Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Urteil vom 17. Mai 2011
Aktenzeichen: 10 LB 156/08

(Niedersächsisches OVG: Urteil v. 17.05.2011, Az.: 10 LB 156/08)

1. Die landesweite Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, ber. S. 176) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) für Aufgaben der zuständigen Stelle nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032) i.d.F. vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595) umfasst auch die Zuständigkeit für die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln.2. Zur hinreichenden Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/923. Die Vorschriften über den Vertrauensschutz in § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG werden bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht verdrängt. 4. Hinsichtlich der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG kommt jedenfalls eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre nicht in Betracht. Der diesbezügliche Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG unterliegt einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.5. Zur Verjährung von Zinsansprüchen auf zurückgeforderte Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (nachfolgend: Stärkekartoffeln) für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99, soweit diese sie betreffen, die Rückforderung der diesbezüglichen Ausgleichszahlungen und einen Kostenfestsetzungsbescheid.

Die Klägerin betreibt einen Kartoffelhandel. Sie hat keine eigenen Kartoffelanbauflächen. Am 6. April 1994 schloss sie als €Erzeuger/Vertragspartner€ mit der Golßener Stärkefabrik GmbH einen Anbau- und Liefervertrag für Stärkekartoffeln - Neuverträge 1994 - (BA A), wonach der Erzeuger/Vertragspartner das Recht erhält und die Pflicht hat, aus eigenem Anbau (Eigentums- oder Pachtflächen) frei Fabrik ab 1994 jährlich 1.050 t Stärkekartoffeln zu liefern. Das erworbene unbefristete Lieferrecht und die damit verbundenen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind mit Zustimmung der Fabrik auf Dritte übertragbar.

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 schloss die Klägerin am 18. Mai 1995 als €Erzeuger/Lieferant€ mit der Golßener Stärkefabrik GmbH in Ergänzung des bestehenden Anbau- und Liefervertrags für Stärkekartoffeln einen Anbauvertrag mit der Identifikationsnummer 000182 (BA A), in dem es u.a. heißt:

€1. Durch den Erzeuger werden 35 ha Stärkekartoffeln zum Zwecke der Belieferung der Fabrik angebaut. Die zu erwartende Ernte- und Liefermenge beträgt 1071 t netto und entspricht der Vertragsmenge gemäß Anbau- und Liefervertrag. €

4. Lieferanten ohne eigenen Anbau sind verpflichtet, mit ihren Kartoffelerzeugern Lieferverträge abzuschließen. Der in der Fabrik erzielte Mindestpreis und die Ausgleichszahlung der EU sind nachweislich zu 100 % an den jeweiligen Kartoffelerzeuger weiterzureichen, sofern diesem nicht bereits Abschlagszahlungen mindestens in gleicher Höhe geleistet wurden.€

Für die Verarbeitungskampagne 1995/96 erteilte die Klägerin der Golßener Stärkefabrik GmbH eine Vollmacht (BA A), ihr Unternehmen €bei der Antragstellung auf die EG-Ausgleichszahlung für zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffellieferungen gemäß Verordnung (EG) 97/95 zu vertreten und die entsprechenden Zahlungen entgegenzunehmen€.

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 schloss die Klägerin als €Erzeuger/Lieferant€ am 15. Mai 1996 mit der Golßener Stärkefabrik GmbH in Ergänzung des bestehenden Anbau- und Liefervertrags für Stärkekartoffeln einen Anbauvertrag mit der Identifikationsnummer 000182_1 (BA A), dessen Regelungen zu 1. und 4. bis auf die Kartoffelmengen denen des Vertrags vom 18. Mai 1995 entsprechen. Für die Verarbeitungskampagne 1996/97 erteilte die Klägerin sowohl der Emsland-Stärke GmbH (seinerzeit die Muttergesellschaft der Golßener Stärkefabrik GmbH) als auch der Golßener Stärkefabrik GmbH eine der o.g. Vollmacht entsprechende Vollmacht (BA A).

Mit Verschmelzungsvertrag vom 22. Februar 1997 übernahm die Emsland-Stärke GmbH die Golßener Stärkefabrik GmbH. Am 24. April 1997 erfolgte hinsichtlich der Golßener Stärkefabrik GmbH als übertragendem Rechtsträger die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus (HRB 118), am 22. Mai 1997 hinsichtlich der Emsland-Stärke GmbH als übernehmendem Rechtsträger in das Handelsregister des Amtsgerichts Nordhorn (HRB 201).

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 schloss die Klägerin als €Erzeuger/Lieferant€ am 6. Mai 1997 mit der Emsland-Stärke GmbH, Werk Golßen, in Ergänzung des bestehenden Anbau- und Liefervertrags für Stärkekartoffeln einen Anbauvertrag mit der Identifikationsnummer 97/000182_1 (BA A), dessen Regelungen zu 1. und 4. bis auf die Kartoffelmengen ebenfalls denen des Anbauvertrags vom 18. Mai 1995 entsprechen. Für die Verarbeitungskampagne 1997/98 erteilte die Klägerin sowohl der Emsland-Stärke GmbH als auch deren Werk Golßen eine der o.g. Vollmacht entsprechende Vollmacht (BA A).

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 schloss die Klägerin am 5. Mai 1998 als €Erzeuger€ mit der Emsland-Stärke GmbH, Werk Golßen, in Ergänzung des bestehenden Anbau- und Liefervertrags für Stärkekartoffeln folgenden Anbauvertrag für Stärkekartoffeln mit der Identifikationsnummer 98/182_1 (BA A):

€1. Durch den Erzeuger werden zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Anbau- und Liefervertrag angebaut und frei Fabrik geliefert: €

4. Der Erzeuger bevollmächtigt die Fabrik, sein Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlung für zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffellieferungen gemäß VO (EWG) 1766/92 und Durchführungsbestimmungen zu vertreten und die entsprechenden Zahlungen entgegen zu nehmen. €€

Zur Erfüllung der Verträge schloss die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1995/96 mündliche Vereinbarungen mit der D. GmbH und Herrn E. F., für das Wirtschaftsjahr 1996/97 einen schriftlichen Vertrag mit der G. GbR (Bl. 227 GA), für das Wirtschaftsjahr 1997/98 einen schriftlichen Vertrag mit der GbR H. und mündliche Vereinbarungen mit der I. KG Agrarhandel und der H.B. J. GmbH sowie für das Wirtschaftsjahr 1998/99 einen schriftlichen Vertrag mit der GbR H. (Bl. 226 GA).

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wurden der Klägerin von der Golßener Stärkefabrik GmbH mit Gutschrift vom 26. Oktober 1995 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 9 (Bl. 277 GA), mit Gutschrift vom 31. Oktober 1995 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 10 (Bl. 274 GA), mit Gutschrift vom 8. November 1995 für vier Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 11 (Bl. 286 GA), mit Gutschrift vom 14. November 1995 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 12 (Bl. 280 GA), mit Gutschrift vom 22. November 1995 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 13 (Bl. 291 GA) und mit Gutschrift vom 6. Dezember 1995 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 14 (Bl. 283 GA), d.h. für insgesamt 13 Lieferungen, die zwischen dem 16. Oktober 1995 und dem 24. November 1995 auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 an die Betriebsstätte Golßen erfolgt waren, die hierfür erwarteten Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln in Höhe von 6.061,38 DM (3.099,13 €) gutgeschrieben. Der insoweit gestellte Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg einschließlich der Antragsunterlagen ist nicht mehr auffindbar, ebenso wenig der vom Ministerium erlassene Bewilligungsbescheid.

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wurden der Klägerin von der Golßener Stärkefabrik GmbH mit Gutschrift vom 24. September 1996 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 5 (Bl. 263 GA), mit Gutschrift vom 2. Oktober 1996 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 6 (Bl. 266 GA), mit Gutschrift vom 16. Oktober 1996 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 8 (Bl. 269 GA) und mit Gutschrift vom 13. November 1996 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 12 (Bl. 260 GA), d.h. für insgesamt sieben Lieferungen, die zwischen dem 20. September und 8. November 1996 zur Vertragslieferanten-Nummer 182 an die Betriebsstätte Golßen erfolgt waren, die hierfür erwarteten Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln in Höhe von 7.041,70 DM (3.600,36 €) gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 13., 20. und 26. September, 4., 14. und 18. Oktober 1996 (BA C) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1996/97 die 1. bis 6. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Mit Telefax vom 11. Oktober 1996 korrigierte sie die 4. Beantragung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 stellte sie die Lieferzeiträume klar. In den Anträgen sind jeweils die insgesamt erfolgten Kartoffellieferungen an die einzelnen Betriebsstätten der Emsland-Stärke GmbH, die hierfür insgesamt beantragten Ausgleichszahlungen und die diesbezüglichen Abrechnungsläufe aufgeführt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 18. November 1996 (BA C) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund der 1. bis 6. Beantragung eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 8.166.956,30 DM, davon 776.062,56 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 1 bis 5).

Mit Schreiben vom 25. und 31. Oktober, 8., 15. und 22. November 1996 (BA C) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1996/97 die 7. bis 11. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 stellte sie die Lieferzeiträume klar. In den Anträgen wird wie zuvor nach den einzelnen Betriebsstätten der Emsland-Stärke GmbH differenziert. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 2. Dezember 1996 (BA C) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund der 7. bis 11. Beantragung eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 9.522.611,46 DM, davon 954.024,46 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 6 bis 10).

Mit Schreiben vom 6., 13. und 20. Dezember 1996, 6. und 7. Januar 1997 (BA C) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1996/97 die 12. bis 16. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Auch in diesen Anträgen wird wie zuvor nach den einzelnen Betriebsstätten der Emsland-Stärke GmbH differenziert. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 20. Januar 1997 (BA C) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund der 12. bis 16. Beantragung eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 9.379.600,92 DM, davon 978.570,20 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 10 bis 15).

Mit Schreiben vom 5., 8., 14., 17. und 20. März 1997 (BA C) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1996/97 die 25. bis 29. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. In den Anträgen wird wie zuvor nach den einzelnen Betriebsstätten der Emsland-Stärke GmbH differenziert. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 14. April 1997 (BA C) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems aufgrund der 25. bis 29. Beantragung eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 8.690.817,38 DM, davon 332.781,34 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 22 bis 24).

Mit allen Anträgen für die Kampagne 1996/97 waren der Bezirksregierung Weser-Ems die diesbezüglichen Gutschriften vorgelegt worden.

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurden der Klägerin von der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - mit Gutschrift vom 24. September 1997 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 5 (Bl. 251 GA), mit Gutschrift vom 14. Oktober 1997 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 8 (Bl. 253 GA), mit Gutschrift vom 28. Oktober 1997 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 10 (Bl. 255 GA), mit Gutschrift vom 4. November 1997 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 11 (Bl. 249 GA), mit Gutschrift vom 25. November 1997 für drei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 14 (Bl. 247 GA), mit Gutschrift vom 2. Dezember 1997 für eine Kartoffellieferung zum Abrechnungslauf 15 (Bl. 239 GA) und mit Gutschrift vom 10. Dezember 1997 für fünf Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 16 (Bl. 242 GA), d.h. für insgesamt 14 Lieferungen, die zwischen dem 19. September und 2. Dezember 1997 zur Vertragslieferanten-Nummer 182 an die Betriebsstätte Golßen erfolgt waren, die hierfür erwarteten Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 8.408,28 DM (4.299,09 €) gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 17. November 1997 (BA D) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1997/98 die €3. Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 3 Emsland Stärke GmbH€ (BA D) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 3 bis 7 zu Kartoffellieferungen an die Werke Emlichheim und Golßen, 4 bis 8 zu Kartoffellieferungen an das Werk Kyritz, 2 bis 6 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz und den Abrechnungslauf 2 zu Kartoffellieferungen an das Werk Wietzendorf bezieht. Für jedes Werk wurde der für die Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.733.099,68 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 19. November 1997 (BA D) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 17. November 1997 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 14.947.857,65 DM, davon 1.733.099,68 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 (BA D) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1997/98 die €4. Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 4 Emsland Stärke GmbH€ (BA D) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 8 bis 11 zu Kartoffellieferungen an die Werke Emlichheim und Golßen, 9 bis 12 zu Kartoffellieferungen an das Werk Kyritz und 7 bis 10 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz bezieht. Für jedes Werk wurde der für Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.452.187,44 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 13. Januar 1998 (BA D) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 15. Dezember 1997 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 8.469.574,01 DM, davon 1.452.187,44 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11).

Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 (BA D) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1997/98 die €5. Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 5 Emsland Stärke GmbH€ (BA D) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 12 bis 15 zu Kartoffellieferungen an die Werke Emlichheim und Golßen, 12 bis 16 zu Kartoffellieferungen an das Werk Kyritz, 11 bis 14 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz und den Abrechnungslauf 3 zu Kartoffellieferungen an das Werk Wietzendorf bezieht. Für jedes Werk wurde der für Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.518.243,93 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 11. Februar 1998 (BA D) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 16. Januar 1998 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 14.921.129,67 DM, davon 1.518.243,93 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 12 bis 15).

Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 (BA D) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1997/98 die €6. Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 6 Emsland Stärke GmbH€ (BA D) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 16 bis 18 zu Kartoffellieferungen an das Werk Emlichheim, 16 bis 17 zu Kartoffellieferungen an das Werk Golßen, 17 bis 19 zu Kartoffellieferungen an das Werk Kyritz und 15 bis 17 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz bezieht. Für jedes Werk wurde der für alle Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 856.428,29 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 2. März 1998 (BA D) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 16. Februar 1998 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 7.464.909,24 DM, davon 856.428,29 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 16 bis 17).

Mit allen Anträgen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 waren der Bezirksregierung Weser-Ems von der Emsland-Stärke GmbH Disketten übersandt worden, auf denen ausweislich beigefügter €DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch€ (BA D) Textdateien mit den Abrechnungsläufen gespeichert waren. Zudem waren die genannten Gutschriften vorgelegt worden.

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wurden der Klägerin von der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - mit Gutschrift vom 3. September 1998 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 2 (Bl. 235 GA), mit Gutschrift vom 8. September 1998 für zwei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 3 (Bl. 232 GA) und mit Gutschrift vom 12. Oktober 1998 für drei Kartoffellieferungen zum Abrechnungslauf 8 (Bl. 229 GA), d.h. für insgesamt sieben Lieferungen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 an die Betriebsstätte Golßen die hierfür erwarteten Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln in Höhe von 6.320,20 DM (3.231,47 €) gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 (BA E) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1998/99 die 2. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€, die u.a. folgende Erklärung enthält: €Wir sind berechtigt die Ausgleichszahlungen für die Stärkekartoffelerzeuger zu beantragen und entgegenzunehmen; die Ausgleichszahlungen wurden bereits lt. beigefügter Auszahlungslisten ausgezahlt. Die Daten dieses Antrages sind identisch mit den Daten die von den Zentralrechner an Ihnen übermittelt wurden.€ Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 2 Emsland-Stärke GmbH€ (BA E) beigefügt, wonach sich der Antrag im Hinblick auf die Werke Emlichheim, Golßen und Kyritz jeweils auf den Abrechnungslauf 2 bezieht. Für jedes Werk wurde der für Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 392.462,62 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 26. Oktober 1998 (BA E) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 19. Oktober 1998 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 2.064.959,03 DM, davon 392.462,62 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungslauf 2).

Mit Schreiben vom 20. November 1998 (BA E) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1998/99 die 3. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€, die entsprechend der 2. Beantragung formuliert ist. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 3 Emsland-Stärke GmbH€ (BA E) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 3 bis 7 zu Kartoffellieferungen an die Werke Emlichheim, Golßen und Kyritz, 2 bis 6 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz und den Abrechnungslauf 2 zu Kartoffellieferungen an das Werk Wietzendorf bezieht. Für jedes Werk wurde der für Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.915.157,28 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 27. November 1998 (BA E) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 20. November 1998 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 14.746.341,35 DM, davon 1.915.157,28 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 (BA E) übersandte die Emsland-Stärke GmbH der Bezirksregierung Weser-Ems für die Kampagne 1998/99 die 4. €Beantragung der Prämie zur Herstellung von Stärke und der EG-Ausgleichszahlung für die Kartoffelerzeuger€, die entsprechend den 2. und 3. Beantragungen formuliert ist. Dem Schreiben war eine €Gutschriftenzusammenstellung kumuliert Konzern - Antrag Nr. 4 Emsland-Stärke GmbH€ (BA E) beigefügt, wonach sich der Antrag auf die Abrechnungsläufe 8 bis 11 zu Kartoffellieferungen an die Werke Emlichheim, Golßen und Kyritz und die Abrechnungsläufe 7 bis 10 zu Kartoffellieferungen an das Werk Loitz bezieht. Für jedes Werk wurde der für Kartoffellieferungen an dieses Werk insgesamt beantragte Ausgleichszahlungsbetrag genannt. Für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.544.996,16 DM beantragt. Mit an die Emsland-Stärke GmbH gerichtetem Bescheid vom 4. Januar 1999 (BA E) bewilligte die Bezirksregierung Weser-Ems auf den Antrag vom 18. Dezember 1998 eine Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 9.947.179,30 DM, davon 1.544.996,16 DM für Lieferungen an die Betriebsstätte Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11).

Mit allen Anträgen für das Wirtschaftsjahr 1998/999 waren der Bezirksregierung Weser-Ems von der Emsland-Stärke GmbH Disketten übersandt worden, auf denen ausweislich beigefügter €DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch€ (BA E) Textdateien mit den Abrechnungsläufen gespeichert waren. Zudem waren die genannten Gutschriften vorgelegt worden.

Bei Vor-Ort-Kontrollen am 22. Oktober 1998 und 28. April 1999 stellten Mitarbeiter des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt/Oder fest, dass sämtliche in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1998/99 auf die Anbauverträge der Klägerin gelieferten Stärkekartoffeln nicht von dieser erzeugt worden waren.

Mit Schreiben vom 17. August 2000 (Bl. 1 BA A) gab die Bezirksregierung Weser-Ems der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. August 2000 zur beabsichtigten Rückforderung der für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 bewilligten Ausgleichszahlungen, welche die Klägerin über die Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. die Emsland-Stärke GmbH erhalten habe. Die Klägerin bat erfolglos um Fristverlängerung.

Mit Bescheid vom 24. August 2000 (Bl. 42 GA) nahm die Bezirksregierung Weser-Ems ihre Bewilligungsbescheide vom 24. Oktober 1995, 7. und 11. Dezember 1995, 5. Februar 1996, 6., 8. und 10. Mai 1996, 18. November 1996, 2. Dezember 1996, 20. Januar 1997, 4. März 1997, 14. April 1997 (geändert mit Bescheid vom 23. April 1997), 29. September 1997, 20. Oktober 1997, 19. November 1997, 13. Januar 1998, 2. März 1998, 7. April 1998, 12. und 26. Oktober 1998, 27. November 1998, 4. Januar 1999, 2. Februar 1999, 1. und 29. März 1999 insoweit zurück, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrags für die auf den Anbauvertrag der Klägerin in den Kampagnen 1995/96 bis 1998/99 gelieferten Stärkekartoffeln betrifft. Zugleich forderte sie von der Klägerin die für diese Kampagnen bewilligten Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 27.828,56 DM (14.230,05 €) zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Ausgleichszahlung werde nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen zwischen Kartoffelerzeuger und Stärkefabrik geschlossenen Anbauvertrag gebunden sei. Ein Anbauvertrag sei jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossener Vertrag. Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass die Klägerin in den genannten Kampagnen keine Stärkekartoffeln erzeugt habe. In den Kampagnen 1996/97 bis 1998/99 habe sie Lieferverträge mit Kartoffelhändlern geschlossen. In der Kampagne 1995/96 sei der Anbauvertrag durch vertragslosen Bezug von Stärkekartoffeln über die D. GmbH und Herrn E. F. beliefert worden. Die für diese Kartoffeln bewilligten Ausgleichszahlungen seien gemäß § 10 MOG und §§ 48, 49a VwVfG zurückzufordern. Die Klägerin sei Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin. Die Emsland-Stärke GmbH habe als ihre Vertreterin gehandelt. Vertrauensschutz sei nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, weil die Bewilligung durch objektiv falsche Angaben erwirkt worden sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 (Bl. 199 GA) habe sie, die Bezirksregierung, die Emsland-Stärke GmbH zudem darauf hingewiesen, dass nur mit Erzeugern oder Erzeugervereinigungen Anbauverträge geschlossen werden dürften und gemäß Art. 4 Abs. 1 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 97/95 Anbauverträge mit Handelspartnern, die keine selbst angebauten Kartoffeln lieferten, unzulässig seien. Daraus habe sich auch ergeben, dass nicht selbst angebaute Kartoffeln nicht vertragsgebunden seien und deren Annahme zur Stärkeherstellung unzulässig sei. Der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin sei daher die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide bekannt gewesen, was zusätzlich zum Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG führe. Der Rückzahlungsbetrag sei gemäß § 14 MOG vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Zinsanspruch werde hiermit dem Grunde nach geltend gemacht. Die Berechnung der Zinsen erfolge, sobald der Betrag bei der Bundeskasse eingegangen sei.

Zudem erließ die Bezirksregierung Weser-Ems gegenüber der Klägerin am 24. August 2000 einen Kostenfestsetzungsbescheid über 2.511,00 DM (1.283,85 €).

Die Klägerin erhob (nur) gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Anhörungsfrist sei zu kurz gewesen. Mit den Anträgen seien ihre Anbauverträge, die von ihr erteilten Vollmachten sowie die Unterverträge vorgelegt worden. Daher seien die tatsächlichen Erzeuger die Regelungsadressaten der Bewilligungsbescheide. Sie habe zudem entsprechend den Regelungen der Anbauverträge die erhaltenen Ausgleichszahlungen und den Mindestpreis im vollen Umfang den Erzeugern gutgeschrieben. Zwar habe sie im Wirtschaftsjahr 1995/96 für die Lieferung von Stärkekartoffeln durch Herrn E. F. vom Ausgleichszahlungsbetrag 794,77 DM für Lieferrechte abgezogen. Dies ändere jedoch an der Gutschrift nichts. Daher seien die tatsächlichen Erzeuger auch die materiell Begünstigten. Sie selbst habe nur als Zahlstelle fungiert. Jedenfalls habe sie für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht einzustehen, weil die Behörde die Ausgleichszahlungen in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligt habe. Insoweit sei ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren (C-94/05) von Bedeutung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 (Bl. 26 GA) wies die Landwirtschaftskammer Hannover den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Bewilligungsbescheide vom 31. Januar 1996, 18. November 1996, 2. Dezember 1996, 20. Januar 1997, 14. April 1997, 19. November 1997, 13. Januar 1998, 11. Februar 1998, 2. März 1998, 26. Oktober 1998, 27. November 1998 und 4. Januar 1999 für die Kampagnen 1995/96 bis 1998/99, mit denen der Klägerin Ausgleichszahlungen für die auf ihren Anbauvertrag gelieferten Stärkekartoffeln, welche sie nicht selbst erzeugt habe, bewilligt worden seien, seien zurückzunehmen. Gemäß § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 VwVfG und § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) bestehe eine sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Rückforderung auch der vom Land Brandenburg für die Kampagne 1995/96 zu Unrecht gewährten Ausgleichszahlung zu betreiben. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 MOG seien rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden seien, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sei anzuwenden. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, soweit sie die von der Klägerin gelieferten Unterkontingente der Kampagnen 1995/96 bis 1998/99 beträfen. Nach Art. 11 VO (EG) Nr. 97/95 werde die Ausgleichszahlung nur für Stärkekartoffeln gewährt, für die der Mindestpreis gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 1766/92 gezahlt worden sei. Dieser werde nur für Kartoffeln gezahlt, die durch einen Anbauvertrag gebunden seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 97/95 enthaltenen Verweis auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) Satz 1 und Abs. 2 Buchst. b) VO (EWG) Nr. 1766/92 als auch aus dem in Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 97/95 enthaltenen Verweis auf das Zahlungsverzeichnis gemäß Art. 10 VO (EG) Nr. 97/95, in dem die Nummer des Anbauvertrags gefordert werde. Die Vertragsgebundenheit der Kartoffeln werde zudem in Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 97/95 vorausgesetzt. Gemäß Art. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 97/95 sei ein Anbauvertrag jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung und dem Stärkeunternehmen geschlossene Vertrag. Ein solcher Vertrag, der zudem die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 97/95 erfüllen müsse, sei für die Kampagnen 1995/96 bis 1998/99 von der Klägerin nicht geschlossen worden. Denn die Klägerin sei weder Erzeugerin noch Erzeugervereinigung gewesen. Das von der Klägerin genannte Vorabentscheidungsverfahren sei hier nicht relevant, da dort über das Verhalten des Stärkeunternehmens zu entscheiden sei. Selbst eine Entscheidung, dass Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 nicht greife, wenn ein Anbauvertrag nicht mit einem Erzeuger, sondern mit einem Händler geschlossen worden sei und die Behörde davon gewusst und dies gebilligt habe, würde nichts daran ändern, dass die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie keine Erzeugerin gewesen sei und deshalb keinen solchen Vertrag hätte schließen bzw. über die Stärkefabrik Ausgleichszahlungen hätte beantragen dürfen. Darüber hinaus seien den tatsächlichen Erzeugern zumindest teilweise der Mindestpreis und die Ausgleichszahlung nicht zugekommen. In der Kampagne 1995/96 habe die Klägerin ohne Vertrag Kartoffeln von der D. GmbH gekauft. Da diese keine Erzeugerin sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Kartoffeln aus Profitgründen vertrieben und der von der Klägerin gezahlte Mindestpreis daher den tatsächlichen Erzeuger nicht erreicht habe. Außerdem seien Lieferkosten einbehalten worden. Herrn E. F., einem Erzeuger, habe die Klägerin den Mindestpreis gezahlt; auch hier seien jedoch Lieferkosten einbehalten worden. In der Kampagne 1996/97 habe die Klägerin den Mindestpreis in vollem Umfang an die Erzeugerin G. GbR gezahlt. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 habe ihre Untervertragspartnerin H. GbR, eine Erzeugerin, den Mindestpreis ebenfalls in voller Höhe erhalten. Es sei aber davon auszugehen, dass bei den weiteren Zulieferungen durch die Händler H.B. J. und K. KG der Mindestpreis gekürzt worden sei. Da die Klägerin keine Anbauflächen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass auch in der Kampagne 1998/99 keine vertragsgebundenen Kartoffeln geliefert worden seien. Es entspreche zudem der Regel, dass der Lieferrechtsinhaber an den tatsächlichen Erzeuger beim Zukauf nur einen weitaus geringeren Preis zahle oder diese Gelder durchleite und sich die Überlassung des Lieferrechts bezahlen lasse. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 97/95 sei so zu lesen, dass der Mindestpreis vor der Antragstellung an den tatsächlichen Erzeuger zu zahlen sei. Dies ergebe sich aus den Verweisen auf Anhang 2 Spalte 4 und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1766/92, aus Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 97/95 sowie Sinn und Zweck der gesamten gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen für den Kartoffelstärkesektor. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 entschieden (BVerwG 3 C 37.03), dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe. Dies sei die Klägerin. Sie habe für die Kampagnen 1995/96 bis 1998/99 jeweils einen Anbauvertrag mit dem Werk Golßen geschlossen. Zugleich habe sie der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH eine Vollmacht erteilt, dass diese befugt sei, ihr Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen. Die Emsland-Stärke GmbH habe im Auftrag der Klägerin die Ausgleichszahlungen beantragt. Somit seien die Bewilligungsbescheide so zu verstehen, dass sie sich u.a. an die Klägerin gerichtet hätten. Eine Rücknahme gegenüber den tatsächlichen Erzeugern sei nicht möglich, weil diese niemanden mit der Beantragung der Ausgleichszahlung bevollmächtigt hätten. Ferner könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin als (verdeckte) Vertreterin der tatsächlichen Erzeuger den Vertrag geschlossen habe. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Stärkefabrik als auch die tatsächlichen Erzeuger in der Klägerin ihre Vertragspartnerin gesehen hätten und die Willenserklärungen nicht darauf gerichtet gewesen seien, dass ausschließlich ein unmittelbarer Vertrag zwischen Stärkefabrik und tatsächlichen Erzeuger habe zustande kommen sollen. Zudem müssten nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 im Anbauvertrag Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung schriftlich fixiert sein. Die Anbauverträge für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 enthielten den Namen der Klägerin. Die Klägerin könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie den Verwaltungsakt unter Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Indem sie unter der Bezeichnung €Erzeuger€ Anbauverträge geschlossen habe, obwohl sie wissentlich keine Erzeugerin gewesen sei, habe sie rechtswidrig gehandelt. Im Übrigen müsse das nationale Recht so angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen nicht praktisch unmöglich gemacht und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werde. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide diene in diesem Fall nicht nur dem fiskalischen Interesse und dem Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern insbesondere auch der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Diesem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse gebühre bei der Abwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch dann der Vorrang vor dem Interesse der Klägerin, wenn dieses nicht von vornherein wegen Böswilligkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sei. Das Gemeinschaftsrecht schließe es zwar nicht aus, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen könne, aufgrund derer sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe gestützt sei. Ein solcher Umstand liege bei der Klägerin aber nicht vor. Im Gegenteil müsse sie sich das Wissen der Emsland-Stärke GmbH durch das Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2. Februar 1995 zurechnen lassen. Die Klägerin könne sich nicht gemäß § 49a VwVfG auf Entreicherung berufen, weil sie grob fahrlässig gehandelt habe. Sie hätte erkennen müssen, dass sie keine Erzeugerin und somit nicht berechtigt sei, einen Anbauvertrag zu schließen und Ausgleichszahlungen entgegen zu nehmen. Mit Bescheid vom 24. August 2000 sei die Klägerin aufgefordert worden, 27.828,56 DM zurückzuzahlen. Aufgrund eines Rechenfehlers seien (Anm.: für das Wirtschaftsjahr 1995/96) 3,- DM zu wenig zurückgefordert worden. Der Betrag werde daher auf 27.831,56 DM (14.230,05 €) erhöht (Kampagne 1995/96: 3.099,13 € (6.061,38 DM); Kampagne 1996/97: 3.600,36 € (7.041,70 DM); Kampagne 1997/98: 4.299,09 € (8.408,28 DM); Kampagne 1998/99: 3.231,47 € (6.320,20 DM)).

