Landgericht Flensburg:
Urteil vom 25. November 2005
Aktenzeichen: 6 O 108/05

(LG Flensburg: Urteil v. 25.11.2005, Az.: 6 O 108/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Verfügungsklägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, fordert von der Verfügungsbeklagten, einem Anti-Piraterie-Unternehmen, es zu unterlassen, massenhaft E-Mails an sie zu versenden. Die Verfügungsbeklagte übersandte der Verfügungsklägerin mehrere E-Mails, in denen sie behauptete, von verschiedenen Unternehmen beauftragt zu sein, Urheberrechtsverletzungen im Internet zu überwachen. Sie forderte die Verfügungsklägerin auf, die Nutzerdaten der vermeintlichen Täter zu speichern und drohte mit rechtlichen Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die massenhafte Übersendung der E-Mails zu Störungen in ihrem Betrieb führte und einen erheblichen Schaden verursachte. Das Landgericht Flensburg gab der einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin statt und bestätigte, dass die Verfügungsbeklagte die massenhafte E-Mail-Übersendung unterlassen muss. Die Verfügungsklägerin darf auch weitere Mails gleicher Art untersagen lassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Flensburg: Urteil v. 25.11.2005, Az: 6 O 108/05


Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 04. August 2005 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, massenhaft E-Mails an sie zu versenden.

Die Verfügungsklägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Sie ist Teil der V. Holding und bietet Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit an. Die Verfügungsbeklagte ist ein Anti-Piracy-Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz. Ihre Kunden beauftragen sie mit der Beobachtung der einschlägigen Tauschbörsen im Internet, in welchen nach der Behauptung der Verfügungsbeklagten erfahrungsgemäß regelmäßig urheberrechtswidrige Veröffentlichungen und Verbreitungen von geschützten Werken stattfinden. Bei den Auftraggebern der Verfügungsbeklagten handelt es sich regelmäßig um Rechteinhaber, wie z.B. Hersteller von Computerspielen oder Plattenverlage, die ihnen zustehende ausschließliche Nutzungsrechte im Internet verletzt sehen.

Die Verfügungsbeklagte übersandte der Verfügungsklägerin an deren E-Mail-Account ...@... . am 8.7.2005 ein E-Mail. In diesem Schreiben stellte sie sich als Anti-Piracy-Unternehmen vor und gab an, von der Firma Z. AG, K., mit der Überwachung der einschlägigen Tauschbörsen im Internet und der Feststellung und Identifizierung von Urheberrechtsverletzern an dem Computerspiel "EARTH 2160" beauftragt zu sein. Sie führte ferner aus, "ab kommenden Montag, den 11.07.2005, übermitteln wir Ihnen mehrmals täglich im Zuge dieses Auftrags E-Mails mit nachstehenden Tabellen. Diese enthalten jeweils die IP-Adressen nebst Timestamp der von uns ermittelten Kunden Ihres Unternehmens, welche sich in diesem Moment im Internet befinden und die Urheberrechte unserer Kundin durch Anbieten, Veröffentlichen und Verbreiten des oben genannten Computerspiels verletzen". Ferner heißt es in diesem Schreiben:

"Wir fordern Sie hiermit höflichst auf, die Nutzerdaten derjenigen Täter, denen im Moment die übermittelten IP-Adressen zugeordnet sind, unverzüglich zu speichern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.

Wir werden umgehend unter Angabe der genannten IP-Adressen Strafanzeige gegen die Täter gemäß § 106 UrhG erstatten. Die Staatsanwaltschaft wird sich sodann mit Ihnen unter Aufforderung zur Mitteilung der Postadressen der Täter in Verbindung setzen.

Auf die geltende Rechtslage, welche es unserer Kundin ermöglicht, im Falle der Nichtspeicherung, aufgrund Ihrer positiven Kenntnis von den Straftaten mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auf Sie zuzukommen, weisen wir nur vorsorglich hin. Ebenso erlauben wir uns, auf eine strafrechtliche Mittäterschaft bzw. Beihilfe, sowie auf den Tatbestand der Strafvereitelung, falls Sie die Speicherung der Daten nicht durchführen sollten, zu verweisen."

