Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 56/07

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: 19 W (pat) 56/07)

Tenor

Der Beschluss vom 28. April 2010 wird wie folgt berichtigt:

In dem unter "Gründe" römisch I abgedruckten geltenden Patentanspruch Anspruch 1 wird im kennzeichnenden Teil nach:

"wobei die Verbindung über einen Multiplexer (21) geführt ist," eingefügt:

"welcher die Positionsmeßsignale aller Empfangsinduktivitäten (5: 12) nacheinander auf seinen Ausgang durchschaltet, wobei die Auswertungseinrichtung (21, 23, 25, 17, 16) anhand der ermittelten Meßsignale diejenige Empfangsinduktivität (5, 12) für die Datenübertragung auswählt, die sich gerade in der Position maximaler Kopplung mit einer Datenleitung befindet, welche"

Gründe

Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 95 PatG ist jederzeit zulässig und sie erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Vorliegend betrifft sie einen im Anspruch 1 fehlenden Einschub. Dabei ist auch für jeden Dritten aus den Unterlagen klar erkennbar und vom Patentgericht entsprechend zu berichtigen (§ 95 PatG), dass der geltende Patentanspruch 1 in der im Beschluss unter römisch I abgedruckten Fassung an der Einfügestelle einen logischen Bruch aufweist und nicht mit den unter römisch II aufgegliederten Anspruch 1, wie es in der mündlichen Verhandlung überreicht worden ist, übereinstimmt. Dort ist die Einfü

gung in den Merkmalen l) und m) berücksichtigt und wird auch im Folgenden abgehandelt.

Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholz Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.07.2010
Az: 19 W (pat) 56/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2bfd3580ef5c/BPatG_Beschluss_vom_13-Juli-2010_Az_19-W-pat-56-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: 19 W (pat) 56/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 20:08 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 31. August 2007, Az.: 6 U 48/07OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. November 2006, Az.: Not 37/06 (Ba)BPatG, Beschluss vom 26. April 2006, Az.: 28 W (pat) 117/04BGH, Beschluss vom 6. November 2013, Az.: I ZR 3/13KG, Urteil vom 21. September 2007, Az.: 5 U 198/06KG, Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az.: 5 W 107/12OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2009, Az.: 2 W 2/09BPatG, Beschluss vom 21. März 2006, Az.: 24 W (pat) 289/04VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1991, Az.: 1 S 2086/91BPatG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 28 W (pat) 3/01