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 3. August 2005 (Bl. 40 GA) setzte die Landwirtschaftskammer Hannover Gebühren in Höhe von 1.917,35 € fest.

Die Klägerin hat am 5. September 2005 beim Verwaltungsgericht Dessau Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 24. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie gegen beide Kostenfestsetzungsbescheide erhoben. Das Verwaltungsgericht Dessau hat sich mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. November 2005 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen geltend gemacht: Die Jahresfrist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht eingehalten worden. Die Landwirtschaftskammer Hannover habe im Widerspruchsbescheid erstmals über den Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 1996 sowie nicht über alle im Ausgangsbescheid genannten Bewilligungsbescheide entschieden; daher dürfte sich eine geringere Rückforderungssumme ergeben. Sie sei nicht Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide. Die Antragstellung sei €für die Kartoffelerzeuger€ erfolgt. Auch die Bewilligungsbescheide besagten, dass die Ausgleichszahlungen €für die Kartoffelerzeuger€ bewilligt und gezahlt würden. In den Anbauverträgen werde sie als €Lieferant€ bezeichnet. Die Verträge enthielten Regelungen für €Lieferanten ohne eigenen Anbau€. Sie sei von den tatsächlichen Erzeugern dazu bevollmächtigt worden, der Stärkefabrik eine Vollmacht für die Beantragung der Ausgleichszahlungen zu erteilen. Dass sie bei der Antragstellung keine von den tatsächlichen Erzeugern erteilten Vollmachten vorgelegt habe, hätte von der Behörde bei der Antragstellung geprüft und berücksichtigt werden müssen. Diese Sorgfaltspflichtverletzung könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Die teilweise Verrechnung der weitergeleiteten Ausgleichszahlungen mit ihren Forderungen aufgrund von Lieferrechten sei eine rechtlich zulässige Aufrechnung, die an der vollständigen Weiterleitung nichts ändere. Dem Stärkeunternehmen und der Bewilligungsbehörde sei bekannt gewesen, dass sie als Vertreterin der tatsächlichen Erzeuger gehandelt habe. Für die Bewilligungsbehörde habe sich dies aus ihrem Namen ergeben. Die Emsland-Stärke GmbH habe dies aufgrund verschiedener Gespräche gewusst. Zudem habe sie mit Schreiben vom 31. August 1998 an die Stärkefabrik bestätigt, dass sie den Mindestpreis in voller Höhe an den Erzeuger weiterleiten werde. Ferner habe ihr die Emsland-Stärke GmbH mit Schreiben vom 25. Februar 1998 Hinweise zu Anbauverträgen mit Lieferanten ohne eigenen Anbau erteilt. Der Anbauvertrag vom 18. Mai 1998 enthalte Regelungen für Lieferanten, die überflüssig wären, wenn die Stärkefabrik davon ausgegangen wäre, dass sie Erzeugerin sei. Es fehle an einem besonderen öffentlichen Rücknahmeinteresse, weil die materielle Rechtslage dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Denn der Mindestpreis sei den Erzeugern gezahlt und die Ausgleichszahlungen seien vollständig weitergeleitet worden. Jedenfalls sei ihr Vertrauen unter Abwägung mit einem etwaigen öffentlichen Rücknahmeinteresse schutzwürdig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie von den Erzeugern bevollmächtigt worden sei, in Kenntnis des Stärkeherstellers und der Bewilligungsbehörde gehandelt habe und die Erzeuger den Mindestpreis und die Ausgleichszahlungen vollständig erhalten hätten. Schließlich berufe sie sich auf Entreicherung. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dies ergebe eine Zusammenschau der bei der Behörde vorgelegten Verträge, des tatsächlichen Hergangs, ihres Firmennamens und der Sorgfaltspflichtverletzung der Bewilligungsbehörde. Insoweit seien auch die dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen (C-94/05) entscheidungsrelevant.

Die Klägerin hat, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung ihre Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. August 2000 zurückgenommen hat, beantragt,

1. den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten (richtigerweise: Landwirtschaftskammer Hannover) vom 3. August 2005 aufzuheben.

