Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. Juni 2000
Aktenzeichen: 25 WF 108/00

(OLG Köln: Beschluss v. 27.06.2000, Az.: 25 WF 108/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwert auf 54.721, 17 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich. Während die Klägerin mit ihrer Teil-Klage die Zahlung von 46.550, 51 DM verlangt, macht der Beklagte widerklagend einen Anspruch von insgesamt 8.170,66 DM geltend. Das FamG hat den Streitwert unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG auf 46.550, 51 DM festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen; ansonsten sind die Gebühren nach dem einfachen Wert zu berechnen, § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.

Wie der Streitwert bei Klage und Widerklage auf Zahlung von Zugewinn zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Das OLG Koblenz (JurBüro 1985, 917), das OLG Köln [14. Zivilsenat] FamRZ 1989, 296; OLGR 1994, 12 = FamRZ 1994, 641) sowie Stein/Jonas/Roth (ZPO, 21. Aufl. § 5 Rn. 34) halten eine Addition von Klage und Widerklage im Zugewinnverfahren für unzulässig, weil es sich um einen einheitlichen Anspruch handele, so dass nicht Klage und Widerklage begründet sein können, sondern das Zusprechen der einen die Abweisung der anderen bedeute.

Demgegenüber weisen OLG Köln [21. ZS] (OLGR 1994, 102 = FamRZ 1997, 41) und OLG Karlsruhe (NJW 1976, 247) zu Recht darauf hin, dass bei Klage und Widerklage im Zugewinnausgleich die ökonomischen Interessen mit zu berücksichtigen sind. Diese sind aber so verschieden wie bei Klage und Widerklage auf Abänderung eines Unterhaltstitels, deren Werte aber unbestritten zusammenzurechnen sind. Es handelt sich bei Klage und Widerklage zum Zugewinn vielmehr um verschiedene Teile des Streitgegenstandes. Ist nur eine Klage erhoben, so braucht das Gericht nur zu entscheiden, dass der Zugewinn des Beklagten den der Klägerin nicht übersteigt. Bei einer Widerklage hingegen ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn des Beklagten niedriger ist. Zu Recht weist daher das OLG München (FamRZ 1997, 41) darauf hin, dass die gängige Formel, wonach es sich um verschiedene Streitgegenstände handele, wenn das Gericht u.U. beiden Anträgen stattgeben könne, aber Nämlichkeit, wenn die Zuerkennung des einen notwendig die Aberkennung des anderen bedinge, aus den angeführten Gründen zu kurz greife, Klage und Widerklage vielmehr verschiedene Teile des Streitgegenstandes betreffen, so dass sie zusammenzurechnen sind (so auch OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; Lappe in KostRspr. GKG § 19, Nr. 98; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl. 1996, Rn. 2645, 2646, 5140).

Der Streitwert ist deshalb insgesamt auf 54.721, 17 DM festzusetzen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.06.2000
Az: 25 WF 108/00


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