Am 12.07.2005 übersandte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ein weiteres E-Mail mit dem Inhalt, wie im Tenor der einstweiligen Verfügung vom 01.08.2005 wiedergegeben. Auch in diesem Schreiben zeigte die Verfügungsbeklagte an, sie sei von der Firma Z. AG mit den Überwachungen der einschlägigen Tauschbörsen im Internet unter Feststellung und Identifizierung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Sie führt weiter aus, die Verfügungsklägerin sei als Internet-Service-Provider mit positiver Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, einzuschreiten, die Daten zu speichern, den Kunden den weiteren Zugang zum Internet zu sperren, sowie anschließend die Daten an die Verfolgungsbehörde herauszugeben, obwohl es eingangs des Schreibens u.a. heißt:

"Nach der aktuellen Rechtslage sind Sie zwar nicht zur Speicherung von Daten Ihrer Kunden verpflichtet, jedoch zu Abrechnungszwecken berechtigt. Wir unterstellen, dass Ihnen dies bekannt ist."

In der Zeit vom 08.07.2005 bis 21.07.2005 versandte die Beklagte an das E-Mail-Account ...@... insgesamt 507 E-Mails, davon an einem Tag 167 Mails mit den Inhalten Blatt 55 - 65 d.A., auf die Bezug genommen wird. Vorausgegangen waren Mails mit folgendem Inhalt:

"... Unter Bezugnahme auf unsere E-Mail-Schreiben vom 08.07.2005 übermitteln wir Ihnen E-Mails mit nachstehenden Tabellen, die die IP-Adressen ihrer Kunden enthält, welche im Moment online sind und die Urheberrechte unserer Kundin, der Firma Z. AG, an dem Computerspiel "EARTH 2160" durch Anbieten des Spiels im Internet verletzen und sich so gemäß § 106 UrhG strafbar machen.

Wir bitten um sofortige Speicherung "quick-freeze" relevanter Kundendaten, denen die aufgelisteten IP-Adressen aktuell zugeordnet sind. Die Staatsanwaltschaft wird die nächsten Tage von Ihnen die entsprechenden Daten anfordern."

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Übersendung von über 100 Mails an einem Tag habe zu einer Blockierung ihrer Server und deren Überlaufen geführt. Ferner habe jedes einzelne Mail durch ihre Mitarbeiter kontrolliert, geöffnet, gelesen und bearbeitet werden müssen, um sicherzustellen, dass es sich nicht um Kundenanfragen oder ähnlich wichtige Nachrichten gehandelt habe. Durch diese Notwendigkeit seien ihre Mitarbeiter täglich über einen nicht unerheblichen Zeitraum an der Ausübung ihrer eigentlichen Tätigkeit gehindert worden, weil sie gezwungen gewesen seien, sich mit der Flut von Spam-Mails zu befassen. Sie sei nicht länger bereit gewesen, diese Belästigung hinzunehmen.

Sie ist der Auffassung, diese Form des massenhaften E-Mail-Versands stelle einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die unaufgeforderte Zusendung derartiger Massen-E-Mails sei für sie eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinzunehmende Belästigung. Denn sie habe in erheblichem Maße Beseitigungsaufwand, da durch das Aussortieren und Löschen der massenhaft zugesandten Mails in beträchtlichem Maße Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verloren gehe. Durch die Notwendigkeit, die erhaltenen Spam-Mails herunterzuladen, diese zu öffnen, zu lesen, zu bearbeiten und löschen zu lassen, seien die Mitarbeiter in nicht unerheblichem Maße an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dadurch entstehe ihr ein erheblicher - insbesondere auch finanzieller - Schaden.

Sie behauptet ferner, die Beeinträchtigung für sie sei von einer solchen Intensität gewesen, dass von einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auszugehen sei.

Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 4.8.2005 untersagt, an die Verfügungsklägerin E-Mails, wie geschehen, zu versenden. Wegen ihres wird auf den Beschluß Bl. 31-34 d.A. verwiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 04. August 2005 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses vom 04.08.2005 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe eine spezielle Software entwickelt, die es ihr ermögliche, die Anbieter urheberrechtswidrig verbreiteter und veröffentlichter Werke aufzuspüren und diese mit der IP-Adresse nebst dem sog. Timestamp festzustellen und zu speichern. Mit diesen Daten sei es den jeweiligen Providern der Nutzer möglich, die Postadressen der Nutzer zu ermitteln, welchen zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt die jeweilige IP-Adresse zugeordnet gewesen seien. Sie, die Verfügungsbeklagte, teile die so ermittelten Daten den jeweiligen Staatsanwaltschaften zur Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gemäß § 106 UrhG mit. Da sie die Erfahrung gemacht habe, dass viele Provider auf die Anfragen der Staatsanwaltschaften negativ reagierten, die entsprechenden Daten somit nicht gespeichert worden seien, sei sie dazu übergegangen, den Providern direkt im Zeitpunkt der Tathandlung, sozusagen life, per E-Mail Verstöße ihrer Kunden mitzuteilen und um Speicherung zu bitten. So sei sie auch bzgl. der Verfügungsklägerin verfahren. Von einer Beeinträchtigung könne nicht gesprochen werden, weil die Übersendung an das für Beschwerden vorgesehene E-Mail-Account xxx@xxx erfolgt sei.

Sie meint ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb habe nicht vorgelegen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 01.08.2005 (Bl. 2 - 15) nebst Anlagen (Bl. 16 - 30), vom 24.08.05 (Bl. 52, 53) nebst Anlagen (Bl. 54 - 67) sowie vom 22.08.05 (Bl. 133 - 144) nebst Anlagen (Bl. 150, 151) sowie auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 22.08.05 (Bl. 68 - 75) nebst Anlagen (Bl. 76 - 97) verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten.

Unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, §§ 823, 1004 BGB, kann die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Übersendung von E-Mails in der bisher geschehenen Form verlangen. Der von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare Eingriff in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist, und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüte betrifft (BGHZ 29, 65 ff) liegt hier vor. Denn die unaufgeforderte Übersendung von über 500 Mails in knapp 2 Wochen, darunter die Übersendung von 167 Mails an einem Tag, können durchaus, wie die Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, zu Störungen des Betriebes in Teilbereichen führen. Zumindestens 1 Mitarbeiter musste in der genannten Zeit zur abgestellt werden, um die Eingänge zu bearbeiten. Er fehlte der Klägerin infolgedessen in der ihm übertragenen Funktion.

Das Verhalten der Verfügungsbeklagten war auch rechtswidrig. Es war in keiner Weise gerechtfertigt. Vor allem hatte sie keinen Anspruch auf Speicherung von Daten, wie sie in den vorab übersandten Mails unterschwellig behauptet. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Teledienstegesetz (TDG). Denn der Access-Provider ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 S. 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung, die einfache positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 147). Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz-Auskunftsansprüche (BGH WRP 2004, 1287). Dieses bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen konnte, irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern.

Aus diesen genannten Gründen ergab sich für die Verfügungsbeklagte überhaupt keine Veranlassung, der Verfügungsklägerin E-Mails in der dargestellten Form und Anzahl zu übersenden. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin habe den Mails vom 08.07. und 12.07.2005 nicht widersprochen. Dies brauchte die Verfügungsklägerin nicht. Es war Aufgabe der Verfügungsbeklagten, sich zu vergewissern, ob die Verfügungsklägerin bereit war, ihrem Verlangen auf Speicherung der geforderten Daten (freiwillig) nachzukommen. Erst dann bestand Veranlassung, die Verfügungsklägerin über behauptete Rechtsverstöße zu unterrichten. Insbesondere bestand kein Anlass, die Verfügungsklägerin derart wie geschehen mit E-Mails zu "überschütten".

Die einstweilige Verfügung war auch im Tenor aufrechtzuerhalten. Denn der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (BGH GRUR 2000, 907). Dieses bedeutet, dass die Verfügungsklägerin sowohl Übersendungen von E-Mails mit dem Inhalt des E-Mails vom 12.07.2005 als auch andere Mails gleicher Art, in der die Verfügungsklägerin aufgefordert wurde oder wird, Daten ihrer Kunden zu speichern untersagen lassen kann.

Nach alledem war die einstweilige Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu bestätigen.






LG Flensburg:
Urteil v. 25.11.2005
Az: 6 O 108/05


Link zum Urteil:
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