2. den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten (richtigerweise: Landwirtschaftskammer Hannover) vom 3. August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids vertieft und ergänzend ausgeführt: Im Widerspruchsbescheid seien nicht alle im Ausgangsbescheid genannten Bewilligungsbescheide aufgeführt, weil nicht alle von der Rückforderung betroffen seien. Im Widerspruchsbescheid seien die korrekten Bescheide genannt. Da auch der Bescheid vom 31. Januar 1996 betroffen sei, sei dieser erstmals erwähnt worden. Auf die Entscheidung, ob und in welcher Höhe zurückgefordert werde, habe dies keinen Einfluss gehabt. Für die Bewilligungsbehörde sei nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin keine Erzeugerin gewesen sei. Vollmachten der Erzeuger seien der Behörde nie vorgelegt worden. Aus den Anbauverträgen der Klägerin habe sich nicht ergeben, dass sie als Vertreterin der Erzeuger gehandelt habe. Auch die Unterverträge ließen nicht auf ein Vertretungsverhältnis schließen. Wenn in den Anbauverträgen von €Lieferanten ohne eigenen Anbau€ gesprochen werde, seien damit Erzeugervereinigungen gemeint. Die Erzeuger hätten den Mindestpreis nicht erhalten, weil die Klägerin für die Lieferrechte einen Teil der den Erzeugern zustehenden Zahlungen einbehalten habe. Die Behörde habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Sie habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin Erzeugerin sei. Es sei unmöglich, jeden der 3.000 Antragsteller genau zu überprüfen. Daher seien Stichprobenkontrollen eingeführt worden. Ein öffentliches Rücknahmeinteresse liege vor. Würde das Verhalten der Klägerin gebilligt, bestünde die Gefahr einer Wiederholung, was zu einem wirtschaftlichen Schaden bei der Europäischen Union und dem Land Niedersachsen führen würde. Die Klägerin könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Indem sie nicht zu erkennen gegeben habe, dass sie keine Erzeugerin sei und nicht mitgeteilt habe, dass sie als Vertreterin der Erzeuger handle, habe sie grob fahrlässig gehandelt.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2005 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 3. August 2005 hat es aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei an § 48 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3 MOG zu messen. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sei der Gegenakt zum aufzuhebenden Verwaltungsakt. Dieser müsse daher in seinem Inhalt konturenscharf feststehen. Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch ihn Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass das Land Brandenburg für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bzw. die Bezirksregierung Weser-Ems für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen. Die Stärkekartoffelerzeuger seien Regelungsadressaten der Bescheide. Da die Bescheide nicht erkennen ließen, mit welchen individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis mit Leistungsansprüchen in welcher konkreten Höhe begründet worden sei, fehle es indes an der Konkretisierung der Verwaltungsakte, die durch den hier angefochtenen Gegenakt aufgehoben werden sollten. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, habe den Bewilligungen nicht die Entscheidung zugrunde gelegen, gerade der Klägerin eine Ausgleichszahlung in bestimmter Höhe zu bewilligen. Denn Grundlage der Bescheide seien Meldungen der Stärkefabrik hinsichtlich gelieferter Kartoffelmengen ohne Angabe gewesen, welcher Erzeuger welche Leistung erbracht habe. Es handele sich bei den Bescheiden daher nicht um eine rechnerische Zusammenfassung von Leistungsbewilligungen, die sie zuvor konkretisiert hätte. Die Bewilligungsbehörden hätten quasi abstrakt Ausgleichszahlungen in Höhe der gemeldeten Lieferungen aufgrund von Lieferverträgen ohne Kenntnis gewährt, auf welchem Liefervertrag die gemeldeten und der Bewilligung zugrunde liegenden Lieferungen tatsächlich beruht hätten. Eine Bewilligung gegenüber den einzelnen Kartoffelerzeugern habe nicht ihren Vorstellungen entsprochen, wie sich aus der vorangegangenen Rücknahme der Bescheide und Rückforderung der Ausgleichszahlung gegenüber der Stärkefabrik ergebe. Die Richtigkeit der systematischen Vorgabe, dass der Gegenakt der Aufhebung eines Verwaltungsakts zunächst einen konkreten individualisierten Verwaltungsakt voraussetze, werde durch den tatsächlichen Verlauf des Verwaltungsverfahrens bestätigt, der die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung unter den gegebenen Umständen belege. So seien für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits keine Bewilligungsbescheide ersichtlich oder vorgetragen, die mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden könnten. Im Verwaltungsvorgang fänden sich für das Wirtschaftsjahr 1995/96 lediglich Bewilligungsbescheide an die Kyritzer Stärke GmbH. Die Klägerin habe aber mit der Golßener Stärkefabrik GmbH einen Anbauvertrag geschlossen. Fehle es somit bereits an nachvollziehbaren Bewilligungsbescheiden, könnten solche auch nicht rechtmäßig rückabgewickelt werden. Nur wenn Klarheit darüber bestehe, mit welchem Bescheid der Klägerin Leistungen bewilligt worden seien, die auf Lieferungen Dritter auf ihren Vertrag beruht hätten und deswegen rechtswidrig gewesen seien, sei auch bestimmbar, welche Bescheide teilweise rechtswidrig gewesen seien und deren Aufhebung deshalb zu prüfen gewesen sei. Diese Klarheit habe für die Beklagte offensichtlich nicht bestanden. Sie habe im angefochtenen Bescheid 27 Bewilligungsbescheide aufgehoben, im Widerspruchsbescheid würden nur noch 12 Bescheide benannt. Worauf diese Beschränkung beruhe, ob die nicht in die Widerspruchsentscheidung einbezogenen Bescheide nun nicht mehr aufgehoben sein sollten, wenn ja warum, lasse sich dem Widerspruchsbescheid nicht entnehmen. Auch im Klageverfahren sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass gerade die im Widerspruchsbescheid genannten Bescheide Bewilligungen zugunsten der Klägerin enthalten hätten. Der Beklagten habe nicht Gelegenheit gegeben werden müssen, konkrete Leistungsbewilligungen an die Klägerin im Nachhinein zu rekonstruieren, insbesondere diejenigen zu individualisieren, denen Lieferungen Dritter auf den Vertrag der Klägerin zugrunde lägen. Um eine Rückabwicklung zu ermöglichen, müsse die Aufteilung auf die einzelnen Anspruchsinhaber - hier die Stärkekartoffellieferanten - bereits im Ursprungsbescheid enthalten sein. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide sei auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 3. August 2005 aufzuheben.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2008 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 VwVfG und § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) habe eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover bestanden, die Rückforderung der vom Land Brandenburg für die Kampagne 1995/96 gewährten Ausgleichszahlung zu betreiben. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass eine andere Behörde dieselbe Sachentscheidung getroffen hätte. Dass im angefochtenen Bescheid 27 Bewilligungsbescheide aufgehoben worden seien, im Widerspruchsbescheid jedoch nur noch 12 Bewilligungsbescheide genannt würden, sei unerheblich. Maßgeblich seien die Angaben im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da €der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war€. Dies mache die Bescheide namentlich nicht unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Verwaltungsgericht verkenne die Besonderheit des Kartoffelstärkesektors. Dort werde eine Ausgleichszahlung für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag zwischen Kartoffelerzeuger und Stärkefabrik gebunden sei. Die Zahlung erfolge nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1766/92 an den Erzeuger. Somit sei der Kartoffelerzeuger als Begünstigter anzusehen, weil er einen Anbauvertrag geschlossen habe, von dem das materielle Recht und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1766/92 die Gewährung von Ausgleichszahlungen abhängig machten. Unerheblich sei, ob das Rechtsverhältnis rechtmäßig eingegangen worden sei. Die Pflicht der Stärkefabrik, die Ausgleichszahlungen weiterzuleiten, ergebe sich nicht aus einer Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, sondern aus den der Stellvertretung zugrunde liegenden Auftragsverhältnissen mit den Kartoffelerzeugern. Grundlage für die Bewilligungen der Ausgleichszahlungen seien die vom Stärkeunternehmen eingereichten Zahlungsverzeichnisse (elektronisches Abbild der Gutschriften) gewesen, in denen die einzelnen Lieferungen und der jeweilige vertraglich gebundene Kartoffelanbauer genannt seien. Das Stärkeunternehmen habe die im Namen der Kartoffelerzeuger beantragte Summe bewilligt erhalten und den vorliegenden Unterlagen entsprechend auf alle Kartoffelerzeuger aufgeteilt. Dieses Vorgehen sei für alle Beteiligten nachvollziehbar gewesen und von keiner Seite bemängelt worden. Die Bewilligung und Rückforderung seien somit sowohl bezüglich des Zuwendungsempfängers als auch der Höhe nach hinreichend bestimmt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer - vom 16. Mai 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren noch anhängig ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Ihr gegenüber sei durch die aufgehobenen Bewilligungsbescheide kein Rechtsverhältnis begründet worden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Fall (BVerwG 37.03) ergebe sich hier weder aus den Bewilligungsbescheiden noch aus Antragsunterlagen, dass gerade ihr Ausgleichszahlungen in der zurückgeforderten Höhe zugewiesen worden seien. Die Bewilligungsbescheide seien zu unbestimmt. Aus der vorangegangenen Rücknahme der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung gegenüber der Stärkefabrik ergebe sich, dass es nicht den Vorstellungen der Bewilligungsbehörde entsprochen habe, gerade ihr Ausgleichszahlungen in bestimmter Höhe zu bewilligen. Da zunächst 27 Bewilligungsbescheide aufgehoben, im Widerspruchsbescheid dagegen nur noch 12 Bewilligungsbescheide genannt worden seien, liege der Verdacht nahe, dass die unbestimmten Bewilligungsbescheide - nachdem die Inanspruchnahme der Stärkefabrik gerichtlich ausgeschlossen worden sei - zum Zweck ihrer Aufhebung und Rückforderung der Ausgleichszahlungen im Nachhinein rekonstruiert worden seien. Es liege kein Widerspruch zu den Zielen des Gemeinschaftsrechts vor, weil sämtliche Ausgleichszahlungen an die Erzeuger weitergeleitet worden seien. Daher genieße sie Vertrauensschutz. Jedenfalls fehle es an einem öffentlichen Rücknahmeinteresse. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätten die Erzeuger in Anspruch genommen werden müssen.

Die Beklagte hat zusätzlich zu den in erster Instanz vorgelegten Antragsunterlagen einschließlich der Gutschriften im Berufungsverfahren die erwähnten €DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch€ (BA D) vorgelegt. Da die darin genannten Dateien von der Beklagten nicht vorgelegt werden konnten, wurden sie von der Emsland-Stärke GmbH angefordert, die diese auf CD-ROM (BA I) übersandt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit mit Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 die Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 gegenüber der Klägerin aufgehoben werden, soweit sie diese betreffen, und von der Klägerin Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln für die genannten Wirtschaftsjahre in Höhe von insgesamt 21.770,18 DM (11.130,92 €) nebst Zinsen zurückgefordert werden. Der Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage demgegenüber zu Recht stattgegeben, soweit mit Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 von der Klägerin Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in Höhe von 3.097,60 € (6.058,38 DM) zurückgefordert und insoweit Zinsen erhoben werden und soweit mit dem Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 der Bewilligungsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 31. Januar 1996 gegenüber der Klägerin zurückgenommen wird und von ihr Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in Höhe von 3.099,13 € (6.061,38 DM) zurückgefordert und insoweit Zinsen erhoben werden. Insoweit sind der Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheids der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Recht stattgegeben, soweit damit Gebühren in Höhe von mehr als 1.669,62 € erhoben werden. Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, und die Rückforderung der diesbezüglichen Ausgleichszahlungen nebst Zinsen begegnet keinen Bedenken.

a) Gegenstand der Anfechtungsklage sind insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Bewilligungsbescheide, ausgenommen der Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 1996 (dieser betrifft das Wirtschaftsjahr 1995/96) und der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 u.a. ergangene Bewilligungsbescheid vom 14. April 1997, mit dem keine Ausgleichszahlungen für auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 gelieferte Stärkekartoffeln bewilligt worden sind. Gegenstand der Anfechtungsklage sind ferner nicht die nur im Ausgangsbescheid genannten Bewilligungsbescheide, mit denen ebenfalls keine Ausgleichszahlungen für auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 gelieferte Stärkekartoffeln bewilligt worden sind. Denn sämtliche Bewilligungsbescheide wurden nur insoweit zurückgenommen, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrags für die auf den Anbauvertrag der Klägerin in den betreffenden Kampagnen gelieferten Stärkekartoffeln betrifft.

b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden.

aa) Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG kommt es nur darauf an, ob der Regelungsbereich der darin in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 6 und 8 MOG den vorliegenden Fall umfasst. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG spricht nicht von Bescheiden, die auf Rechtsverordnungen nach §§ 6 oder 8 MOG beruhen, sondern nur von Bescheiden in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 18.91 -, RdL 1994, 189). Hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG vor, denn bei den mit den teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheiden bewilligten Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln handelt es sich um produktbezogene Beihilfen, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 MOG, nämlich nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl Nr. L 181 S. 21) in der jeweils maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 1766/92 - gewährt wurden.

bb) § 10 MOG geht den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender bzw. den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte in § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311) i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. Denn nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur in dem Umfang für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung enthalten. Eine solche Regelung ist in § 10 Abs. 1 und 2 MOG zu sehen.

cc) Das Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht. Denn es weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (EuGH, Urteile vom 13. März 2008 - C-383/06 [Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening] -, Slg. 2008, S. I-1561 = DStZ 2008, 153 und vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank] -, Slg. 2009, S. I-91).

Insbesondere enthalten die VO (EWG) Nr. 1766/92, die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl Nr. L 197 S. 4) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1868/94 - und die Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl Nr. L 16 S. 3) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 97/95 - einschließlich ihrer jeweiligen Änderungsverordnungen keine derartigen Vorschriften.

Eine entsprechende Befugnis der Behörde lässt sich - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall - auch nicht Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl Nr. L 391 S. 36) - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92 -, Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl Nr. L 327 S. 11) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001 - und Art. 73 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S. 181) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004 - einschließlich ihrer jeweiligen Änderungsverordnungen entnehmen. Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Normen geben aber nur den äußeren Rahmen vor und überlassen es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann und wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann.

Mithin kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen.

c) Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, ist formell rechtmäßig.

71aa) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Bezirksregierung Weser-Ems für die Rücknahme ihrer eigenen Bewilligungsbescheide bestehen keine Bedenken. Die Landwirtschaftskammer Hannover war nach Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems zum 1. Januar 2005 als deren Funktionsnachfolgerin gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2005. Denn es ist davon auszugehen, dass die landesweite Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, ber. S. 176) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) für Aufgaben der zuständigen Stelle nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032) i.d.F. vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595) auch die Zuständigkeit für die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln umfasst (s.u.). Ungeachtet dessen wäre bei Erlass des Widerspruchsbescheids durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde allenfalls eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in Betracht gekommen. Eine solche ist hier weder erhoben worden noch hätte sie zulässigerweise erhoben werden können. Denn eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur dann gesondert angreifbar, wenn der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung €beruht€. Daran fehlt es, wenn - wie hier nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG - unabhängig von dem Verfahrensmangel in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, weil es sich um eine strikt gebundene Entscheidung ohne Ermessens- und Beurteilungsspielraum handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 126.83 -, Buchholz 448.5 § 11 MustV Nr. 1 = BayVBl 1985, 122 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 79 Rn. 16; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 79 Rn. 26).

bb) Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 24. August 2000, mit dem die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 ihr gegenüber, soweit sie die Klägerin betreffen, aufgehoben wurden, durch das Anhörungsschreiben vom 17. August 2000 unter Fristsetzung bis zum 23. August 2000 und die Ablehnung einer Fristverlängerung nicht in hinreichendem Maße Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Der Anhörungsmangel wurde aber gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens und der damit verbundenen Nachholung der Anhörung geheilt. Die nachgeholte Anhörung besteht darin, dass die Klägerin durch den Bescheid vom 24. August 2000 von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat und durch die Belehrung darüber, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 6.86 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 16 = NJW 1987, 143 m.w.N.). Im fast fünf Jahre dauernden Widerspruchsverfahren hat die Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehabt.

d) Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG liegen vor, so dass die Bescheide insoweit zwingend zurückzunehmen waren, ohne dass ein Ermessen eröffnet war.

aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber der Klägerin, soweit sie diese betreffen, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG nicht entgegen, dass sie nicht erkennen lassen, mit welchem individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis mit Leistungsansprüchen in welcher konkreten Höhe begründet worden ist. Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen. Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, dass im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids maßgebend ist, mit wem durch diesen Bescheid ein Rechtsverhältnis begründet wurde, d.h. dass der Bewilligungsbescheid gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, der Regelungsadressat des Bewilligungsbescheids ist. Nicht hingegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil mit der Frage befasst, inwieweit nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte rückabgewickelt werden können. Unabhängig davon sind die die Klägerin betreffenden Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 hinreichend bestimmt.

