begleitet von massiver Werbung kann dies auch nicht ernsthaft bestritten werden, sodass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob sich die Farbmarke der Klägerin auch auf Sekundenkleber bezieht; insoweit kommt zwar nicht unmittelbar auf die Klasseneinteilung an, aber immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass sowohl wegen des Verwendungszwecks (teilweise) als auch des Gefahrenpotenzials von Sekundenkleber die beiden Produkte nicht einfach miteinander austauschbar sein können.

Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn es handelt sich jedenfalls um Waren, die einander ähnlich sind, denn aus der Sicht des Verbrauchers drängt es sich ihm auf, dass die Produkte "Alleskleber" und "Sekundenkleber" aus demselben Hause stammen, wenn sie ihm unter demselben Zeichen begegnen.

Das Verhältnis zwischen "Alleskleber" und "Sekundenkleber" ist zum einen auf Ergänzung angelegt, weil sie zwar theoretisch vielfach auch für gleiche Arbeiten verwendet werden können, dies aber praktisch aus den oben angegebenen Gründen eher selten geschehen wird. Die Herstellerkompetenz aber, die aus der Erfahrung mit "Klebstoffen" resultiert, wird vom Verbraucher - im Tatsächlichen vielfach durchaus zu Recht - einem Hersteller zugeordnet, zumal dann, wenn es sich - wie hier - um ein Unternehmen mit einer so langen Tradition bei Klebstoffen handelt, welches auch tatsächlich sowohl Alleskleber als auch Sekundenkleber herstellt.

Es gibt keinen Grund, den Schutzumfang der Benutzungsmarke besonders eingeengt zu bestimmen, nur weil es sich um ein Farbmarke handelt. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Eintragung einer abstrakten Farbmarke erheblich Zurückhaltung geboten ist und dasselbe auch bei der Prüfung des Schutzumfanges einer solchen eingetragenen Marke im Verletzerprozess gilt. Grund hierfür ist aber lediglich, dass abstrakt der freie Wettbewerb nicht behindert werden darf durch solche sonderrechtlichen Monopole und es ganz allgemein der Verbrauchergewohnheit widerspricht, aus einer bestimmten Farbkombination heraus auf die Herkunft zu schließen: in erster Linie wird der Verbraucher bei farblicher Gestaltung an eine schmückende, werbliche Gestaltung denken.

Alle diese Überlegungen können bei einer Farbmarke nicht gelten, die ihre herkunftshinweisende Funktion über Jahrzehnte kraft der Leistung des Herstellers erworben und diese auch unverändert beibehalten hat, bei der also kraft Definition belegt ist, dass der Verkehr gewohnt ist, aus ihrem Vorhandensein auf eine bestimmte Herkunft zu schließen. Und auch eine Behinderung des freien Wettbewerbes scheidet aus, denn gerade das von der Beklagten vorgelegte Umfeld belegt, dass der Wettbewerb nicht gehindert ist, die Farben Gelb und Schwarz für Klebstoffe ebenfalls zu verwenden. Hiermit bleibt zwar als entscheidungsunerheblich ausdrücklich offen, ob einzelne der insoweit vorgelegten Produkte die Marke ebenfalls verletzen: die große Menge jedenfalls nutzt zwar diese Farben, hält aber einen deutlich größeren Abstand als dies die Beklagte tut. Dies gilt insbesondere für den großen Markenkonkurrenten der Klägerin "Pattex", der nicht nur in seinem Namen die Farbe Rot prominent herausstellt, sondern Schwarz und Gelb anders gewichtet, nämlich zu Gunsten einer optischen Dominanz von Schwarz: "Pattex" und auch viele der weiteren Entgegenhaltungen sind geprägt von einer "schwarz/gelben" (nicht: "gelb/schwarzen") Ausstattung unter häufiger Hinzufügung weiterer Elemente. Dies mag auch noch der Fall sein beim "Idena" - Stick, wenngleich er durch die farbliche Konsequenz (ausschließlich "schwarz/gelb") eine erhebliche Nähe zur Ausstattung der Klägerin aufweist. Etwas Anderes gilt sicherlich für das ebenfalls im Haupttermin erstmals vorgestellte SICOMET, welches sich - und zwar "pur" - auf "gelb/schwarz" beschränkt.

Ebenso wenig aber wie bei einer eingetragenen Marke geht durch solche Wettbewerbsprodukte das Markenrecht verloren. Der Verlust tritt erst ein, wenn die Marke nicht mehr benutzt wird, was - für UHU Alleskleber und UHU Flinke Flasche - nicht einmal die Beklagte behauptet. Die Klägerin weist aber zu Recht darauf hin, dass sie auch bei den anderen Produkten und zwar - soweit ersichtlich - bei allen anderen Produkten ihre gelb/schwarze Kennzeichnung in Bezug auf die Marke als eine Art "Zitat" in Form eines gelben Balkens mit den Buchstaben "UHU" in schwarzen Blöcken einsetzt und so dem Verbraucher über die Nennung des Firmennamens hinaus die Farbkombination als Herkunftshinweis in Erinnerung hält.

Es mag lediglich sein, dass der Schutzumfang der stark genutzten Marke im bloßen Warenähnlichkeitsbereich im Laufe der Zeit in Folge des Umfeldes Einbußen erlitten hat, was für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber nicht näher abgegrenzt werden muss, weil die angegriffene Ausstattung die Marke der Klägerin so übereinstimmend verwendet, dass sie auf jeden Fall innerhalb des Schutzbereichs fällt.

Ebenso wie die Farbmarke der Klägerin ist die angegriffene Ausstattung gekennzeichnet von einem gelben Grundton, der die gesamte Verpackung dominiert. Hierzu kontrastieren - flächenmäßig deutlich kleiner als der gelbe Grundton - schwarze Elemente, die die gelbe Anmutung unberührt lassen und nur kräftige Akzente setzen. Das sind genau die Elemente, aus denen sich die Farbmarke der Klägerin zusammensetzt, wie sich eindrucksvoll aus der nebeneinander gestellten Wiedergabe der streitgegenständlichen Packung einerseits und einer der Sekundenkleber-Ausstattungen der Klägerin auf Seite 20 der Klageerwiderung ergibt. Der geringfügig andere Gelbton des Produktes PERFECT begründet keinen Abstand; wegen des nach wie vor kräftigen Kontrastes zum Schwarz wird er allenfalls bemerkt, wenn man die Packungen nebeneinander sieht (und im Falle der zitierten Wiedergabe im Schriftsatz noch nicht einmal dann). Dasselbe gilt im Ergebnis für die Hinzufügung der roten Unterlegungen, denn sie modifizieren den gelb/schwarzen Gesamteindruck nur unwesentlich.

Es ist ernsthaft wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Markenverletzung ein Schaden entstanden ist; deshalb steht ihr ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Sie kann ihren Schaden aber erst nach Erteilung der eingeklagten Auskünfte beziffern, sodass die Beklagte verpflichtet ist, die Auskünfte zu geben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 200.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 03.02.2006
Az: 81 O 100/05


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