Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/06

(BGH: Beschluss v. 10.12.2007, Az.: AnwZ (B) 32/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser nicht ausreichend entschuldigt ist. Zwar ging heute per Fax eine Krankmeldung und eine entsprechende ärztliche Bestätigung ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde der Antragsteller jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlegung des Termins nur bei einer amtsärztlich attestierten Erkrankung in Betracht kommt. Eine solche wurde nicht vorgelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus insgesamt sieben unerledigten Vollstreckungsmaßnahmen, darunter einer Forderung der Henriettenstiftung über insgesamt 8.000 €. Daneben bestanden weitere erhebliche Verbindlichkeiten, so die im Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufgeführte (nicht titulierte) Forderung der B. AG aus einem Eigenkapitalhilfedarlehen sowie die titulierte Forderung der K. -Gruppe von jeweils über 4.000 €.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt, weil er in der Sache überhaupt keine Stellung genommen hat. Zwar ist mittlerweile die Erfüllung einiger kleinerer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderungen anderweits durch Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2005 und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 12. Februar 2007 bekannt geworden. Andererseits ist es nach dem angefochtenen Beschluss zu Forderungspfändungen gegen den Antragsteller wegen des Anspruchs des Landesamtes und eines weiteren Gläubigeranspruchs in Höhe von 1.000 € gekommen, wurde der Antragsteller am 6. Dezember 2006 wegen einer Forderung der P. GmbH in Höhe von 189 € in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen und hat der Antragsteller am 13. Juni 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zudem ist von der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Strafbefehls wegen Untreue beantragt worden.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - AGH 26/05 -






BGH:
Beschluss v. 10.12.2007
Az: AnwZ (B) 32/06


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