75(1) Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt u.a. Klarheit darüber, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Regelungsadressat). Das Bestimmtheitsgebot wird nicht verletzt, solange sich der Regelungsadressat durch Auslegung bestimmen lässt. Der Regelungsadressat ergibt sich - da er nicht zwingend mit dem Bekanntgabeadressaten übereinstimmen muss - nicht notwendig aus dem Anschriftenfeld des Bescheids. Im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist vielmehr entscheidend, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, juris). Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.). Bei der Auslegung können sämtliche Angaben zur Bezeichnung des Adressaten ebenso wie beigefügte Unterlagen Berücksichtigung finden (BFH, Urteil vom 28. August 1990 - VII R 59/89 -, BFH/NV 1991, 215 = NVwZ-RR 1991, 660 = StRK AO 1977 § 122 R.57). Auch die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände können als Konkretisierungsmittel herangezogen werden (Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3 m.w.N.). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 = NVwZ 2004, 878 m.w.N.).

(2) Gemessen hieran sind die betreffenden Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die damit der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen, deren Rückabwicklung allein hier in Frage steht.

(a) Bei Anlegung der genannten Maßstäbe ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der im Anschriftenfeld der Bewilligungsbescheide genannten Emsland-Stärke GmbH lediglich um die Bekanntgabeadressatin handelt, während die Regelungsadressaten bestimmte Erzeuger von Stärkekartoffeln bzw. Personen, welche die Bezirksregierung Weser-Ems als solche behandelt hat, sind. Denn nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1766/92 stehen die Ausgleichszahlungen den Erzeugern der Kartoffeln zu. Das Gemeinschaftsrecht lässt offen, ob die Ausgleichszahlungen direkt an sie zu erfolgen haben oder unter Vermittlung des Stärkeherstellers erfolgen können. Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Dementsprechend hat die Emsland-Stärke GmbH mit den die Klägerin betreffenden Anträgen für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 ausweislich der Überschriften Ausgleichszahlungen €für die Kartoffelerzeuger€ beantragt. Die Antragsschreiben in der Kampagne 1998/99 erhielten ferner den Hinweis, dass die Emsland-Stärke GmbH berechtigt sei, die Ausgleichszahlungen €für die Stärkekartoffelerzeuger€ zu beantragen und entgegenzunehmen. Daraufhin wurden mit den betreffenden Bewilligungsbescheiden Ausgleichszahlungen €für Stärkekartoffelerzeuger€ bewilligt. Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Daran ändert auch nichts, dass die Bezirksregierung Weser-Ems irrtümlich zunächst von der Emsland-Stärke GmbH Ausgleichszahlungen zurückgefordert hat.

(b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die betreffenden Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 auch im Hinblick auf die einzelnen begünstigten Kartoffelerzeuger bzw. Personen, welche die Bezirksregierung Weser-Ems als solche behandelt hat, hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt sich ihnen in Zusammenschau mit den zugrunde liegenden Antragsunterlagen entnehmen, mit welchen individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis in welcher konkreten Höhe begründet wurde. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Klägerin.

Zwar werden in den Bewilligungsbescheiden - abgesehen von den Firmen H.J. L. GmbH und M. -N. GmbH & Co.KG (Bescheide vom 11. Februar und 2. März 1998) - keine Firmen oder Personen, welche die Bezirksregierung Weser-Ems als solche behandelt hat, namentlich benannt. Gleiches gilt für die Antragsschreiben. Die auf die einzelnen Kartoffelerzeuger bzw. Personen, welche die Bezirksregierung Weser-Ems als solche behandelt hat, entfallenen Teilbeträge sind aber über die in den Bewilligungsbescheiden und Antragsunterlagen genannten Abrechnungsläufe hinreichend bestimmbar.

In den Bewilligungsbescheiden wird aufgeführt, für Kartoffellieferungen an welche Betriebsstätte für welche Abrechnungsläufe welcher Gesamtausgleichszahlungsbetrag gewährt wurde. So wurde für das Wirtschaftsjahr 1996/97 für die an die Betriebsstätte Golßen gelieferten Kartoffeln mit dem Bescheid vom 18. November 1996 (Abrechnungsläufe 1 bis 5) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 776.062,56 DM gewährt, mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1996 (Abrechnungsläufe 6 bis 10) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 954.024,46 DM und mit dem Bescheid vom 20. Januar 1997 (Abrechnungsläufe 10 bis 15) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 978.570,20 DM. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde für die an die Betriebsstätte Golßen gelieferten Kartoffeln mit dem Bescheid vom 19. November 1997 (Abrechnungsläufe 3 bis 7) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 1.733.099,68 DM gewährt, mit dem Bescheid vom 13. Januar 1998 (Abrechnungsläufe 8 bis 11) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 1.452.187,44 DM, mit dem Bescheid vom 11. Februar 1998 (Abrechnungsläufe 12 bis 15) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 1.518.243,93 DM und mit dem Bescheid vom 2. März 1998 (Abrechnungsläufe 16 bis 17) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 856.428,29 DM. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wurde für die an die Betriebsstätte Golßen gelieferten Kartoffeln mit dem Bescheid vom 26. Oktober 1998 (Abrechnungslauf 2) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 392.462,62 DM gewährt, mit dem Bescheid vom 27. November 1998 (Abrechnungsläufe 3 bis 7) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 1.915.157,28 DM und mit dem Bescheid vom 4. Januar 1999 (Abrechnungsläufe 8 bis 11) ein Ausgleichszahlungsbetrag von 1.544.996,16 DM.

Bereits eine Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der mit den betreffenden Anträgen vorgelegten Gutschriften ergibt, welche Ausgleichszahlungsbeträge für Kartoffellieferungen an die Betriebsstätte Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 bewilligt wurden:

Mit den Anträgen vom 13., 20. und 26. September, 4., 14. und 18. Oktober 1996, die dem Bewilligungsbescheid vom 18. November 1996 zugrunde liegen, wurden ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 24. September 1996 für zwei Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 5 Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.126,15 DM (1.070,46 DM + 1.055,69 DM) beantragt. Insgesamt wurden mit den genannten Anträgen für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 1 bis 5) 776.062,56 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. November 1996 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 1 bis 5) 776.062,56 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.126,15 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. November 1996 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.126,15 DM bewilligt wurden.

Mit den Anträgen vom 25. und 31. Oktober, 8., 15. und 22. November 1996, die dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1996 zugrunde liegen, wurden ausweislich der beigefügten Gutschriften vom 2. Oktober 1996 und 16. Oktober 1996 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 6 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.078,32 DM und hinsichtlich des Abrechnungslaufs 8 Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.833,24 DM (932,39 DM + 900,85 DM) beantragt, d.h. insgesamt in Höhe von 2.911,56 DM. Insgesamt wurden mit den genannten Anträgen für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 6 bis 10) 954.024,46 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1996 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 6 bis 10) 954.024,46 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.911,56 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1996 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.911,56 DM bewilligt wurden.

Mit den Anträgen vom 6., 13. und 20. Dezember 1996, 6. und 7. Januar 1997, die dem Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1997 zugrunde liegen, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 13. November 1996 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 12 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.003,99 DM (1.020,27 DM + 983,72 DM) beantragt. Insgesamt wurden mit den genannten Anträgen für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 10 bis 15) 978.570,20 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1997 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 10 bis 15) 978.570,20 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.003,99 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1997 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.003,99 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 17. November 1997, der dem Bewilligungsbescheid vom 19. November 1997 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 24. September 1997 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.656,51 DM (894,84 DM + 761,67 DM) beantragt. Insgesamt wurden mit dem genannten Antrag für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7) 1.733.099,68 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 19. November 1997 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7) 1.733.099,68 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.656,51 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 1997 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.656,51 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 15. Dezember 1997, der dem Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 1998 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschriften vom 14. und 28. Oktober 1997 sowie vom 4. November 1997 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 8 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 742,71 DM, hinsichtlich des Abrechnungslaufs 10 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 611,76 DM und hinsichtlich des Abrechnungslaufs 11 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 605,10 DM beantragt, d.h. insgesamt in Höhe von 1.959,57 DM. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11) 1.452.187,44 beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 1998 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11) 1.452.187,44 gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.959,57 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 1998 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.959,57 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 16. Januar 1998, der dem Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1998 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschriften vom 25. November 1997 und 2. Dezember 1997 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 14 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.853,90 DM (577,93 DM + 666,65 DM + 609,32 DM) und hinsichtlich des Abrechnungslaufs 15 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 907,81 DM beantragt, d.h. insgesamt in Höhe von 2.761,71 DM. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 12 bis 15) 1.518.243,93 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1998 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 12 bis 15) 1.518.243,93 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.761,71 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1998 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.761,71 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 16. Februar 1998, der dem Bewilligungsbescheid vom 2. März 1998 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 10. Dezember 1997 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 16 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.030,49 DM (- 666,65 DM + 917,26 DM + 356,28 DM + 610,77 DM + 812,83 DM) beantragt. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 16 und 17) 856.428,29 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. März 1998 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 16 und 17) 856.428,29 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.030,49 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1998 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.030,49 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 19. Oktober 1998, der dem Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 1998 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 3. September 1998 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 2 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.704,68 DM (895,13 DM + 809,55 DM) beantragt. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungslauf 2) 392.462,62 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 1998 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungslauf 2) 392.462,62 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.704,68 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 1998 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.704,68 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 20. November 1998, der dem Bewilligungsbescheid vom 27. November 1998 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 8. September 1998 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 3 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.704,91 DM (804,37 + 900,54 DM) beantragt. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7) 1.915.157,28 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 27. November 1998 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 3 bis 7) 1.915.157,28 gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.704,91 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 27. November 1998 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 1.704,91 DM bewilligt wurden.

Mit dem Antrag vom 18. Dezember 1998, der dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1999 zugrunde liegt, wurde ausweislich der beigefügten Gutschrift vom 12. Oktober 1998 für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 hinsichtlich des Abrechnungslaufs 8 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.910,61 DM (948,97 DM + 995,93 DM + 965,71 DM) beantragt. Mit dem genannten Antrag wurden insgesamt für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11) 1.544.996,16 DM beantragt. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1999 wurden für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen (Abrechnungsläufe 8 bis 11) 1.544.996,16 DM gewährt. Da zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag keine Differenz besteht und feststeht, dass für die Kartoffellieferungen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.910,61 DM beantragt wurden, ergibt sich zugleich, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1999 für die Kartoffellieferungen an das Werk Golßen auf die Vertragslieferanten-Nummer 182 insgesamt 2.910,61 DM bewilligt wurden.

Darüber hinaus folgt für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 aus einer Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der ausweislich der €DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch€ mit den Anträgen vorgelegten Textdateien mit den Abrechnungsläufen, welche Ausgleichszahlungsbeträge für Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 bewilligt wurden. In den Textdateien finden sich untereinander aufgelistete Posten. Jeder Posten enthält ausweislich der Erläuterungen in den auf der CD-ROM gespeicherten zugehörigen Word-Dokumenten u.a. die Lieferanten-Nummer, den Kurzform-Erzeugernamen, die Abrechnungslaufnummer, die Nummer der zugehörigen Gutschrift und den für die jeweilige Lieferung beantragten Ausgleichszahlungsbetrag:

Aus den Textdateien ist ersichtlich, dass von den im Bescheid vom 19. November 1997 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 3 bis 7 des Antrags vom 17. November 1997 der Abrechnungslauf 5 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betrifft. Die ausweislich der Seite 37 (dritter und vierter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO05€ für diese beiden Kartoffellieferungen beantragten Ausgleichszahlungsbeträge sind mit den in der Gutschrift vom 24. September 1997 genannten Beträgen für Lieferungen auf den Abrechnungslauf 5 identisch.

Aus den Textdateien ergibt sich weiterhin, dass von den im Bescheid vom 13. Februar 1998 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 8 bis 11 des Antrags vom 15. Dezember 1997 die Abrechnungsläufe 8, 10 und 11 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betreffen. Der ausweislich der Seite 36 (sechster Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO08€ für diese eine Kartoffellieferung beantragte Ausgleichszahlungsbetrag stimmt mit dem in der Gutschrift vom 14. Oktober 1997 genannten Betrag für die Lieferung auf den Abrechnungslauf 8 überein. Der ausweislich der Seite 31 (siebter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO10€ für diese eine Kartoffellieferung beantragte Ausgleichszahlungsbetrag korrespondiert mit dem in der Gutschrift vom 28. Oktober 1997 genannten Betrag für die Lieferung auf den Abrechnungslauf 10. Schließlich ist ausweislich der Seite 35 (sechster Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO11€ für diese eine Kartoffellieferung beantragte Ausgleichszahlungsbetrag mit dem in der Gutschrift vom 4. November 1997 genannten Betrag für die Lieferung auf den Abrechnungslauf 11 identisch.

Aus den Textdateien ist ferner ersichtlich, dass von den im Bescheid vom 11. Februar 1998 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 12 bis 15 des Antrags vom 16. Januar 1998 die Abrechnungsläufe 14 und 15 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betreffen. Die ausweislich der Seiten 33 (letzter Posten) und 34 (ersten beiden Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO14€ für diese drei Kartoffellieferungen beantragten Ausgleichszahlungsbeträge entsprechen den in der Gutschrift vom 25. November 1997 genannten Beträgen. Der ausweislich der Seite 40 (fünfter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO15€ für diese eine Kartoffellieferung beantragte Ausgleichszahlungsbetrag ist mit dem in der Gutschrift vom 2. Dezember 1997 genannten Betrag identisch.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Textdateien, dass von den im Bescheid vom 2. März 1998 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 16 und 17 des Antrags vom 16. Februar 1998 der Abrechnungslauf 16 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betrifft. Die ausweislich der Seiten 36 (letzter Posten) und 37 (ersten vier Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO16€ für diese fünf Kartoffellieferungen beantragten Ausgleichszahlungsbeträge entsprechen den in der Gutschrift vom 10. Dezember 1997 genannten Beträgen.

