(BPatG: Beschluss v. 16.06.2003, Az.: 30 W (pat) 122/03)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 36 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 058 450 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 36 019 mit der Widerspruchsmarke 2 058 450 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Winter Schramm Hartlieb Hu
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