Des Weiteren folgt aus den Textdateien, dass der im Bescheid vom 26. Oktober 1998 zum Werk Golßen genannte Abrechnungslauf 2 des Antrags vom 19. Oktober 1998 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betrifft. Die ausweislich der Seite 35 (sechster und siebter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO02€ auf diese beiden Kartoffellieferungen entfallenden Ausgleichszahlungsbeträge korrespondieren mit den in der Gutschrift vom 3. September 1998 genannten Beträgen.

Von den im Bescheid vom 27. November 1998 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 3 bis 7 des Antrags vom 20. November 1998 betrifft nach den Textdateien der Abrechnungslauf 3 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182. Die ausweislich der Seite 33 (zweiter und dritter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO03€ für diese beiden Kartoffellieferungen beantragten Ausgleichszahlungsbeträge stimmen mit den in der ebenfalls mit dem Antrag vorgelegten Gutschrift vom 8. September 1998 genannten Beträgen überein.

Aus den Textdateien ist schließlich ersichtlich, dass von den im Bescheid vom 4. Januar 1999 zum Werk Golßen genannten Abrechnungsläufen 8 bis 11 des Antrags vom 20. November 1998 der Abrechnungslauf 8 Kartoffellieferungen auf den Anbauvertrag Nr. 182 betrifft. Die ausweislich der Seite 31 (neunter bis elfter Posten) des ausgedruckten Textdokuments €K2KGPO08€ für diese drei Kartoffellieferungen beantragten Ausgleichszahlungsbeträge entsprechen den in der Gutschrift vom 12. Oktober 1998 genannten Beträgen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Bezirksregierung Weser-Ems für die genannten Kartoffellieferungen an das Werk Golßen zur Lieferantennummer 182 in den Wirtschaftsjahren 1996/97, 1997/98 und 1998/99 der Klägerin und nicht den tatsächlichen Erzeugern die Ausgleichszahlungen gewährt hat. Infolge der Nennung der Anbauvertragsnummer 182 zu den betreffenden Kartoffellieferungen an das Werk Golßen in den mit den Anträgen für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 vorgelegten Gutschriften und für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 darüber hinaus vorgelegten Textdateien ist davon auszugehen, dass die Bewilligung an den Vertragspartner des Anbauvertrags Nr. 182 der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - in den jeweiligen Wirtschaftsjahren ergangen ist. Denn Herr O. (Informatikabteilung Emsland-Stärke GmbH) hat am 21. April 2011 telefonisch erläutert, dass eine dreistellige Anbauvertragsnummer bereits für sich genommen stets für einen Direktvertrag zwischen dem Stärkeunternehmen und einem Landwirt steht (Bl. 465 GA). Zwar ist entgegen dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin aufgrund der Erklärungen des seinerzeit bei der Bezirksregierung Weser-Ems für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Sachbearbeiters Herrn P. in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren anzunehmen, dass die Anbauverträge für die genannten Wirtschaftsjahre der Bezirksregierung Weser-Ems vor der Bewilligung nicht vorlagen. Der Vertragspartner der Anbauverträge mit der Vertragsnummer 182 (die Klägerin) ist aber ohne Weiteres durch Einsicht in die Anbauverträge oder in das zusammenfassende Verzeichnis der Anbauverträge, das gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 97/95 neben den Anbauvertragsnummern auch die in den Anbauverträgen genannten Erzeugernamen zu enthalten hat und das nach der Erklärung des Herrn P. vor der Bewilligung vorlag, bestimmbar. Aus dem Umstand, dass sich Herr P. nicht daran erinnern konnte, ob in dem Verzeichnis die Erzeugernamen genannt waren, ist nicht im Umkehrschluss zu schließen, dass entgegen den insoweit zwingenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts das Verzeichnis keine Erzeugernamen enthielt.

Darüber hinaus werden für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 in den betreffenden Posten der Textdateien neben der Lieferantennummer 182 als Erzeuger-Kurzname der Name der Klägerin und als Lieferanten-Kennzeichen die Ziffer 1 genannt. Nach den Erläuterungen in den zu den jeweiligen Textdateien gehörenden Word-Dokumenten steht die Ziffer 1 für €Dir€, die Ziffer 2 für €Hä€, die Ziffer 3 für €Gen€ und die Ziffer 4 für €Hol€. Herr O. (Informatikabteilung Emsland-Stärke GmbH) hat am 21. April 2011 telefonisch erläutert, dass mit €Dir€ ein Direktvertrag des Landwirts mit der Stärkefabrik, mit €Hä€ ein Landhandel, mit €Gen€ eine Genossenschaft und mit €Hol€ ein Holländer gemeint ist (Bl. 465 GA). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Weser-Ems bei den Kartoffellieferungen in den Wirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 an das Werk Golßen zur Lieferantennummer 182 davon ausgegangen ist, es handle sich um Direktlieferungen des Vertragspartners der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - und sie daher die Ausgleichszahlungen an diesen Vertragspartner, d.h. an die Klägerin, bewilligt hat.

Selbst wenn - wie die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hat - mit den Anträgen für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 die Anbauverträge, die von ihr erteilten Vollmachten und die von ihr geschlossenen Unterverträge vorgelegt worden sein sollten, gibt deren Wortlaut aus Sicht der Bewilligungsbehörde für eine Stellvertretung der Erzeuger durch die Klägerin und einen Willen der Klägerin, im Namen der Erzeuger die Emsland-Stärke GmbH zur Beantragung von Ausgleichszahlungen bevollmächtigten zu wollen, nichts her. In den Anbauverträgen wird ausschließlich die Klägerin namentlich genannt. In den von der Klägerin erteilten Vollmachten heißt es, dass das Stärkeunternehmen €unser Unternehmen€ bzw. €sein Unternehmen€, d.h. das Unternehmen der Klägerin, bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vertreten und die Zahlungen entgegen nehmen soll. Die Unterverträge enthalten keine Bevollmächtigung der Klägerin, für die Erzeuger die Emsland-Stärke GmbH zur Beantragung von Ausgleichszahlungen zu bevollmächtigten. Eine derartige Vollmachtserteilung durch die Erzeuger musste sich für die Bezirksregierung Weser-Ems auch nicht aus dem Firmennamen der Klägerin ergeben. Das Tragen des Namens einer Handelsfirma allein lässt nicht auf eine Vollmachtserteilung zur Beantragung von Ausgleichszahlungen für die Erzeuger schließen. Vielmehr war aus Sicht der Bewilligungsbehörde wegen der Vorlage nur der von der Klägerin erteilten Vollmacht - nicht hingegen von Vollmachten der Erzeuger, für diese (über die Emsland-Stärke GmbH) Ausgleichszahlungen zu beantragen - davon auszugehen, dass weitere Vollmachtserteilungen nicht vorlagen.

(c) Schließlich ist anhand der Textdateien bestimmbar, welche Ausgleichszahlungsbeträge der genannten Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 auf die beanstandeten Kartoffellieferungen entfallen. Denn bei den Vor-Ort-Kontrollen wurden alle Kartoffellieferungen auf die Anbau- und Lieferverträge der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 beanstandet. Beanstandet wurden demnach alle in den Textdateien für diese Wirtschaftsjahre genannten Lieferungen zur Lieferantennummer 182, d.h. sieben Kartoffellieferungen im Wirtschaftsjahr 1996/97 (auf diese entfallen insgesamt 7.041,70 DM), 14 Kartoffellieferungen im Wirtschaftsjahr 1997/98 (auf diese entfallen insgesamt 8.408,28 DM) und sieben Kartoffellieferungen im Wirtschaftsjahr 1998/99 (auf diese entfallen insgesamt 6.320,20 DM).

(d) Durch die Berücksichtigung auch der erst im Berufungsverfahren vorgelegten und der zusätzlich im Wege der Amtsermittlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) beschafften Antragsunterlagen wird nicht in Bewilligungsbescheide, die keine Bewilligung enthalten, eine Bewilligung €nachgeschoben€. Vielmehr handelt es sich bei diesen Unterlagen und Dateien um solche, die der Bezirksregierung Weser-Ems seinerzeit mit den Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen vorgelegt und bei der Bewilligung der Ausgleichszahlungen berücksichtigt wurden.

bb) Die genannten Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 sind hinsichtlich der Bewilligung von Ausgleichszahlungen für die beanstandeten Kartoffellieferungen zur Lieferantennummer 182 an die Betriebsstätte Golßen rechtswidrig.

(1) Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1766/92 können Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Ein Erzeuger ist gemäß Art. 1 Buchst. d) VO (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert. Unter einem Anbauvertrag ist nach Art. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 97/95 jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossener Vertrag zu verstehen. Folglich kann ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen wurde, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, nicht als Anbauvertrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2006, S. I-2619).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) VO (EWG) Nr. 1766/92 werden die Ausgleichszahlungen nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag gebunden ist, welcher zwischen Kartoffelerzeuger und kartoffelstärkeerzeugendem Unternehmen im Rahmen des Letzterem zugeteilten Unterkontingents gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1868/94 geschlossen wurde. Die VO (EG) Nr. 1868/94 hat die Kartoffelstärkeerzeugung kontingentiert: Durch Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1868/94 wurde jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1868/94 in Unterkontingente für die Stärkehersteller mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. Nach Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 97/95 ist es dem Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind. Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.). Darüber hinaus soll es nach derselben Begründungserwägung sicherstellen, dass für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln der Mindestpreis gezahlt wird. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 97/95 muss im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1766/92 nachgewiesen werden, dass für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein bestimmter Mindestpreis gezahlt wurde. Bereits allein die Tatsache, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von den Kartoffelerzeugern bezieht, ist geeignet, diesen Zweck und damit das Ziel, diese Erzeuger zu schützen, zu gefährden. Auch wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass es an ein solches Unternehmen den Mindestpreis gezahlt hat, ist durch nichts gewährleistet, dass dieser Preis vollständig an die Erzeuger weitergeleitet worden ist. Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Preises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

(2) Danach steht der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln zu.

Die Klägerin hat zwar für die genannten Wirtschaftsjahre €Anbauverträge€ mit der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - geschlossen, in denen sie als €Erzeuger/Lieferant€ bzw. als €Erzeuger€ bezeichnet wird. Sie war aber im Hinblick auf die beanstandeten Kartoffellieferungen keine Erzeugerin. Denn sie hatte die Kartoffeln nicht selbst erzeugt, sondern zur Erfüllung der Verträge teils schriftliche, teils mündliche Unterverträge mit Landwirten und Landwirtschaftsbetrieben geschlossen.

Die Klägerin war auch keine Erzeugervereinigung. Art. 1 Buchst. d) VO (EG) Nr. 97/95 definiert eine Erzeugervereinigung als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert. Für eine Erzeugervereinigung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift kennzeichnend, dass sie Mitglieder hat; nur dann kann auch sinnvoll von einer €Vereinigung€ gesprochen werden. Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Dass bei der Klägerin über Unterverträge mit anderen Kartoffelhändlern bzw. Kartoffelerzeugern sozusagen die tatsächlichen Erzeuger unter einem Dach zusammenlaufen, verhilft ihr nicht zur Eigenschaft einer Erzeugervereinigung. Dabei handelt es sich nicht um einen mitgliedschaftlichen Zusammenschluss der Erzeuger zu einem gemeinsamen Zweck, sondern um jährlich wechselnde, selbständige Verträge über den Anbau und die Lieferung von Kartoffeln. Die Klägerin weist insoweit keine mit einer Genossenschaft vergleichbare mitgliedschaftliche Organisationsstruktur auf.

Die Klägerin hat die mit der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - geschlossenen €Anbauverträge€ ferner nicht als Vertreterin für die tatsächlichen Erzeuger geschlossen. Den von ihr eingegangenen, vorgelegten Unterverträgen lässt sich keine Bevollmächtigung seitens der Erzeuger an die Klägerin entnehmen, für diese einen Anbauvertrag mit der Stärkefabrik zu schließen. Darüber hinaus müssen nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 im Anbauvertrag Name und Anschrift des (tatsächlichen) Erzeugers oder der Erzeugervereinigung schriftlich niedergelegt werden. In den mit der Golßener Stärkefabrik GmbH bzw. der Emsland-Stärke GmbH - Werk Golßen - geschlossenen €Anbauverträgen€ wird ausschließlich die Klägerin als €Erzeuger€ genannt; die tatsächlichen Erzeuger werden nicht erwähnt. Da die tatsächlichen Erzeuger auch nicht nachträglich mit Namen und Anschriften in die Verträge aufgenommen worden sind, sind sie auch nicht nachträglich (vertreten durch die Klägerin) als Vertragspartner in diese Verträge eingetreten.

Bei den Unterverträgen handelt es sich nicht um Anbauverträge i.S.d. Art. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 97/95. Denn keiner dieser Verträge wurde - wie es diese Vorschrift voraussetzt - mit einem kartoffelstärkeerzeugendem Unternehmen als Vertragspartner geschlossen.

cc) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Beide Ausschlussgründe liegen vor.

(1) Die Klägerin hat die Bewilligungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99, soweit diese sie betreffen, durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Mit den zugrunde liegenden Anträgen wurden Ausgleichszahlungen €für die Kartoffelerzeuger€ beantragt. Die Klägerin war jedoch hinsichtlich sämtlicher Kartoffellieferungen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 keine Erzeugerin. Durch Nennung der Anbauvertragsnummer 182 in den beigefügten Gutschriften und - für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 - in den Textdateien wurde zudem der unzutreffende Eindruck erweckt, die beanstandeten Kartoffellieferungen seien durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gedeckt. Denn ein Anbauvertrag ist nach Art. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 97/95 zwingend mit einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung zu schließen. Zudem steht eine dreistellige Anbauvertragsnummer - wie ausgeführt - für einen Direktvertrag des Stärkeunternehmens mit einem Erzeuger. Gleiches gilt für die Eintragung der Ziffer 1 (= €Dir€) als Lieferanten-Kennzeichen in den betreffenden Textdateien.

Zwar wurden die Anträge für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 nicht von der Klägerin, sondern von der Emsland-Stärke GmbH bei der Bezirksregierung Weser-Ems eingereicht. Die unrichtigen Antragsangaben sind der Klägerin aber zuzurechnen, weil die Emsland-Stärke GmbH sie bei der Antragstellung wirksam vertreten hat. Denn für die Verarbeitungskampagnen 1996/97 und 1997/98 hatte die Klägerin die Emsland-Stärke GmbH in gesonderten schriftlichen Vollmachten, für die Verarbeitungskampagne 1998/99 im Anbau- und Liefervertrag dazu bevollmächtigt, ihr Unternehmen bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen für zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffellieferungen zu vertreten.

Bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, besteht auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde - wie die Klägerin meint - für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 = BVerwGE 74, 357 = DVBl 1986, 1204 = DÖV 1986, 1062 = NVwZ 1987, 44).

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Sie muss sich die diesbezügliche Kenntnis ihrer Vertreterin - der Emsland-Stärke GmbH - entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Denn die Bezirksregierung Weser-Ems hatte die Emsland-Stärke GmbH mit Schreiben vom 2. Februar 1995 (Bl. 199 GA) auf Folgendes hingewiesen: €Es muss mit jedem Erzeuger ein Einzelvertrag geschlossen werden. Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nur mit Erzeugern oder Erzeugervereinigungen Anbauverträge geschlossen werden dürfen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95 sind Anbauverträge mit Handelspartnern, die keine selbst angebauten Kartoffeln liefern, nicht zulässig.€

(3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

Die VO (EG) Nr. 1868/94, die VO (EWG) Nr. 1766/92 und die VO (EG) Nr. 97/95 enthalten keine Regelungen zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) - im Folgenden: VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - bewirkt jede Unregelmäßigkeit - eine solche liegt hier nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vor - in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Die Anwendung dieser Maßnahme beschränkt sich gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls dies vorgesehen ist - der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Über § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG hinausgehende Vertrauensschutzregelungen sieht die VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 nicht vor.

Art. 14 der für die Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 2002 geltenden VO (EWG) Nr. 3887/92 findet hier keine Anwendung. Er enthält Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Dieses ist für die abschließend in Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3508/92 bestimmten Beihilferegelungen in den Sektoren der pflanzlichen und tierischen Produktion eingeführt worden. Hiervon nicht umfasst ist die Beihilferegelung zugunsten der Erzeuger von Stärkekartoffeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auf Grundlage des Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3508/92 für die Beihilferegelung zugunsten der Stärkekartoffelerzeuger zur Anwendung kommen.

Gleiches gilt für Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001.

Zwar gilt inzwischen nach Art. 17 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl Nr. L 270 S. 1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 - das integrierte System auch für die nunmehr in Art. 93 und 94 dieser Verordnung geregelte Beihilfe für Stärkekartoffeln. Art. 73 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält auch Regelungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen. Jedoch bleibt nach Art. 153 VO (EG) Nr. 1782/2003 die VO (EWG) Nr. 3508/92 für Anträge auf Direktzahlungen für die Kalenderjahre vor 2005 weiterhin gültig und die VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nach ihrem Art. 81 Abs. 2 nur für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 findet auch nicht über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten (sog. Günstigkeitsprinzip). Denn der Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags nebst Zinsen stellt bereits keine Sanktion dar (Art. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95).

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin genannten Vorabentscheidungsverfahren C-94/05. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Verfahren inzwischen entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann, und das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C-94/05 -, Slg. 2006, S. I-2619).

dd) Da es im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids - wie ausgeführt - maßgebend darauf ankommt, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.), ist die Klägerin auch die richtige Adressatin der Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese sie betreffen.

ee) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356). Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10 = DVBl 2003, 1280 = DÖV 2003, 997 = NVwZ 2004, 113). Die Jahresfrist begann demnach frühestens mit Zugang des Anhörungsschreibens vom 17. August 2000 am 18. August 2000 zu laufen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erging bereits am 24. August 2000 und damit jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist.

ff) Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide, soweit diese die Klägerin betreffen, ist auch nicht wegen Verjährung rechtswidrig.

131In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die €sachnächste€ analog heranzuziehen ist. Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung. Sind speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Regelungen, nicht analogiefähig, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Ob die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids überhaupt ein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also ein Recht ist, von einem anderen - dem durch den Bescheid Begünstigten - ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16). Denn eine kürzere Verjährungsfrist als dreißig Jahre kommt keinesfalls in Betracht (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16).

Das nationale Recht wird nicht von europäischem Gemeinschaftsrecht verdrängt. Zwar enthält Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Bestimmungen zur Verjährung. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung können die Mitgliedstaaten aber sowohl längere Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestanden, weiter anwenden als auch nach diesem Zeitpunkt neue Verjährungsregelungen mit längeren Fristen einführen. Dabei ist die genannte Bestimmung nicht dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie längere Verjährungsfristen vorsehen, dies in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen tun müssten, so dass sich diese Fristen auch aus allgemeinen Regelungen ergeben können (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-131/10 -, juris, Rn. 49 = ABl EU 2011, Nr. C 55, S. 16 (Leitsatz)). Die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vorgesehenen Bestimmungen zur Verjährung treten demnach zurück, wenn das nationale Recht - wie hier - längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 19 ff.). Die hier dreißigjährige nationale Frist ist insoweit auch mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

e) Die Rückforderung der Ausgleichszahlungen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

aa) Gegen die rechnerische Ermittlung des Rückforderungsbetrags für das Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von 7.041,70 DM (3.600,36 €), für das Wirtschaftsjahr 1997/98 in Höhe von 8.408,28 DM (4.299,09 €) und für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in Höhe von 6.320,20 DM (3.231,47 €) bestehen keine Bedenken (vgl. 1. d) aa) (2) (c)). Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ergibt sich dabei der von der Klägerin zurückgeforderte Ausgleichsbetrag bereits aus den auf die Klägerin entfallenen Beträgen der Bewilligungsbescheide vom 18. November 1996, 2. Dezember 1996 und 20. Januar 1997; hinsichtlich des die Klägerin nicht betreffenden Bewilligungsbescheids vom 14. April 1997, der im Widerspruchsbescheid genannt wird, wurden keine Ausgleichszahlungen von der Klägerin zurückgefordert.

bb) Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Weiterleitung der Ausgleichszahlungen berufen. Denn dies ist nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. So liegt der Fall hier (vgl. 1. d) cc) (2)).

cc) Der Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG war bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24. August 2000 ebenfalls unverjährt. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. § 49a Abs. 2 VwVfG), welcher der Verjährung unterliegt. In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Dies gilt auch für den vorliegenden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln. Keiner Entscheidung bedarf, ob die dreißigjährige Frist bereits mit der Auszahlung der zurückgeforderten Beträge oder erst mit Erlass des Rücknahmebescheids beginnt (offen gelassen in BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 18). Denn auch im ersten Fall wäre die Frist hier vor ihrem Ablauf durch Erlass des Bescheids vom 24. August 2000 gehemmt worden (vgl. § 53 Abs. 1 VwVfG). Das nationale Recht wird auch insoweit nicht von europäischem Gemeinschaftsrecht verdrängt. Zwar enthält Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Bestimmungen zur Verjährung. Diese treten jedoch - wie ausgeführt - zurück, wenn das nationale Recht - wie hier - längere Verjährungsfristen vorsieht (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung). Die dreißigjährige nationale Frist ist auch insoweit mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 26).

137f) Schließlich ist die Berufung auch hinsichtlich der mit den angegriffenen Bescheiden dem Grunde nach verbindlich festgestellten, auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG gestützten Zinsansprüche auf die Rückforderungssummen für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 begründet.

aa) Die Festsetzung der Zinsen nur dem Grunde nach ist nicht zu unbestimmt. Die nötige Bestimmtheit ergibt sich hinsichtlich des Zinssatzes und des Zinszeitraums aus der Begründung, hinsichtlich der zu verzinsenden Hauptforderung aus dem Bescheidtenor. Dass sich die Behörde vorerst mit der verbindlichen Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach begnügte, schadet nicht; es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Berechnung des Zinsbetrags erst später vorzunehmen und einem gesonderten Zinsbescheid vorzubehalten. Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 30).

bb) Die Zinsen durften gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auch bereits ab Empfang der Leistungen festgesetzt werden. Art. 4 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 steht dem nicht entgegen. Danach können im Fall einer - hier gegebenen - Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung neben dem Entzug des erlangten Vorteils, falls dies vorgesehen ist, Zinsen erhoben werden, die pauschal festgelegt werden können. Wie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zeigt, erfasst dies den Zeitraum seit Begehung der Unregelmäßigkeit, also von der Zuwendung an. Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (Günstigkeitsprinzip) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2419/2001, da die VO (EG) Nr. 2419/2001 - wie ausgeführt - hier nicht anwendbar ist. Auch Art. 73 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 796/2004 ist nicht über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzuwenden, weil die verzinste Hauptforderung jedenfalls keinen Sanktionscharakter trägt (s.o.).

cc) Die festgesetzten Zinsen verletzen die Klägerin der Höhe nach (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) nicht in ihren Rechten.

dd) Die Zinsansprüche auf die Rückforderungssummen für die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99 sind auch nicht verjährt.

Zwar wären die Zinsansprüche für die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen der Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 erst vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 24. August 2000 durchsetzbar geworden. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr sind auch sie rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden. Dann aber erfordert es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 47).

Nach nationalem Recht sind die Zinsansprüche auf die Rückforderungssummen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 nicht verjährt. Für die Zinsen, die für die Jahre 1996 bis einschließlich 2000 angefallen sind, gilt eine vierjährige, für diejenigen ab dem Jahr 2001 eine dreijährige Verjährungsfrist. Gemäß §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist. Die genannten Vorschriften finden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung. Das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) hat die Verjährungsfrist für Zinsen auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 50) spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Dies führt dazu, dass es hinsichtlich der Zinsen für Zeiträume bis einschließlich des Jahres 2000 bei der bisherigen vierjährigen Frist bleibt (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - 10 LC 284/08 -, veröffentlicht in der Entscheidungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Danach sind die Zinsansprüche auf die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 nicht verjährt. Denn die erste Auszahlung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 erfolgte am 16. Dezember 1996. Der angefochtene Bescheid vom 24. August 2000 hemmte den Lauf der Verjährungsfrist bereits für die 1996 sowie für alle in den Folgejahren entstandenen Zinsansprüche (§ 53 Abs. 1 VwVfG).

Nach Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit; bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt sie an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind, und hat daran anknüpfend weitere Vorabentscheidungsfragen gestellt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 3.10 -, RdL 2011, 78; EuGH, Rs. C-564/10). Unabhängig von der Beantwortung sämtlicher Vorlagefragen wären in allen Fällen auch nach Art. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 die Zinsansprüche auf die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 nicht verjährt. Denn selbst wenn die Unregelmäßigkeit im Hinblick auf das Wirtschaftsjahr 1996/97 als schon mit den jeweiligen Kartoffellieferungen für dieses Wirtschaftsjahr an die Stärkefabrik (20. und 28. September 1996, 11. und 12. Oktober 1996 und 8. November 1996) beendet angesehen würde, wäre der Bescheid vom 24. August 2000 innerhalb von vier Jahren danach ergangen.

2. Die (erstmalige) Rücknahme des Bewilligungsbescheids des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vom 31. Januar 1996 gegenüber der Klägerin durch den €Widerspruchsbescheid€ der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 und die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 nebst Zinsen gegenüber der Klägerin sind demgegenüber rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

a) Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 31. Januar 1996 gegenüber der Klägerin ist zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig.

aa) Die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg folgt aus dem den Beteiligten in der mündlichen Berufungsverhandlung überreichten Schreiben des Landes Brandenburg - Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - an die Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. März 1999 (Bl. 482 GA).

In diesem Schreiben wird unter der Überschrift €Unregelmäßigkeiten im Bereich der Stärkekartoffelerzeugung in Deutschland; Durchführung von Rückforderungs- und Widerspruchsverfahren€ erklärt: €Unter Bezugnahme auf die getroffene Abrede, das Verwaltungsverfahren für die Ausreichung von Zuwendungen für Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffeln und Prämien für die Stärkeerzeugung die Brandenburger Unternehmen der Emslandstärke GmbH Kyritz und Golßen betreffend, erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Bezirksregierung Weser-Ems als nunmehr zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren für die Kampagne 1995/96 führt und über die Rücknahme bzw den Widerruf der Subventionen entscheidet.€ Daraus ergibt sich zunächst eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der früheren Bezirksregierung Weser-Ems für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg über Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - 10 LB 167/01 -, n.v.).

Da die Landwirtschaftskammer Hannover nach Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems zum 1. Januar 2005 im Hinblick auf die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger deren Funktionsnachfolgerin wurde, wurde sie insoweit anstelle der Bezirksregierung Weser-Ems zuständig.

Die Funktionsnachfolge ergibt sich aus § 2 Abs. 5 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) - im Folgenden: LwKAufgÜtrV ND -, welche in der genannten Fassung vom 1. Januar 2005 bis 29. September 2005 galt. Danach wurden der Landwirtschaftskammer Hannover mit Wirkung zum 1. Januar 2005 €die Aufgaben der zuständigen Stelle nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595)€, - im Folgenden: KartProdErstV - zur landesweiten Erfüllung nach Weisung übertragen.

Gemäß § 1 KartProdErstV i.d.F. vom 8. Oktober 2004 gelten die Vorschriften der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln im Rahmen der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Gewährung einer Prämie für die Herstellung von Kartoffelstärke und einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der VO (EG) Nr. 1868/94 in der jeweiligen Fassung. Zwar wird die Ausgleichszahlung für die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln anders als in der Ursprungsfassung vom 17. Juli 1997 und nachfolgenden Fassungen des § 1 KartProdErstV nicht mehr erwähnt. Dies hängt jedoch damit zusammen, dass mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 die Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger in Form einer Beihilfe für Stärkekartoffeln fortgeführt wurde. Daher wurden bereits mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) die für die VO (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Beihilfe für Stärkekartoffeln erforderlichen Durchführungsregelungen geschaffen (BR-Drs. 554/04, S. 4), d.h. unter anderem die in § 1 KartProdErstV genannte €Ausgleichszahlung für die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln€ durch die €Beihilfe für Stärkekartoffeln€ ersetzt. Vor diesem Hintergrund ist § 2 Nr. 5 LwKAufgÜtrV ND erweiternd dahin zu verstehen, dass er auch für die Rücknahme der noch nach der früheren Rechtslage bewilligten Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger eine landesweite Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover ab dem 1. Januar 2005 begründet.

Daran ändert nichts, dass durch die am 10. Dezember 2004 und damit noch vor dem 1. Januar 2005 in Kraft getretene €Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung€ vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) § 1 KartProdErstV dahin geändert wurde, dass die €Beihilfe für Stärkekartoffeln€ aus dem Anwendungsbereich der KartProdErstV herausgenommen wurde. Dies hängt damit zusammen, dass durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 die nationalen Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die einheitliche Betriebsprämie und die sonstigen Stützungsregelungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich der materiellen Bestimmungen zu den Stützungsregelungen betreffend Stärkekartoffeln zusammengefasst wurden. Da diese Verordnung sämtliche nationale Durchführungsregelungen für die Beihilfe für Stärkekartoffeln enthält, wurden in der Kartoffelstärkeprämienverordnung alle Vorschriften zu der Beihilfe für Stärkekartoffeln gestrichen (BR-Drs. 729/04, S. 35). § 2 Nr. 5 LwKAufgÜtrV ND nimmt indes - obwohl die LwKAufgÜtrV ND vom 20. Dezember 2004 und damit nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vom 3. Dezember 2004 datiert - auf die KartProdErstV in der Fassung vom 8. Oktober 2004 Bezug, deren § 1 die Beihilfe für Stärkekartoffeln (als Fortführung der bisherigen Ausgleichszahlungen) noch erwähnt.

bb) Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 31. Januar 1996 gegenüber der Klägerin ist aber materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

(1) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin die richtige Adressatin der Rücknahme des Bewilligungsbescheids des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 31. Januar 1996 ist. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie Regelungsadressatin dieses Bewilligungsbescheids ist.

Die Beklagte konnte weder den Bewilligungsbescheid noch die Antragsunterlagen vorlegen. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg als Nachfolgebehörde des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Bewilligungsbescheid und die Antragsunterlagen dort ebenfalls nicht mehr vorlägen. Auch nach Auskunft der Emsland-Stärke GmbH, welche die Golßener Stärkefabrik GmbH nach der Antragstellung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 im Wege der Verschmelzung übernommen hat, sind der Bewilligungsbescheid und die Antragsvorlagen dort nicht mehr vorhanden.

Es ist durchaus möglich, dass das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg mit dem Bescheid vom 31. Januar 1996 - sofern damit überhaupt Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen an die Betriebsstätte Golßen auf den Anbauvertrag Nr. 182 bewilligt worden sind - nicht der Klägerin, sondern den tatsächlichen Erzeugern die Ausgleichzahlungen bewilligt hat. Sowohl eine Bewilligung von Ausgleichszahlungen an einen Nichterzeuger (hier die Klägerin) als auch an einen Erzeuger ohne Anbauvertrag mit einem Stärkeunternehmen (hier die tatsächlichen Erzeuger) wäre rechtsfehlerhaft gewesen. Welche der beiden rechtswidrigen Varianten das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg gewählt hat, lässt sich ohne Vorliegen der Antrags- und Bewilligungsunterlagen nicht hinreichend sicher feststellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin geltend macht, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg habe gewusst, dass sie keine Erzeugerin gewesen sei, und dem Ministerium sei mit dem Antrag der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Klägerin mit der Golßener Stärkefabrik GmbH geschlossene Anbauvertrag vom 18. Mai 1995 vorgelegt worden. Denn nach Ziff. 4 dieses Vertrags sind Lieferanten ohne eigenen Anbau verpflichtet, mit ihren Kartoffelerzeugern Lieferverträge abzuschließen; der Mindestpreis und die Ausgleichszahlung sind nachweislich zu 100 % an den jeweiligen Kartoffelerzeuger weiterzureichen, soweit diesem nicht bereits Abschlagszahlungen mindestens in gleicher Höhe geleistet wurden. Es kann daher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in der Klägerin nicht lediglich eine Art €Treuhänderin€ für die tatsächlichen Erzeuger gesehen hat und daher die tatsächlichen Erzeuger die Regelungsadressaten des Bewilligungsbescheids vom 31. Januar 1996 sind. Auch steht - anders als für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 - nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit dem Antrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auch die €Gutschriften für Kartoffellieferungen€ und die Textdateien eingereicht wurden. Zwar konnte die Beklagte Kopien der Gutschriften vorlegen (BA A); aus ihnen ergibt sich aber nicht, ob sie bereits vor der Bewilligung der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auch dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vorlagen; insbesondere enthalten sie keinen Eingangsstempel. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten Kopien der Gutschriften. Zwar konnten weiterhin die Textdateien für das Wirtschaftsjahr 1995/96 im Berufungsverfahren von der Emsland-Stärke GmbH erlangt werden. Diese konnte aber keine Aussage dazu treffen, ob die Textdateien dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vor der Bewilligung übermittelt wurden. Aus dem Ablauf der Antrags- und Bewilligungsverfahren vor der Bezirksregierung Weser-Ems kann nicht auf den Ablauf des Antrags- und Bewilligungsverfahrens vor dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg geschlossen werden.

(2) Vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die erstmalige Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 31. Januar 1996 durch den €Widerspruchsbescheid€ vom 3. August 2005 darüber hinaus wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig ist.

b) Auch die Rückforderung der Ausgleichszahlungen gegenüber der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1995/96 durch den Bescheid vom 24. August 2000 in Höhe von 3.097,60 € (6.058,38 DM) und durch den €Widerspruchsbescheid€ der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 in Höhe von 3.099,13 € (6.061,38 DM) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nicht erfüllt, weil für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin kein Bewilligungsbescheid wirksam zurückgenommen worden sind.

Die Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sind von der Klägerin auch nicht aufgrund eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs analog §§ 812 ff. BGB zu erstatten. Unabhängig davon, dass insoweit eine Befugnis, den Erstattungsbetrag durch Verwaltungsakt festzusetzen, nicht ersichtlich ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von der Bewilligungsbehörde rechtsgrundlos Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 erhalten hat. Der Klägerin wurden für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vor einem Eingang von Zahlungen seitens des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg an die Golßener Stärkefabrik GmbH von der Golßener Stärkefabrik GmbH mit Gutschriften vom 26. und 31. Oktober 1995, vom 8., 14. und 22. November 1995 sowie vom 6. Dezember 1995 Beträge für Kartoffellieferungen zur Vertragslieferanten-Nummer 182 in Höhe von insgesamt 3.099,13 € (6.061,38 DM) gutgeschrieben. Da die Antrags- und Bewilligungsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 weder vorgelegt noch auf sonstigem Wege erlangt werden konnten, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg nachfolgend die für die betreffenden Kartoffellieferungen gewährten Ausgleichszahlungen der Golßener Stärkefabrik GmbH gerade für die Klägerin und nicht für die Erzeuger der gelieferten Kartoffeln ausgezahlt hat. Insbesondere aufgrund des nach dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin mit dem Antrag vorgelegten Anbauvertrags vom 18. Mai 1995 und dessen Ziffer 4 steht nicht fest, dass die Klägerin aus Sicht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg die Zuwendungsempfängerin und nicht bloß eine Art €Treuhänderin€ für die Erzeuger sein sollte (s.o.).

c) Da im Umfang der Rückforderungssumme für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in Höhe von 3.099,13 € (6.061,38 DM) schon kein Anspruch auf Erstattung besteht (s.o.), ist die Erhebung von Zinsen auf diesen Rückforderungsbetrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 3. August 2005 über Gebühren in Höhe von 1.917,35 € für das Widerspruchsverfahren erweist sich in Höhe von 247,73 € als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Rechtsgrundlage ist §§ 1, 3, 5, 9, 12, 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetztes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43) i.d.F. vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) i.V.m. lfd. Nr. 75 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. Nr. 10/1997, S. 171 ff.) i.d.F. vom 4. April 2000 (Nds. GVBl. S. 86). Nach § 12 Abs. 1 NVwKostG beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf, soweit er erfolglos bleibt, das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war; soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Nach lfd. Nr. 75 AllGO in der genannten Fassung betrug im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 24. August 2000 die Gebühr bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen 10 v.H. der Rückforderungssumme, mindestens 20,- DM und höchstens 2.500,- DM. Mit der Gebühr ist nach Anm. b) zu lfd. Nr. 75 AllGO der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten. Die mit den angegriffenen Bescheiden erhobene Rückforderung für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1998/99 beläuft sich auf insgesamt 14.230,05 € (27.831,56 DM). Rechtmäßig wäre nur eine Rückforderung für die Wirtschaftsjahre 1996/97 bis 1998/99 in Höhe von insgesamt 11.130,92 € (21.770,16 DM) gewesen. Demzufolge hätte die Bezirksregierung Weser-Ems im Kostenfestsetzungsbescheid über den Ausgangsbescheid nicht den Gebührenhöchstsatz von 2.500,- DM, sondern nur 2.177,02 DM ansetzen dürfen. Dies entspricht umgerechnet 1.113,08 €. Die eineinhalbfache Gebühr für den Widerspruchsbescheid beträgt 1.669,62 € und damit 247,73 € weniger als im Kostenfestsetzungsbescheid vom 3. August 2005 angesetzt. Auslagen hat die Landwirtschaftskammer Hannover nicht verlangt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf das Berufungsverfahren obsiegt die Klägerin bezogen auf einen Streitwert von 16.147,40 € im Umfang von 3.346,86 € (3.099,13 € Rückforderungsbetrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 + 247,73 € Gebühren). Dies entspricht 20,72 % und damit ca. 1/5 des Streitwerts. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren obsiegt die Klägerin bezogen auf einen Streitwert von 17.431,25 € ebenfalls im Umfang von 3.346,86 €. Dies entspricht 19,2 % und damit gleichfalls etwa 1/5 des Streitwerts. Demnach ergibt sich sowohl für das Berufungs- als auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostenquote von 4/5 (Klägerin) zu 1/5 (Beklagte).






Niedersächsisches OVG:
Urteil v. 17.05.2011
Az: 10 LB 156/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2c2b77bed2ae/Niedersaechsisches-OVG_Urteil_vom_17-Mai-2011_Az_10-LB-156-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share